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Neues zum Standgeld - 100 € pro Stunde
#1 Neues zum Standgeld - 100 € pro Stunde
Standgeld - neues Gesetz aus Italien
Italien hat mit dem geänderten Gesetzesdekret 286/2005 eine neue gesetzliche Regelung zur Entschädigung von Wartezeiten eingeführt. Diese Regelung geht über die in anderen EU-Mitgliedstaaten üblichen vertraglichen Vereinbarungen hinaus und schafft einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung. Das italienische Verkehrsministerium (MIT) hat zudem eine Rundverfügung erlassen, die nach monatelanger Verwirrung und unterschiedlicher Auslegung in der Praxis für Rechtsklarheit sorgt.
Kernelemente der italienischen Regelung
Die italienische Regelung sieht vor:
1. Wartezeit-Obergrenze: 90 Minuten für die Abfertigung beim Be- und Entladen
2. Entschädigungshöhe: 100 Euro pro Stunde oder angefangener Stunde bei Überschreitung der 90-Minuten-Frist
3. Anspruchsberechtigte: Transportdienstleister bzw. Frachtführer
4. Haftende Parteien: Auftraggeber und Verlader haften gesamtschuldnerisch
Abgrenzung: Wartezeit vs. Be-/Entladezeit
Wesentlich ist die Unterscheidung zwischen Wartezeit und der tatsächlichen Dauer der Be- und Entladevorgänge. Die 90-Minuten-Frist bezieht sich ausschließlich auf die Wartezeit bis zum Beginn der Be- oder Entladevorgänge. Die eigentliche Dauer des Ladens oder Entladens fällt nicht unter diese Regelung, sondern richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Keine Verhältnismäßigkeitsberechnung/ gesamtschuldnerische Haftung
Der Auftraggeber (committente) und der Verlader (caricatore) haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Entschädigung an den Frachtführer, unbeschadet ihres Rückgriffsrechts gegen die tatsächlich für die Verzögerung verantwortliche Partei.
Die Entschädigung von 100 Euro ist in voller Höhe geschuldet, selbst wenn die Verzögerung weniger als eine Stunde beträgt. Die Entschädigung kann nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden. Während unter der vorherigen Fassung des Gesetzes vertragliche Abweichungen möglich waren, lässt der aktuelle Rahmen diese nicht mehr zu. Die Regel ist damit zwingend und nicht verhandelbar. Sie gebührt allerdings nicht, wenn die Verzögerung dem Frachtführer zuzuschreiben ist.
Aus diesem Grund müssen Frachtführer die Ankunftszeit am Lade- oder Entladeort nachweisen können. Das Ministerium erkennt an, dass digitale Werkzeuge wie intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation und GPS-Systeme genutzt werden können.
Fazit
Die italienische Regelung stellt einen bedeutenden Schritt zur Stärkung der Position von Frachtführern im Straßengüterverkehr dar und reiht sich in ähnliche Maßnahmen ein, die bereits in Spanien und Portugal ergriffen wurden.
Für österreichische Frachtführer, die Transporte nach oder durch Italien durchführen, bietet die Regelung klare Anspruchsgrundlagen. Wichtig ist:
1. Dokumentation: Sorgfältige Aufzeichnung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten mittels digitaler Fahrtenschreiber und GPS-Systeme
2. Schriftliche Verträge: Präzise vertragliche Vereinbarungen über Lade-/Entladeorte, Zeiten und Verantwortlichkeiten
3. Geltendmachung: Konsequente Durchsetzung der Entschädigungsansprüche
Gerne steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Schärmer Miskovez Rechtsanwälte GmbH mit Rat und Tat zur Seite.

#2 RE: Neues zum Standgeld - 100 € pro Stunde
#3 RE: Neues zum Standgeld - 100 € pro Stunde
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