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Urlaubsgewährung: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

18.02.2026 16:10
#1 Urlaubsgewährung: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten
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Arndt

Urlaubsgewährung: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten
Urlaub ist für die Erholung der Beschäftigten
unverzichtbar – und gleichzeitig eine Herausforderung für die betriebliche Planung.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten die rechtlichen Vorgaben kennen,
um Konflikte zu vermeiden und eine faire Urlaubsverteilung sicherzustellen.


Mit freundlicher Genehmigung von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
Detailinformationen: RA Thomas Börger, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon 0351 80718-10, info@dresdner-fachanwaelte.de




Urlaubsplanung aus Sicht des Arbeitnehmers
  • Rechtzeitige Urlaubsanmeldung: Normalerweise teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtzeitig seine Urlaubswünsche für das Jahr mit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Wünsche im Regelfall zu berücksichtigen.
  • Ablehnungsgründe: Nur wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die sozial vorrangig sind, entgegenstehen, kann der Urlaub verweigert werden.
  • Persönliche Gründe: Arbeitnehmer können einen festgelegten Urlaub ablehnen, wenn persönliche Gründe dies rechtfertigen.
  • Urlaubsanspruch in der Probezeit: Auch in der Probezeit besteht ein Teilurlaubsanspruch. Forderungen sollten jedoch behutsam gestellt werden.
  • Erkrankung im Urlaub: Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird.

Pflichten und Rechte des Arbeitgebers
  • Urlaubsfestlegung: Der Arbeitgeber kann den Urlaub auch ohne Aufforderung des Arbeitnehmers festlegen, dies ist jedoch die Ausnahme.
  • Verweigerung von Urlaub: Urlaub darf nur aus wichtigen betrieblichen Gründen oder bei sozialen Konflikten verweigert werden.
  • Widerruf von genehmigtem Urlaub: Ein bereits genehmigter Urlaub kann grundsätzlich nicht widerrufen werden, außer bei besonderen betrieblichen Notfällen.
  • Schadensersatz bei Nichtgewährung: Kommt der Arbeitgeber einem berechtigten Urlaubsverlangen nicht nach, kann er z. B. für Stornokosten haftbar gemacht werden.


Weitere wichtige Punkte für beide Seiten
  • Urlaub zusammenhängend nehmen: Urlaub soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt werden.
  • Mindesturlaub: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche bzw. 20 Tage bei einer Fünftagewoche.
  • Urlaub im Kalenderjahr: Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen bis zum 31.03. möglich. Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern und unmissverständlich auf den Verfall hinweisen.
  • Keine Selbstbeurlaubung: Arbeitnehmer dürfen sich nicht eigenmächtig Urlaub nehmen – dies kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Erreichbarkeit: Im Urlaub besteht keine Pflicht, erreichbar zu sein oder E-Mails zu checken. Der Urlaub dient der Erholung.
  • Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Nicht genommener Urlaub wird nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.


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Gruß vom Arndt


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