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Fahrverbot trotz GRÜN: Wann Linksabbieger einen Rotlichtverstoß begehen
04.06.2026 19:05 (zuletzt bearbeitet: 04.06.2026 19:06)
#1 Fahrverbot trotz GRÜN: Wann Linksabbieger einen Rotlichtverstoß begehen
Fahrverbot trotz GRÜN: Wann Linksabbieger einen Rotlichtverstoß begehen
Bild: KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de„Ich bin doch bei Grün gefahren“ – ein Satz, den man nach einem Rotlichtverstoß häufiger hört. Was viele nicht wissen: Auch wer zunächst ordnungsgemäß in eine Kreuzung einfährt, kann sich später noch einen qualifizierten Rotlichtverstoß einhandeln.
Genau das zeigt eine aktuelle Entscheidung des BayObLG – Bayerisches Oberstes Landesgericht München. Betroffen ist eine Fahrweise, die im Alltag immer wieder zu beobachten ist: Man fährt auf einer freigegebenen Spur in die Kreuzung ein und wechselt erst danach in einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen.
Wenn die Ampel für die eigene Fahrtrichtung beim Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde Rot zeigt, spricht man von einem qualifizierten Rotlichtverstoß. Die Folge: 200 Euro Bußgeld, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg mit einer verlängerten Tilgungszeit von 5 Jahren.
Das ist ein gravierender Einschnitt – und damit muss auch derjenige rechnen, der glaubt, sein Vorankommen besonders clever gewählt zu haben.
Typische Situation: Erst geradeaus, dann doch links
Gemeint ist eine Fahrweise, die sich gerade an größeren Kreuzungen scheinbar anbietet. Wer sich an die Carolabrücke erinnert, kennt eine solche Situation: Bei der Überfahrt Richtung Neustadt gab es für diejenigen, die nach der Brücke links Richtung Westen abbiegen wollten, zwei Linksabbiegerspuren.
Auf diesen Linksabbiegerspuren stauten sich regelmäßig die Fahrzeuge, weil ihre Fahrtrichtung noch nicht freigegeben war. Die Geradeausfahrer hatten hingegen noch Grün.
Kurz hinter der ersten Ampel für die Linksabbieger gab es aber eine zweite Ampel in Richtung der Linksabbieger, die den Geradeausverkehr aus Richtung Albertplatz auf die Brücke schützte. In diese Aufstellsituation konnte man auch aus der Geradeausspur gelangen, die vorher neben den beiden Linksabbiegerspuren verlief.
Manch einer nutzte diese Besonderheit, indem er an den wartenden Linksabbiegern vorbeifuhr, geradeaus in die Kreuzung einfuhr und sich dann hinter der ersten Ampel vor den Wartenden nach links einordnete.
Die naheliegende Frage: Kein Rotlichtverstoß, weil die Geradeausspur Grün zeigte?
BayObLG: Spurwechsel zählt als Rotlichtverstoß
Hierzu äußerte sich kürzlich das Bayerische Oberste Landesgericht München deutlich. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung begeht auch derjenige einen Rotlichtverstoß, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Spur in die Kreuzung einfährt und erst nach Überfahren der Haltelinie im geschützten Bereich der Kreuzung auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechselt.Das gilt bei einer mehrspurigen Fahrbahnführung mit mehreren durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrspuren und jeweils eigener Lichtzeichenregelung.
Dabei ist es unerheblich, ob der Entschluss zum Spurwechsel bereits vor oder erst nach dem Überfahren der Haltelinie gefasst wurde.
BayObLG, Beschluss vom 24.10.2025, Az.: 201 ObOWI 699/25.
„Ich habe mich erst in der Kreuzung umentschieden“ hilft nicht
Man kann sich also nicht damit herausreden, erst in der Kreuzung gemerkt zu haben, dass man doch links abbiegen müsse. Wer auf der freigegebenen Geradeausspur in die Kreuzung eingefahren ist, muss grundsätzlich geradeaus weiterfahren.
Ein nachträglicher Wechsel in den durch Rot gesperrten Linksabbiegerbereich kann wie ein Rotlichtverstoß behandelt werden – mit den entsprechenden Konsequenzen bis hin zum Fahrverbot.
Zu beobachten ist eine solche Fahrweise auch nach dem Einsturz der Carolabrücke weiterhin, beispielsweise an der Kreuzung Fröbelstraße/Nossener Brücke bei „Geradeausfahrern“ aus Richtung Waltherstraße, die tatsächlich aber auf die Nossener Brücke abbiegen wollen und sich vermeintlich clever hinter der Haltelinie vor den wartenden Linksabbiegern nach links einordnen.
Kurz gesagt
Wer eine Kreuzung auf einer freigegebenen Spur befährt, ist an diese Spur gebunden.
Ein späterer Wechsel in einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen ist keine harmlose Korrektur, sondern kann als Rotlichtverstoß gewertet werden.
Wer sich umentscheidet, muss geradeaus weiterfahren.

Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt Klaus Kucklick
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC-Vertragsanwalt
Telefon: 0351 80718-70
E-Mail: [info@dresdner-fachanwaelte.de](mailto:info@dresdner-fachanwaelte.de)
Kanzlei-Kontakt
KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
Palaisplatz 3
01097 Dresden
Telefon: 0351 80718-0
Telefax: 0351 80718-18
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