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Was sich zum 1. Juli 2026 für Transport, Spedition und Logistik ändert
01.07.2026 22:49
#1 Was sich zum 1. Juli 2026 für Transport, Spedition und Logistik ändert
Was sich zum 1. Juli 2026 für Transport, Spedition und Logistik ändert
Der 1. Juli 2026 ist für die Transport- und Logistikbranche ein wichtiger Stichtag. Mehrere nationale und europäische Regelungen treten gleichzeitig in Kraft.Besonders betroffen sind nicht nur klassische Transportunternehmen mit schweren Lkw. Auch Kurierdienste, Kleintransporteure, Sprinterunternehmen, Paketdienste, Zollagenturen, Onlinehändler, Werkverkehre und Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern müssen sich auf neue Vorgaben einstellen.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Tachographen- und Lenkzeitpflicht für bestimmte Fahrzeuge über 2,5 Tonnen,
- Einführung der kilometerabhängigen Lkw-Maut in den Niederlanden,
- neue CO₂-abhängige Mautbestandteile in Belgien,
- Änderungen des deutschen Straßenverkehrsgesetzes,
- Beginn des Ferienfahrverbots für Lkw,
- Ende der befristeten Energiesteuersenkung auf Diesel,
- neue Zollabgaben auf Kleinsendungen aus Nicht-EU-Staaten,
- Änderungen bei Minijobs und öffentlichen Vergaben,
- neue Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge im Schweiz-Verkehr,
- neue Vorgaben bei Stahlimporten und Fahrzeugzulassungen.
1. Tachographenpflicht bereits ab mehr als 2,5 Tonnen
Die vermutlich weitreichendste Änderung betrifft den grenzüberschreitenden Einsatz leichter Nutzfahrzeuge.
Seit dem 1. Juli 2026 fallen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis einschließlich 3,5 Tonnen grundsätzlich unter die europäischen Lenk- und Ruhezeitvorschriften, wenn sie
- im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr oder
- bei Kabotagebeförderungen
eingesetzt werden.
Bei der Gewichtsgrenze zählt nicht nur das Zugfahrzeug. Auch das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers oder Sattelanhängers wird berücksichtigt.
Betroffen sind daher unter anderem:
- Kurier- und Expressdienste,
- Sprinterunternehmen,
- Paket- und Stückgutverkehre,
- Fahrzeugüberführungen mit Anhänger,
- grenzüberschreitende Handwerks- und Serviceverkehre,
- leichte Autotransporter,
- Unternehmen mit Transportern und Anhängern.
Die betroffenen Fahrzeuge müssen grundsätzlich mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation – Smart Tacho 2 ausgestattet sein.
Für die Unternehmen entstehen damit unter anderem folgende Pflichten:
- Fahrer benötigen eine gültige Fahrerkarte.
- Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten müssen korrekt erfasst werden.
- Fahrer- und Fahrzeugdaten müssen regelmäßig heruntergeladen werden.
- Die Daten müssen gesetzeskonform archiviert und kontrolliert werden.
- Manuelle Nachträge und Länderkennzeichen sind korrekt einzugeben.
- Die Disposition muss die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten berücksichtigen.
- Bei Kontrollen müssen die vorgeschriebenen Nachweise verfügbar sein.
Ausnahmen können beispielsweise bei bestimmten Werkverkehrs-, Handwerker- oder nicht hauptsächlich als Fahrtätigkeit ausgeübten Transporten bestehen. Ob eine Ausnahme greift, muss jedoch immer anhand des konkreten Einsatzes geprüft werden.
Weiterführende Informationen:
BALM: Fahrtenschreiberpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab Juli 2026
EU-Kommission: Tachographen und Smart Tacho 2
EU-Kommission: Fragen und Antworten zu den Tachographenvorschriften
Europäische Arbeitsbehörde: Neue Regeln für leichte Nutzfahrzeuge
2. Lenk- und Ruhezeiten gelten nun auch für viele Transporter
Mit der neuen Tachographenpflicht gelten für die betroffenen Fahrzeuge gleichzeitig die europäischen Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten.
Dazu gehören grundsätzlich:
- höchstens neun Stunden tägliche Lenkzeit,
- zweimal wöchentlich eine Verlängerung auf zehn Stunden,
- Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit,
- Beachtung der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten,
- Dokumentation anderer Arbeiten, Bereitschaftszeiten und Ruhezeiten.
Für viele Kleintransportunternehmen bedeutet das eine grundlegende Umstellung. Bisher wurden Touren häufig allein nach Lieferterminen und Fahrstrecken geplant. Künftig müssen zusätzlich die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten berücksichtigt werden.
Auch Verstöße können ähnlich wie bei schweren Lkw sowohl gegen den Fahrer als auch gegen das Unternehmen beziehungsweise die verantwortliche Disposition verfolgt werden.
3. Entsendemeldungen können auch für Transporter erforderlich werden
Bei grenzüberschreitenden Einsätzen können für Fahrer leichter Nutzfahrzeuge außerdem die europäischen Entsendevorschriften relevant werden.
Eine Entsendemeldung über das europäische Binnenmarkt-Informationssystem IMI kann insbesondere notwendig sein bei
- Kabotagebeförderungen und
- bestimmten sogenannten Cross-Trade-Verkehren zwischen zwei fremden Staaten.
Reine Transitfahrten und klassische bilaterale Beförderungen zwischen dem Niederlassungsstaat des Unternehmens und einem anderen Staat lösen dagegen grundsätzlich nicht automatisch eine Entsendemeldung aus.
Neben der IMI-Meldung können die Entlohnungsbedingungen des Einsatzstaates und zusätzliche Nachweispflichten zu beachten sein.
Weiterführende Informationen:
EU-Kommission: Fragen und Antworten zur Entsendung von Kraftfahrern
EU-Portal für Entsendemeldungen im Straßenverkehr
4. Neue kilometerabhängige Lkw-Maut in den Niederlanden
Die Niederlande haben am 1. Juli 2026 ihr neues kilometerabhängiges Mautsystem eingeführt.
Die Maut gilt grundsätzlich für in- und ausländische Fahrzeuge der Kategorien N2 und N3 mit mehr als 3,5 Tonnen technischer Gesamtmasse.
Mautpflichtig sind
- nahezu alle niederländischen Autobahnen sowie
- ausgewählte Provinz- und Gemeindestraßen.
Die Höhe der Maut richtet sich unter anderem nach
- der technisch zulässigen Gesamtmasse,
- der Schadstoffklasse und
- der CO₂-Emissionsklasse des Fahrzeugs.
Jedes betroffene Fahrzeug benötigt ein funktionierendes und für die Niederlande zugelassenes Mautgerät. Dafür muss ein Vertrag mit einem anerkannten Mautdienstleister abgeschlossen werden.
Wichtig: Eine ausschließlich für das belgische Satellic-System zugelassene OBU kann nicht automatisch für die Niederlande verwendet werden. Erforderlich ist entweder ein zusätzliches niederländisches Gerät oder eine EETS-OBU, die für beide Länder zugelassen ist.
Die bisherige Eurovignette gilt seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr für die Niederlande. Für Schweden und Luxemburg bleibt die Eurovignette weiterhin bestehen.
Unternehmen sollten ihre Mautverträge, Fahrzeugdaten, CO₂-Klassen und die Funktionsfähigkeit der Geräte vor jeder Niederlande-Fahrt überprüfen.
Weiterführende Informationen:
Offizielles Portal zur niederländischen Lkw-Maut
Mautsätze und Berechnung
Übersicht der mautpflichtigen Straßen
Zugelassene Anbieter und Mautgeräte
5. Belgien führt einen CO₂-Aufschlag in der Lkw-Maut ein
Auch in Belgien ändern sich zum 1. Juli 2026 die Mauttarife.
Die Änderungen unterscheiden sich nach Region:
- Flandern: Einführung eines zusätzlichen CO₂-abhängigen Mautbestandteils,
- Brüssel: Indexierung der bestehenden Tarife,
- Wallonien: Anpassung der Tarife nach den Vorgaben der wallonischen Straßenverwaltung SOFICO.
Alle Mautnutzer müssen sicherstellen, dass die korrekte CO₂-Emissionsklasse beim Mautdienstleister hinterlegt ist.
Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals zugelassen wurden, werden grundsätzlich zunächst der CO₂-Klasse 1 zugeordnet, soweit keine bessere Einstufung nachgewiesen werden kann. Die günstigste CO₂-Klasse 5 ist emissionsfreien Fahrzeugen vorbehalten.
Unternehmen sollten deshalb folgende Unterlagen bereithalten:
- Zulassungsbescheinigung,
- COC-Papier,
- CIF beziehungsweise Kundeninformationsdatei des Herstellers,
- Nachweis der spezifischen CO₂-Emissionen,
- Datum der Erstzulassung.
Die Fahrzeugdaten sollten beim jeweiligen Mautanbieter kontrolliert und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Weiterführende Informationen:
Viapass: Änderungen der belgischen Kilometermaut ab 1. Juli 2026
Viapass: CO₂-Aufschlag in Flandern
6. Deutschland: Änderungen im Straßenverkehrsgesetz – nicht nur in der StVO
Zum 1. Juli 2026 treten mehrere Änderungen des deutschen Straßenverkehrsrechts in Kraft.
Dabei handelt es sich überwiegend um Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes – StVG und nicht unmittelbar um eine umfassende Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung.
Verjährungsfrist wird verlängert
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung nun grundsätzlich sechs Monate. Bisher waren es regelmäßig drei Monate.
Die Behörden haben damit mehr Zeit, einen Fahrer zu ermitteln und ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Für Unternehmen wird dadurch eine nachvollziehbare Dokumentation wichtiger:
- Welcher Fahrer nutzte welches Fahrzeug?
- Wann wurde das Fahrzeug übernommen und zurückgegeben?
- Welche Tour wurde durchgeführt?
- Gab es einen Fahrerwechsel?
Punktehandel wird ausdrücklich verboten
Das Anbieten, Vermitteln oder Übernehmen von Punkten für eine andere Person wird ausdrücklich untersagt. Auch der Versuch kann verfolgt werden.
Bei gewerbsmäßigem Punktehandel kann der Bußgeldrahmen bis zu 30.000 Euro betragen.
Digitale Fahrzeug- und Führerscheindokumente
Das Gesetz schafft außerdem die rechtlichen Grundlagen für
- digitale Führerscheindaten,
- digitale Fahrzeugdokumente,
- elektronische Nachweise sowie
- eine automatisierte Parkraumüberwachung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche digitalen Dokumente und Scan-Fahrzeuge seit dem 1. Juli automatisch überall eingesetzt werden. Für die praktische Nutzung sind noch technische Umsetzungen und teilweise Entscheidungen der Länder und Kommunen notwendig.
Weiterführende Informationen:
Bundesgesetzblatt: Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesverkehrsministerium: Digitaler Führerschein, Punktehandel und Parkraumüberwachung
7. Ferienfahrverbot für Lkw beginnt
Der Zeitraum der deutschen Ferienreiseverordnung läuft jährlich vom 1. Juli bis zum 31. August.
Das zusätzliche Samstagsfahrverbot gilt auf den festgelegten Autobahn- und Bundesstraßenabschnitten jeweils von 7:00 bis 20:00 Uhr.
Da der 1. Juli 2026 auf einen Mittwoch fällt, gilt das erste tatsächliche Samstagsfahrverbot in diesem Jahr am
Samstag, 4. Juli 2026.
Der letzte betroffene Samstag ist der 29. August 2026.
Betroffen sind grundsätzlich:
- Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse,
- Lkw mit Anhänger unabhängig vom Gewicht des Zugfahrzeugs,
- Sattelzüge,
- damit zusammenhängende geschäftsmäßige oder entgeltliche Leerfahrten.
Das Ferienfahrverbot gilt nur auf den in der Ferienreiseverordnung genannten Strecken. Es kommt zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinzu.
Für bestimmte Beförderungen und Waren bestehen Ausnahmen. Unternehmen sollten jedoch nicht pauschal von einer Ausnahme ausgehen, sondern die konkrete Beförderung und Strecke prüfen.
Weiterführende Informationen:
Autobahn GmbH: Ferienfahrverbote und Ausweichstreckenkarte 2026
BGL: Fahrverbote und Ausweichstrecken
8. Der befristete Tankrabatt endet
Die Bundesregierung hatte die Energiesteuer auf Diesel und Benzin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 vorübergehend gesenkt.
Bei Diesel betrug die Entlastung bei der Energiesteuer 14,04 Cent je Liter. Einschließlich Umsatzsteuer entsprach dies einer möglichen Entlastung von rund 17 Cent brutto je Liter.
Seit dem 1. Juli 2026 gelten wieder die regulären Energiesteuersätze.
Dies bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der Dieselpreis an jeder Tankstelle schlagartig um exakt 17 Cent steigt. Die tatsächlichen Verkaufspreise hängen zusätzlich ab von
- Rohöl- und Produktpreisen,
- Lagerbeständen,
- Wechselkursen,
- regionalem Wettbewerb,
- Einkaufskonditionen und
- Preispolitik der Mineralölunternehmen.
Für Transportunternehmen ist dennoch mit einem spürbaren Anstieg der Kraftstoffkosten zu rechnen.
Unternehmen sollten daher
- Dieselzuschläge aktualisieren,
- Frachtangebote neu kalkulieren,
- Preisgleitklauseln kontrollieren,
- Tourkosten und Deckungsbeiträge überprüfen,
- Kunden frühzeitig über Anpassungen informieren.
Die zeitweise Entlastung galt nach Angaben des Bundesfinanzministeriums auch für entsprechende paraffinische Dieselkraftstoffe wie HVO.
Weiterführende Informationen:
Bundesregierung: Befristete Senkung der Energiesteuer
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zur Energiesteuersenkung
9. Neue Zollabgabe auf Kleinsendungen aus Nicht-EU-Staaten
Seit dem 1. Juli 2026 entfällt bei kommerziellen E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 Euro.
Übergangsweise wird bis zum 1. Juli 2028 ein pauschaler Zoll von drei Euro je Warenposition beziehungsweise Zolltarif-Unterposition innerhalb einer Sendung erhoben.
Enthält eine Sendung Waren aus mehreren unterschiedlichen Zolltarifgruppen, kann die Abgabe entsprechend mehrfach entstehen.
Die neue Abgabe kommt zusätzlich zur Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde bereits bisher grundsätzlich erhoben.
Besonders betroffen sind:
- Paket- und Expressdienste,
- Zollagenturen,
- Fulfillment-Dienstleister,
- Onlinehändler,
- Speditionen mit Drittlandimporten,
- Betreiber von Importlagern,
- Unternehmen mit IOSS- oder H7-Zollprozessen.
Unternehmen müssen ihre Zollsoftware, Preisberechnung, Kundeninformationen und Abrechnungsprozesse anpassen.
Die neue Zollabgabe darf nicht mit einer zusätzlich diskutierten europäischen Paket- oder Bearbeitungsgebühr verwechselt werden. Solche weiteren Vorhaben sind getrennt zu betrachten.
Weiterführende Informationen:
Deutscher Zoll: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
Generalzolldirektion: Neue Regelung ab 1. Juli 2026
EU-Kommission: Übergangsabgabe für geringwertige Sendungen
10. Änderung bei rentenversicherungsfreien Minijobs
Minijobber, die sich in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreien ließen, können diese Befreiung seit dem 1. Juli 2026 unter bestimmten Voraussetzungen einmalig für die Zukunft widerrufen.
Der Wechsel erfolgt nicht automatisch. Der Beschäftigte muss einen entsprechenden Antrag beim Arbeitgeber stellen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies:
- Antrag des Beschäftigten dokumentieren,
- Lohnabrechnung anpassen,
- sozialversicherungsrechtliche Ummeldung vornehmen,
- Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten,
- Unterlagen zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Die Änderung kann unter anderem Unternehmen betreffen, die Minijobber beschäftigen als
- Lager- oder Umschlagkräfte,
- Reinigungspersonal,
- Aushilfsfahrer,
- Bürokräfte,
- Hof- oder Werkstattpersonal.
Weiterführende Informationen:
Minijob-Zentrale: Befreiung von der Rentenversicherung aufheben
Minijob-Zentrale: Rentenversicherungspflicht und Befreiung
11. Öffentliche Vergaben werden vereinfacht
Zum 1. Juli 2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Öffentliche Vergabeverfahren sollen einfacher, schneller und stärker digitalisiert werden.
Für Aufträge des Bundes wird unter anderem die Wertgrenze für Direktaufträge auf 50.000 Euro angehoben.
Weitere Änderungen betreffen:
- weniger formale Nachweise,
- stärkere Nutzung von Eigenerklärungen,
- mehr elektronische Kommunikation,
- schnellere Nachprüfungsverfahren,
- vereinfachte Vergabeverfahren.
Für Liefer- und Dienstleistungen des Bundes können daneben unter bestimmten Voraussetzungen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu höheren Schwellenwerten möglich werden.
Davon können auch Unternehmen aus Transport und Logistik profitieren, beispielsweise bei
- kommunalen Transportleistungen,
- Winterdienst,
- Entsorgungs- und Recyclingtransporten,
- Baustellen- und Schüttgutlogistik,
- Umzugs- und Lagerleistungen,
- Lieferungen für Behörden,
- Fuhrpark- und Werkstattleistungen.
Die konkreten Wertgrenzen können sich je nach Auftraggeber, Bundesland und Vergabeordnung unterscheiden. Die Bundesregelungen gelten nicht automatisch unverändert für jede Kommune.
Weiterführende Informationen:
Bundesregierung: Schnellere und einfachere öffentliche Vergaben
12. Schweiz: Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ab 2,5 Tonnen
Auch die Schweiz erweitert zum 1. Juli 2026 ihre Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge im internationalen Verkehr.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 2,5 Tonnen Gesamtgewicht fallen im grenzüberschreitenden Güterverkehr unter die schweizerische Chauffeurverordnung ARV 1, wenn der Fahrer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit mit dem Fahren verbringt.
Für reine Schweizer Binnenverkehre bleibt die bisherige Gewichtsgrenze grundsätzlich bestehen.
Für deutsche Unternehmen mit Schweiz-Verkehren können damit insbesondere relevant werden:
- Lenk- und Ruhezeiten,
- Fahrtenschreiberpflicht,
- Fahrerkarte,
- Arbeitszeitnachweise,
- Aufbewahrung und Vorlage von Daten.
Auch hier können je nach Art des Werkverkehrs und der Tätigkeit Ausnahmen bestehen.
Weiterführende Informationen:
Schweizer Bundesamt für Strassen: Neue Verkehrsregeln ab 2026
13. Neue EU-Regelung für Stahlimporte
Zum 1. Juli 2026 beginnt ein neues europäisches Schutzinstrument für bestimmte Stahlimporte.
Für die von der Regelung erfassten Stahlerzeugnisse gilt ein zollfreies Einfuhrkontingent von insgesamt 18,3 Millionen Tonnen. Für Importe oberhalb der jeweiligen Kontingente kann ein zusätzlicher Zollsatz von 50 Prozent erhoben werden.
Die Regelung ist insbesondere wichtig für
- Stahlimporteure,
- Zollagenturen,
- Hafen- und Terminalbetreiber,
- Schwer- und Projektlogistik,
- Speditionen im Industrie- und Stahlbereich,
- Unternehmen mit Importen aus Drittstaaten.
Zusätzlich gewinnt der Nachweis des sogenannten „Melt and Pour“-Ursprungs an Bedeutung. Dabei soll nachvollziehbar sein, in welchem Land der Stahl erschmolzen und gegossen wurde.
Die detaillierten Vorgaben zu den dafür vorzulegenden Nachweisen sollen durch weitere europäische Durchführungsregelungen konkretisiert werden.
Weiterführende Informationen:
EU-Kommission: Neue Stahlregelung und Herkunftsnachweise
Deutscher Zoll: Zusätzliche Zölle auf bestimmte Stahlerzeugnisse
14. Neue Geräuschgrenzwerte bei erstmals zugelassenen Nutzfahrzeugen
Seit dem 1. Juli 2026 gilt die dritte Stufe der europäischen Geräuschgrenzwerte auch für die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen der Klassen M und N.
Die Fahrzeugklasse N umfasst Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung.
Die strengeren Grenzwerte galten bereits seit dem 1. Juli 2024 für neue Fahrzeugtypen. Seit dem 1. Juli 2026 müssen sie nun grundsätzlich auch bei der erstmaligen Zulassung neu hergestellter Fahrzeuge eingehalten werden.
Die Änderung betrifft vor allem:
- Fahrzeughersteller,
- Aufbauhersteller,
- Importeure,
- Nutzfahrzeughändler,
- Zulassungsstellen,
- Unternehmen bei der Beschaffung neuer Fahrzeuge.
Für bereits zugelassene Bestandsfahrzeuge entsteht dadurch grundsätzlich keine allgemeine Nachrüstpflicht.
Weiterführende Informationen:
EU-Verordnung über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen
15. Luftverkehrsteuer wird gesenkt
Zum 1. Juli 2026 wird die deutsche Luftverkehrsteuer wieder auf das Niveau vor der Erhöhung vom Mai 2024 abgesenkt.
Die Steuer beträgt je Fluggast nun wieder:
- 13,03 Euro für Kurzstrecken,
- 33,01 Euro für Mittelstrecken,
- 59,43 Euro für Langstrecken.
Zuvor lagen die Beträge bei 15,53 Euro, 39,34 Euro beziehungsweise 70,83 Euro.
Die Luftverkehrsteuer ist eine Steuer auf Passagierflüge und keine unmittelbare Luftfrachtsteuer. Für die reine Luftfracht ergeben sich deshalb keine direkten Steuersenkungen.
Indirekte Auswirkungen können jedoch bei
- Geschäftsreisen,
- Flughafendienstleistern,
- Passagierfluggesellschaften,
- Expressfracht in Passagiermaschinen und
- sogenannter Belly-Fracht
entstehen.
Weiterführende Informationen:
Bundesregierung: Senkung der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen sollten zum Stichtag insbesondere folgende Punkte kontrollieren:
- Werden Fahrzeuge oder Kombinationen über 2,5 Tonnen grenzüberschreitend eingesetzt?
- Sind alle betroffenen Fahrzeuge mit Smart Tacho 2 ausgerüstet?
- Besitzen alle Fahrer eine gültige Fahrerkarte?
- Sind Download-, Archivierungs- und Kontrollprozesse eingerichtet?
- Wurden Disponenten zu den neuen Lenk- und Ruhezeiten geschult?
- Sind gegebenenfalls IMI-Entsendemeldungen erforderlich?
- Ist für die Niederlande eine kompatible OBU vorhanden und aktiviert?
- Sind die CO₂-Klassen für die belgische Maut korrekt hinterlegt?
- Wurden Maut- und Kraftstoffkosten in Angeboten und Preisgleitklauseln aktualisiert?
- Sind die deutschen Ferienfahrverbote in der Tourenplanung berücksichtigt?
- Ist nachvollziehbar dokumentiert, welcher Fahrer welches Fahrzeug nutzte?
- Wurden Zoll- und Abrechnungssysteme für die neue Drei-Euro-Abgabe angepasst?
- Ist die Lohnbuchhaltung auf Anträge von Minijobbern vorbereitet?
- Werden öffentliche Ausschreibungen und neue Direktvergabemöglichkeiten regelmäßig geprüft?
- Sind bei Schweiz-Verkehren die neuen Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge berücksichtigt?
- Werden bei Stahlimporten Kontingente, Zusatzzölle und Herkunftsnachweise geprüft?
- Entsprechen neu zuzulassende Nutzfahrzeuge den neuen Geräuschvorgaben?
Fazit
Der 1. Juli 2026 bringt für die Transport- und Logistikbranche deutlich mehr Veränderungen als nur eine neue Lkw-Maut in den Niederlanden.
Die größten unmittelbaren Auswirkungen dürften haben:
- die Tachographen- und Lenkzeitpflicht ab mehr als 2,5 Tonnen,
- die niederländische Kilometermaut,
- der neue CO₂-Aufschlag in Belgien,
- das Ende der deutschen Energiesteuersenkung,
- die neuen Zollabgaben für geringwertige Importsendungen,
- die verlängerte Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Eine allgemeine Änderung der deutschen Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer speziell für Transport- und Logistikunternehmen tritt zum 1. Juli 2026 nach den veröffentlichten Stichtagsregelungen nicht in Kraft.
Steuerlich und finanziell relevant sind für die Branche dennoch insbesondere die wieder höhere Energiesteuer auf Diesel, die neue Zollabgabe auf Kleinsendungen und – für den Passagierluftverkehr – die Senkung der Luftverkehrsteuer.
Unternehmen sollten die Änderungen nicht nur rechtlich zur Kenntnis nehmen, sondern ihre Fahrzeugtechnik, Disposition, Mautverträge, Kalkulationen, Personalabrechnung und Zollprozesse entsprechend überprüfen.
Stand des Beitrags: 1. Juli 2026. Trotz sorgfältiger Recherche ersetzt diese Übersicht keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei Ausnahmen und besonderen Beförderungskonstellationen sollte der konkrete Einzelfall geprüft werden.
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