„Entlastungskabinett“: Was ändert sich tatsächlich für Transport und Logistik?

16.07.2026 10:38
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#1 „Entlastungskabinett“: Was ändert sich tatsächlich für Transport und Logistik?
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„Entlastungskabinett“: Was ändert sich tatsächlich für Transport und Logistik?


Die Bundesregierung hat am 15. Juli 2026 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau beschlossen. Unter dem öffentlichkeitswirksamen Begriff „Entlastungskabinett“ wurden zahlreiche Gesetzesänderungen, Verordnungen und weitere politische Vorhaben zusammengefasst.

Auch das Verkehrsgewerbe soll davon profitieren. Tatsächlich enthält das Paket einige sinnvolle Erleichterungen – insbesondere beim Lkw-Fahrverbot an regionalen Feiertagen und bei der digitalen Mitführung von Unterlagen für Lang-Lkw.

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch auch:

Nicht alles, was in der politischen Zusammenfassung als Entlastung dargestellt wird, ist bereits beschlossen, sofort wirksam oder für einen klassischen Transportunternehmer unmittelbar relevant.

Einige Maßnahmen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, andere wurden bereits vorher auf den Weg gebracht oder sind zunächst lediglich politische Zielsetzungen.

Die wichtigsten Punkte für Transport und Logistik im Überblick


BereichGeplante ÄnderungBedeutung für UnternehmenStand
Lkw-FahrverboteWegfall der Fahrverbote an regional unterschiedlichen FeiertagenDeutliche praktische EntlastungNoch nicht in Kraft
Lang-LkwGutachten und Nachweise dürfen digital mitgeführt werdenWeniger Papier im FahrzeugNoch nicht in Kraft
BerufskraftfahrerqualifikationFremdsprachige Prüfungen, kürzere praktische Prüfung und erleichterte FührerscheinanerkennungErleichterter Zugang zum FahrerberufGesondertes Verfahren
Digitaler FahrzeugscheinNutzung der i-Kfz-App auch durch Unternehmen und FuhrparksFahrzeugschein kann digital vorgelegt werdenBereits möglich
Digitaler FührerscheinBereitstellung eines nationalen digitalen FührerscheinsPhysisches Dokument soll langfristig entbehrlich werdenFür Ende 2026 geplant
DokumentationspflichtenMindestens jede vierte nationale Pflicht soll überprüft und möglichst abgeschafft werdenKonkrete Folgen für Transportunternehmen noch offenPolitische Zielsetzung
ArbeitsschutzWeniger Sicherheitsbeauftragte in kleinen und mittleren UnternehmenNur bei Betrieben ohne besondere GefährdungNoch auszugestalten
CSRD und LieferketteHöhere Schwellenwerte und weniger BerichtspflichtenMittelstand seltener unmittelbar betroffenTeilweise noch EU- und Gesetzgebungsverfahren


1. Regionale Feiertagsfahrverbote sollen abgeschafft werden


Die für den Straßengüterverkehr wichtigste Änderung betrifft die bundesweit unterschiedlichen Feiertagsfahrverbote.

Bisher gelten an bestimmten Feiertagen nur in einzelnen Bundesländern Fahrverbote für Lkw über 7,5 Tonnen sowie für Lkw mit Anhänger. Das sorgt seit Jahren für unnötige Standzeiten, Umwegfahrten, komplizierte Tourenplanungen und zusätzliche Ausnahmegenehmigungen.

Künftig sollen nur noch folgende bundesweit einheitlichen Feiertage vom gesetzlichen Lkw-Fahrverbot erfasst werden:

  • Neujahr,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • 1. Mai,
  • Christi Himmelfahrt,
  • Pfingstmontag,
  • Tag der Deutschen Einheit,
  • erster Weihnachtstag,
  • zweiter Weihnachtstag.

Damit würden die Fahrverbote an den nicht bundesweit einheitlichen Feiertagen

  • Fronleichnam,
  • Reformationstag und
  • Allerheiligen

entfallen.

Für die Unternehmen bedeutet dies:

  • weniger erzwungene Standzeiten,
  • weniger Ausnahmegenehmigungen,
  • einfachere Touren- und Personalplanung,
  • weniger Umwege entlang von Landesgrenzen,
  • weniger zusätzlicher Parkplatzbedarf an regionalen Feiertagen,
  • gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb Deutschlands.

Gerade im Fernverkehr ist diese Änderung sinnvoll. Bislang konnte ein Lkw an einem regionalen Feiertag in einem Bundesland legal unterwegs sein und wenige Kilometer später an der Landesgrenze unter das Fahrverbot fallen.

Wichtig: Das Sonntagsfahrverbot, die Fahrverbote an den bundesweit einheitlichen Feiertagen und die zusätzlichen Fahrverbote der Ferienreiseverordnung bleiben bestehen.

Der Verordnungsentwurf beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft durch das gesamte Vorhaben auf rund 44,1 Millionen Euro.

2. Lang-Lkw: Nachweise dürfen künftig digital mitgeführt werden


Beim Betrieb von Lang-Lkw müssen verschiedene technische Gutachten, Nachweise und Bescheinigungen im Fahrzeug mitgeführt werden.

Diese Unterlagen sollen künftig nicht mehr zwingend in Papierform vorliegen müssen. Nach dem Verordnungsentwurf dürfen sie auch digital auf einem Speichermedium mitgeführt werden, sofern sie bei einer Kontrolle lesbar vorgelegt werden können.

Zusätzlich soll bei bestimmten Unterlagen die bisher vorgeschriebene beglaubigte Kopie entfallen.

Die Änderung betrifft unter anderem:

  • technische Gutachten zur Fahrzeugkombination,
  • Nachweise über die Einhaltung der Voraussetzungen für Lang-Lkw,
  • bestimmte Bescheinigungen und Ausfertigungen.

Das ist eine sinnvolle Erleichterung, wenn auch kein großer Bürokratieabbau.

Unternehmen sollten darauf achten, dass die Dokumente bei einer Kontrolle auch ohne stabile Internetverbindung geöffnet werden können. Eine reine Ablage in einer Cloud dürfte wenig helfen, wenn auf einem Autobahnparkplatz kein Mobilfunkempfang vorhanden ist.

Der Verordnungsentwurf bestätigt ausdrücklich, dass mit der digitalen Nachweismöglichkeit Forderungen von Unternehmen und Verbänden aufgegriffen werden sollen.

3. Berufskraftfahrerqualifikation soll vereinfacht werden


Auch bei der Berufskraftfahrerqualifikation sind Erleichterungen vorgesehen.

Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation sollen künftig in mehreren Fremdsprachen möglich sein. Darüber hinaus wird die Dauer der praktischen Prüfung bei der regulären Grundqualifikation verkürzt.

Weitere Änderungen betreffen die Anerkennung ausländischer Führerscheine und die Erweiterung der Staatenliste, bei denen eine vereinfachte Umschreibung möglich ist.

Vorgesehen sind unter anderem:

  • Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation in mehreren Fremdsprachen,
  • Verkürzung der praktischen Prüfung,
  • Erleichterungen bei der Anerkennung bestimmter Drittstaatenführerscheine,
  • Erweiterung der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
  • stärkere Einbindung von Augenoptikern bei Untersuchungen des Sehvermögens.

Nach Angaben der Bundesregierung soll dadurch eine Entlastungswirkung für Bürgerinnen und Bürger von rund 7,2 Millionen Euro jährlich sowie eine Zeitersparnis von ungefähr 31.000 Stunden pro Jahr erreicht werden.

Für die Transportwirtschaft kann dies die Gewinnung ausländischer Berufskraftfahrer erleichtern.

Allerdings müssen die einzelnen Nachweise weiterhin getrennt betrachtet werden. Eine vereinfachte Anerkennung des Führerscheins ersetzt nicht automatisch:

  • die Berufskraftfahrerqualifikation,
  • den Fahrerqualifizierungsnachweis,
  • die Fahrerkarte,
  • eine erforderliche Fahrerbescheinigung oder
  • aufenthalts- und arbeitsrechtliche Genehmigungen.

4. Digitaler Fahrzeugschein und digitaler Führerschein


Der digitale Fahrzeugschein kann über die i-Kfz-App bereits genutzt werden. Seit 2026 steht diese Möglichkeit auch Unternehmen und Fuhrparks zur Verfügung.

Bei einer Kontrolle kann damit grundsätzlich der digitale Fahrzeugschein anstelle der Zulassungsbescheinigung Teil I aus Papier vorgelegt werden.

Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt kein Fahrzeugschein mehr mitgeführt werden muss. Er muss weiterhin vorhanden sein – entweder digital oder in Papierform.

Der nationale digitale Führerschein soll nach den bisherigen Planungen bis Ende 2026 folgen.

Nicht verwechselt werden darf der digitale Führerschein mit der Fahrerkarte oder dem Fahrerqualifizierungsnachweis.

Auch künftig bleiben für Berufskraftfahrer verschiedene Dokumente und Nachweise erforderlich.

5. Jede vierte Dokumentationspflicht soll auf den Prüfstand


Die Bundesregierung kündigt ein sogenanntes Berichtsentlastungsgesetz an.

Dabei soll die bisherige Logik umgekehrt werden: Nicht die Abschaffung einer Berichtspflicht soll besonders begründet werden müssen, sondern ihr Fortbestand.

Alle nationalen Dokumentationspflichten, die nicht durch EU-Recht oder das Grundgesetz zwingend vorgegeben sind, sollen überprüft werden. Innerhalb von zwölf Monaten soll in einem ersten Schritt mindestens jede vierte dieser Pflichten abgeschafft werden.

Für neue Gesetze soll außerdem eine sogenannte „Berichtspflichten-Bremse“ gelten. Neue Berichtspflichten sollen grundsätzlich vermieden werden.

Das klingt zunächst vielversprechend.

Für die Transportwirtschaft ist allerdings noch vollkommen offen, welche konkreten Vorschriften tatsächlich entfallen.

Derzeit lässt sich daraus keine Abschaffung oder Erleichterung ableiten bei:

  • Lenk- und Ruhezeiten,
  • Fahrtenschreiberaufzeichnungen,
  • Unternehmensdownloads der Fahrerkarten und Massenspeicher,
  • Arbeitszeitaufzeichnungen,
  • Entsendemeldungen,
  • Kabotagenachweisen,
  • Gefahrgutdokumentationen,
  • Mautnachweisen oder
  • Dokumenten bei Straßenkontrollen.

Ein großer Teil dieser Pflichten beruht zudem auf europäischem Recht. Die Bundesregierung weist selbst darauf hin, dass der Bund diese Vorschriften nicht allein abschaffen kann.

6. Weniger Statistik- und Mehrfachmeldungen


Mit einer Reform der Unternehmensstatistiken sollen besonders aufwendige Meldepflichten reduziert werden.

Gleichzeitig soll das Unternehmensbasisregister stärker genutzt werden. Unternehmensdaten, die einer Behörde bereits bekannt sind, sollen nicht immer wieder an andere staatliche Stellen übermittelt werden müssen.

Das Ziel ist richtig:

Einmal gemeldete Unternehmensdaten sollten innerhalb der Verwaltung grundsätzlich auch mehrfach genutzt werden können.

Für den einzelnen Transportunternehmer dürfte sich die Entlastung zunächst jedoch nur schrittweise bemerkbar machen. Eine konkrete Abschaffung bestimmter Verkehrs- oder Fuhrparkmeldungen ist aus den vorliegenden Unterlagen noch nicht erkennbar.

7. Änderungen bei Sicherheitsbeauftragten


Auch im Arbeitsschutz sollen kleine und mittlere Unternehmen entlastet werden.

Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten entfallen, sofern im Betrieb keine besonderen Gefährdungen bestehen.

Bei Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten soll die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten stärker begrenzt werden.

Für Transport- und Logistikunternehmen ist dabei Vorsicht geboten.

In einem Betrieb können besondere Gefährdungen unter anderem entstehen durch:

  • Werkstattarbeiten,
  • Be- und Entladevorgänge,
  • Flurförderzeuge,
  • Gefahrgut,
  • schwere Fahrzeuge und Maschinen,
  • Arbeiten auf Betriebshöfen oder in Lagerhallen.

Die Mitarbeiterzahl allein dürfte deshalb nicht automatisch darüber entscheiden, ob künftig kein Sicherheitsbeauftragter mehr erforderlich ist.

8. Infrastrukturprojekte sollen schneller umgesetzt werden


Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz soll Planungs- und Genehmigungsverfahren für Straßen, Schienenwege und Wasserstraßen beschleunigen.

Doppelprüfungen sollen reduziert und verbindlichere Entscheidungsfristen eingeführt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung könnten dadurch bei einzelnen Infrastrukturvorhaben Monate oder sogar Jahre eingespart werden.

Für die Transportwirtschaft ist dies langfristig wichtig.

Marode Brücken, gesperrte Straßen, jahrelange Baustellen und fehlende Ausweichstrecken verursachen jeden Tag zusätzliche Kosten.

Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine direkte Entlastung im betrieblichen Alltag. Ob Projekte tatsächlich schneller fertiggestellt werden, wird sich erst in der praktischen Umsetzung zeigen.

9. Weniger Unternehmen sollen unter die CSRD fallen


Bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen die Schwellenwerte deutlich angehoben werden.

Rund 90 Prozent der Unternehmen, die nach den bisherigen Planungen unter die CSRD-Berichtspflichten gefallen wären, sollen künftig nicht mehr unmittelbar betroffen sein.

Das wäre insbesondere für mittelständische Unternehmen eine erhebliche Erleichterung.

Trotzdem werden Transport- und Logistikunternehmen weiterhin Nachhaltigkeitsdaten liefern müssen, wenn große Auftraggeber, Banken, Versicherungen oder Verlader diese vertraglich verlangen.

Dazu können gehören:

  • Kraftstoffverbrauch,
  • CO₂-Emissionen einzelner Transporte,
  • Emissionsklassen der Fahrzeuge,
  • alternative Antriebe,
  • Sozial- und Arbeitsstandards,
  • Nachweise entlang der Lieferkette.

Der Wegfall einer gesetzlichen Berichtspflicht bedeutet deshalb nicht automatisch, dass im Geschäftsalltag keine Nachhaltigkeitsdaten mehr verlangt werden.

10. Höhere Schwellenwerte bei der Lieferkettenrichtlinie


Auch bei der europäischen Lieferkettenrichtlinie sollen die Schwellenwerte deutlich erhöht werden.

Dadurch wären mittelständische Transport- und Logistikunternehmen noch seltener unmittelbar von den gesetzlichen Sorgfaltspflichten betroffen.

Als Auftragnehmer großer Industrie-, Handels- oder Logistikkonzerne können sie dennoch weiterhin indirekt einbezogen werden.

Große Auftraggeber dürften auch künftig Fragebögen, Erklärungen und Nachweise verlangen, um ihre eigenen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen zu können.

Was ändert sich ausdrücklich nicht?


Der große Bürokratieabbau im Straßengüterverkehr ist mit diesem Paket noch nicht erreicht.

Keine wesentlichen Vereinfachungen sind bislang erkennbar bei:

  • Lenk- und Ruhezeiten,
  • Fahrtenschreiberpflichten,
  • Arbeitszeitnachweisen,
  • Kabotagevorschriften,
  • Entsendemeldungen,
  • Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen,
  • Gefahrgutvorschriften,
  • Maut- und CO₂-Mautregelungen,
  • Straßenkontrollen,
  • betrieblichen Prüf- und Aufbewahrungspflichten.

Gerade diese Bereiche verursachen in vielen Transportunternehmen den größten laufenden Verwaltungsaufwand.

Noch ist nicht alles geltendes Recht


Bei den vorliegenden Unterlagen handelt es sich teilweise um Gesetzentwürfe und Verordnungsentwürfe.

Ein Beschluss des Bundeskabinetts bedeutet nicht automatisch, dass alle Regelungen sofort gelten.

Je nach Rechtsgrundlage müssen noch

  • der Bundestag,
  • der Bundesrat oder
  • weitere europäische Institutionen

zustimmen.

Unternehmen sollten deshalb insbesondere das regionale Feiertagsfahrverbot nicht vorzeitig als abgeschafft betrachten.

Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten gelten die bisherigen Fahrverbotsregelungen weiter.

Fazit: Richtige Richtung – aber noch kein Befreiungsschlag


Das Maßnahmenpaket enthält einige sinnvolle und längst überfällige Schritte.

Besonders die Abschaffung der regional unterschiedlichen Feiertagsfahrverbote ist für den Straßengüterverkehr eine echte Verbesserung. Auch die digitale Mitführung von Lang-Lkw-Unterlagen und die Erleichterungen bei der Berufskraftfahrerqualifikation sind zu begrüßen.

Von einem umfassenden Bürokratieabbau für Transportunternehmen kann dennoch keine Rede sein.

Die größten Belastungen des betrieblichen Alltags bleiben vorerst bestehen. Viele angekündigte Entlastungen sind außerdem noch nicht konkret ausgestaltet oder müssen erst das parlamentarische beziehungsweise europäische Verfahren durchlaufen.

Unterm Strich gilt daher:

Das Paket ist ein Schritt in die richtige Richtung. Für den mittelständischen Straßengüterverkehr bleibt es jedoch weit hinter einem echten bürokratischen Befreiungsschlag zurück.

Denn weniger Papier bei Lang-Lkw ist hilfreich.

Wirklich spürbar wäre Bürokratieabbau aber erst dann, wenn Unternehmen bei Fahrtenschreiber, Arbeitszeit, Entsendung, Kabotage, Gefahrgut, Maut und den zahlreichen Kontroll- und Aufbewahrungspflichten tatsächlich entlastet würden.

Weiterführende Informationen


Den Bericht der Bundesregierung zum Entlastungskabinett findet ihr hier:

Bundesregierung: Maßnahmen zum Bürokratieabbau

Hinweis: Die dargestellten Änderungen beruhen teilweise auf Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. Bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahren können sich einzelne Regelungen noch ändern.


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16.07.2026 15:50
#2 RE: „Entlastungskabinett“: Was ändert sich tatsächlich für Transport und Logistik?
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Arndt



Quelle: Iris Sayram, ARD Berlin, tagesschau, Das Erste, 15.07.2026 • 20:00 Uhr

Gruß vom Arndt


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