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Blitzerwarner: OOONO & Co. – Erlaubt oder verboten?

19.08.2026 17:58
#1 Blitzerwarner: OOONO & Co. – Erlaubt oder verboten?
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Arndt

Blitzerwarner: OOONO & Co. – Erlaubt oder verboten?


Blitzerwarner wie der OOONO CO-DRIVER sind in Deutschland ein wiederkehrendes Thema im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht. Die entscheidende Unterscheidung ist dabei relativ einfach: Der bloße Erwerb und Besitz solcher Geräte sind grundsätzlich zulässig, die Nutzung während der Fahrt kann dagegen eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Bild: KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de

Blitzerwarner: Was regelt § 23 Abs. 1c StVO?


Maßgeblich ist § 23 Abs. 1c StVO. Danach darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Ausdrücklich genannt werden dabei Radarwarn- und Laserstörgeräte.

Auch moderne GPS- oder appbasierte Systeme können unter diese Vorschrift fallen, wenn ihre Funktion darauf gerichtet ist, vor Geschwindigkeitsmessungen oder anderen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu warnen. Das gilt auch dann, wenn Geräte wie OOONO technisch keine Radarstrahlung messen, sondern auf Standortdaten und Meldungen anderer Nutzer zurückgreifen.

Ist der OOONO CO-DRIVER in Deutschland erlaubt?


Der OOONO CO-DRIVER ist kein klassischer Radardetektor, sondern ein Assistenzsystem, das über GPS-Daten und eine fortlaufend aktualisierte Datenbasis unter anderem vor stationären oder gemeldeten Kontrollen warnt. Dieser technische Unterschied führt jedoch nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1c StVO heraus. Entscheidend sind vielmehr Zweckbestimmung und konkrete Nutzung.

Für die Praxis bedeutet das: Wer ein solches Gerät lediglich kauft, besitzt oder ohne aktive Warnfunktion aufbewahrt, begeht dadurch grundsätzlich noch keinen Verstoß. Problematisch wird es, wenn die Blitzerwarnfunktion während der Fahrt aktiviert ist oder der Fahrer entsprechende Warnhinweise gezielt nutzt.

Ist die Nutzung eines Blitzerwarners während der Fahrt erlaubt?


Die aktive Verwendung eines Blitzerwarners während der Fahrt ist unzulässig. Ein Verstoß wird regelmäßig mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet.

Das betrifft nicht nur klassische Blitzer-Apps auf dem Smartphone, sondern grundsätzlich auch eigenständige Geräte wie den OOONO CO-DRIVER, sofern deren Funktion während der Fahrt darauf gerichtet ist, vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen zu warnen.

Zulässig bleibt dagegen, sich vor Fahrtantritt über bekannte Kontrollstellen zu informieren. Die rechtlich entscheidende Grenze wird überschritten, wenn die Warnfunktion während des laufenden Fahrbetriebs verfügbar ist und der Fahrer sie gezielt nutzt.

Darf der Beifahrer einen Blitzerwarner nutzen?


Auch der Umweg über den Beifahrer schützt den Fahrer nicht zwangsläufig vor einer Ahndung. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 07.02.2023 kann ein Verstoß auch dann vorliegen, wenn der Beifahrer eine entsprechende App oder Warnfunktion nutzt und der Fahrzeugführer sich die dadurch gewonnenen Warnungen bewusst zunutze macht.

Entscheidend ist damit nicht allein, wer das Gerät oder Smartphone bedient. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Fahrer von der Warnfunktion profitiert und die Informationen für sein Fahrverhalten nutzt.

Fazit: Wann sind Blitzerwarner erlaubt und wann verboten?


Der Besitz eines Gerätes wie des OOONO CO-DRIVER ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Die aktive Blitzerwarnfunktion sollte während der Fahrt jedoch deaktiviert bleiben, da anderenfalls ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1c StVO in Betracht kommt.

Auch die Bedienung durch einen Beifahrer bietet keine sichere rechtliche Lösung, wenn der Fahrer die Warnungen kennt und für seine Fahrweise nutzt. Im Einzelfall kommt es daher immer auf das konkrete Nutzungsverhalten an.

Ihr Ansprechpartner


Rechtsanwalt Philipp Burchert
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Telefon: 0351 80718-70
E-Mail: info@dresdner-fachanwaelte.de

Kanzlei-Kontakt


KUCKLICK Rechtsanwälte eGbR
Palaisplatz 3
01097 Dresden

Telefon: 0351 80718-0
E-Mail: info@dresdner-fachanwaelte.de
www.dresdner-fachanwaelte.de

Gruß vom Arndt


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