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ADR 2027 kommt – was Transportunternehmer jetzt schon wissen und prüfen sollten
23.08.2026 09:51
#1 ADR 2027 kommt – was Transportunternehmer jetzt schon wissen und prüfen sollten
ADR 2027 kommt – was Transportunternehmer jetzt schon wissen und prüfen sollten
Das Gefahrgutrecht steht vor der nächsten größeren Aktualisierung. Zum 1. Januar 2027 soll die neue Fassung des ADR in Kraft treten. Für Transportunternehmer bedeutet das nicht nur neue Paragraphen und Detailänderungen: Betroffen sein können unter anderem Klassifizierung, Kennzeichnung, Verpackung, Beförderungsdokumente, Batterietransporte, Fahrzeugtechnik und die Schulung der Fahrer.Wer regelmäßig Gefahrgut befördert, sollte sich deshalb nicht erst zum Jahreswechsel mit dem ADR 2027 beschäftigen. Viele Änderungen sind inzwischen bekannt und geben Unternehmen genügend Anlass, die eigenen Abläufe rechtzeitig zu überprüfen.
ADR 2027 ist bereits weit fortgeschritten
Die Änderungen wurden von der zuständigen UNECE-Arbeitsgruppe WP.15 vorbereitet und den ADR-Vertragsstaaten am 1. Juli 2026 offiziell übermittelt. Bis zum 1. Oktober 2026 besteht noch die Möglichkeit, nach dem vorgesehenen Verfahren Einwände gegen die Änderungen zu erheben. Erfolgen keine entsprechenden Einwände, treten die Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft.
Wir befinden uns damit Ende August 2026 nicht mehr in einer frühen Diskussionsphase. Die wesentlichen Änderungen liegen auf dem Tisch. Für Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, sich einen Überblick zu verschaffen und zu prüfen, an welchen Stellen der eigene Betrieb betroffen sein könnte.
Batterien werden noch stärker zum Gefahrgutthema
Einer der Schwerpunkte des ADR 2027 sind erneut Batterien. Die zunehmende Verbreitung von Elektrofahrzeugen, stationären Energiespeichern und neuen Batterietechnologien schlägt sich immer stärker im Gefahrgutrecht nieder.
Neben Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien werden künftig auch sogenannte Hybridbatterien ausdrücklich berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Batterien, die Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Zellen miteinander kombinieren.
Für diese Hybridbatterien wird unter anderem eine neue Sondervorschrift 410 eingeführt. Eine eigene UN-Nummer erhalten sie nicht; ihre gefahrgutrechtliche Zuordnung erfolgt über die bestehenden Eintragungen für Lithiumbatterien.
Auch bei Batterien, die fest in Güterbeförderungseinheiten eingebaut sind, wird genauer unterschieden. Die bisherige Eintragung UN 3536 wird neu aufgeteilt. Für Lithium-Metall- und Natrium-Ionen-Batterien kommen eigene Eintragungen hinzu.
Gerade Betriebe, die Elektrofahrzeuge, Batteriespeicher, beschädigte Batterien oder technische Anlagen mit großen Batteriesystemen transportieren, sollten diese Änderungen genauer verfolgen.
Vier neue UN-Nummern – Änderungen bei zahlreichen bestehenden Einträgen
Besonders umfangreich fallen die Änderungen in der Tabelle A des ADR aus. Diese Tabelle ist für die Praxis von entscheidender Bedeutung, weil dort für die einzelnen gefährlichen Güter unter anderem Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.
Nach der derzeit vorliegenden Auswertung erhält die Tabelle A vier neue UN-Nummern. Bei zwei bestehenden UN-Nummern kommen neue Eintragungen hinzu, eine UN-Nummer wird gestrichen.
Darüber hinaus gibt es bei rund 185 weiteren UN-Nummern punktuelle Änderungen.
Das klingt zunächst nach Detailarbeit. Für einen betroffenen Transport kann eine Änderung in einer einzigen Spalte jedoch erhebliche Auswirkungen haben – beispielsweise auf Verpackung, Kennzeichnung, Fahrzeuganforderungen oder die zulässige Beförderungsart.
Unternehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine seit Jahren unverändert gefahrene Gefahrgutposition automatisch auch 2027 unverändert behandelt werden kann.
ADR-Fahrerschulung wird digitaler
Eine für viele Unternehmen besonders interessante Neuerung betrifft die Schulung der Gefahrgutfahrer.
Bislang waren die Schulungen nach Abschnitt 8.2.2 ADR grundsätzlich als Präsenzschulungen organisiert. Mit dem ADR 2027 werden die Begriffe Fernschulung und E-Learning ausdrücklich in das Regelwerk aufgenommen.
Dabei wird unterschieden: Bei einer Fernschulung befinden sich Ausbilder und Teilnehmer zwar an unterschiedlichen Orten, nehmen aber gleichzeitig an der Schulung teil. Beim E-Learning kann der Teilnehmer Lerninhalte dagegen zeitlich unabhängig bearbeiten.
Bei der Erstschulung sollen künftig Präsenzunterricht, Fernschulung oder Kombinationen daraus möglich sein. Reines E-Learning ist für die Erstschulung nicht vorgesehen. Praktische Übungen müssen weiterhin in Präsenz stattfinden.
Bei Auffrischungsschulungen wird E-Learning dagegen grundsätzlich möglich, allerdings ebenfalls nicht unbegrenzt für sämtliche Schulungsbestandteile.
Für Unternehmen könnte diese Öffnung die Organisation von ADR-Schulungen flexibler machen. Gerade bei Fahrern im Fernverkehr können weniger starre Schulungsformen organisatorische Vorteile bringen.
Wasserstoff, neue Technik und nachhaltigere Verpackungen
Das ADR muss zunehmend mit technischen Entwicklungen Schritt halten. Die UNECE nennt deshalb ausdrücklich auch neue Regelungen für aufkommende Wasserstoff-Transportlösungen als Bestandteil der Änderungen.
Daneben sollen bestimmte Möglichkeiten zur Verwendung recycelter Kunststoffe bei Gefahrgutverpackungen erweitert werden. Hinzu kommen zahlreiche technische Änderungen bei Verpackungen, Tanks und Fahrzeuganforderungen.
Das zeigt, wohin sich das Gefahrgutrecht entwickelt: Elektromobilität, neue Energiespeicher, Wasserstoff und Kreislaufwirtschaft erreichen zunehmend den Transportalltag – und damit zwangsläufig auch das ADR.
Warum auch scheinbar kleine Änderungen teuer werden können
Für einen Transportunternehmer liegt das Risiko weniger darin, dass sich das gesamte Gefahrgutrecht auf einen Schlag verändert. Kritischer sind häufig einzelne Detailänderungen, die im Tagesgeschäft übersehen werden.
Eine geänderte UN-Nummer, eine neue Sondervorschrift oder eine andere Kennzeichnung kann dazu führen, dass vorhandene Stammdaten, Beförderungspapiere, Arbeitsanweisungen oder Checklisten nicht mehr stimmen.
Auch Verlader und Auftraggeber werden ihre Daten anpassen müssen. Trotzdem bleibt der Beförderer verpflichtet, die für ihn geltenden Vorschriften einzuhalten. Die Aussage „So haben wir das vom Kunden bekommen“ schützt bei einer Kontrolle nicht automatisch vor Problemen.
Fehler können zu Beanstandungen, Verzögerungen, Bußgeldern und im ungünstigsten Fall zur Untersagung der Weiterfahrt führen. Bei Gefahrgut kommt zusätzlich die Verantwortung für die Sicherheit von Fahrer, Fahrzeug, Ladung und anderen Verkehrsteilnehmern hinzu.
Was Transportunternehmer jetzt schon prüfen können
Noch muss kein Betrieb sämtliche Arbeitsanweisungen auf Verdacht umschreiben. Sinnvoll ist aber bereits jetzt eine Bestandsaufnahme.
- Welche Gefahrgüter und UN-Nummern fahren wir regelmäßig?
- Sind darunter Lithium-, Natrium-Ionen- oder andere Batterietransporte?
- Transportieren wir Fahrzeuge, Maschinen oder Container mit eingebauten Batteriesystemen?
- Welche Fahrer benötigen 2026 oder 2027 eine ADR-Auffrischung?
- Welche Gefahrgut-Stammdaten sind in Dispositions-, Versand- oder Dokumentationssoftware hinterlegt?
- Welche Checklisten und Arbeitsanweisungen beruhen noch auf dem ADR 2025?
- Wer ist im Unternehmen dafür verantwortlich, die Änderungen in die Praxis umzusetzen?
- Hat unser Gefahrgutbeauftragter die für unseren Betrieb relevanten Änderungen bereits geprüft?
Wer diese Fragen jetzt beantwortet, muss zum Jahreswechsel nicht bei null beginnen.
Gefahrgutbeauftragte und Softwareanbieter frühzeitig einbinden
Besonders wichtig wird die Zusammenarbeit mit dem Gefahrgutbeauftragten. Nicht jede Änderung des ADR betrifft jeden Betrieb. Ein klassischer Tanktransporteur hat andere Schwerpunkte als ein Stückgutunternehmen oder ein Betrieb, der überwiegend Maschinen und Batterien transportiert.
Genau deshalb lohnt sich eine betriebsbezogene Prüfung mehr als eine pauschale Liste sämtlicher ADR-Änderungen.
Auch Anbieter von Dispositions-, Versand- und Gefahrgutsoftware sollten rechtzeitig darüber informieren, wann die neuen Gefahrgutdaten eingespielt werden und wie mit Transporten rund um den Jahreswechsel umgegangen wird.
Unser Fazit: Nicht bis Januar warten
Das ADR 2027 ist keine Revolution des Gefahrgutrechts – aber es enthält zahlreiche Änderungen, von denen einzelne für betroffene Unternehmen durchaus relevant werden können. Besonders deutlich wird der Wandel bei Batterien und neuen Energieträgern. Gleichzeitig wird mit der Öffnung für digitale Schulungsformen an anderer Stelle modernisiert.
Für Transportunternehmer ist deshalb jetzt nicht der Zeitpunkt für hektische Umstellungen, wohl aber für eine saubere Bestandsaufnahme.
Wer weiß, welche Gefahrgüter im eigenen Unternehmen tatsächlich bewegt werden, kann die ADR-2027-Änderungen gezielt prüfen. Wer erst am 1. Januar damit beginnt, herauszufinden, ob seine Transporte betroffen sind, ist dagegen unnötig spät dran.
Stand: 23. August 2026. Das formale Verfahren zur Inkraftsetzung läuft noch. Die Einspruchsfrist der ADR-Vertragsstaaten endet am 1. Oktober 2026. Vorgesehener Termin für das Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
Weiterführende Informationen
Offizielle Informationen der UNECE zum ADR und zum Stand des ADR 2027:
UNECE – Dangerous Goods / ADR
Übersicht und Erläuterungen einzelner Änderungen:
ADR-2027.de – Änderungen und Hintergründe zum ADR 2027
Anlass für diesen Beitrag war unter anderem ein aktueller Hinweis auf LinkedIn zur frühzeitigen Vorbereitung auf das ADR 2027:
LinkedIn – ADR 2027 kommt: Vorbereitung beginnt früher

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