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Staplerschein vor Neustart: DGUV ordnet die Qualifizierung für Flurförderzeuge neu

23.08.2026 11:46
#1 Staplerschein vor Neustart: DGUV ordnet die Qualifizierung für Flurförderzeuge neu
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Arndt

Staplerschein vor Neustart: DGUV ordnet die Qualifizierung für Flurförderzeuge neu


Bei der Ausbildung von Staplerfahrern und Bedienern anderer Flurförderzeuge stehen größere Veränderungen bevor. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ihren Grundsatz 308-001 nach rund 25 Jahren grundlegend überarbeitet. Statt des bisherigen Stufensystems soll künftig stärker danach unterschieden werden, welches Flurförderzeug ein Mitarbeiter tatsächlich bedient.

Wichtig vorweg: Noch gelten die neuen Regeln nicht. Der überarbeitete DGUV Grundsatz 308-001 liegt derzeit als Entwurf vor. Die öffentliche Kommentierungsphase endete am 22. August 2026. Im September sollen die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet werden. Die endgültige Fassung könnte nach Angaben der DGUV im ersten Quartal 2027 veröffentlicht werden.

Aus Stufe 1 und 2 werden gerätebezogene Module


Der vielleicht größte Systemwechsel betrifft die bisher bekannte Ausbildung. Heute wird zunächst allgemein qualifiziert und anschließend bei bestimmten Flurförderzeugen eine Zusatzqualifizierung durchgeführt.

Dieses Modell soll umgebaut werden. Die bisherigen Stufen 1 und 2 werden im neuen Entwurf aufgegeben. An ihre Stelle treten Module, die sich am jeweiligen Flurförderzeugtyp orientieren.

Die DGUV hat nach eigenen Angaben elf unterschiedliche Flurförderzeugtypen in diesem modularen System abgebildet. Damit soll die Qualifizierung stärker auf den tatsächlichen Einsatz im Betrieb zugeschnitten werden.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Fahrer, der einen Frontgabelstapler bedient, benötigt nicht zwangsläufig dieselben praktischen Ausbildungsinhalte wie jemand, der beispielsweise mit einem Schubmaststapler, Mitnahmestapler oder Kommissioniergerät arbeitet.

Der „eine Staplerschein für alles“ wird damit noch fragwürdiger


Im betrieblichen Alltag wird häufig vom „Staplerschein“ gesprochen. Tatsächlich handelt es sich aber nicht um einen Führerschein wie im Straßenverkehr, mit dem automatisch jedes denkbare Flurförderzeug gefahren werden darf.

Schon heute muss der Unternehmer prüfen, ob der Beschäftigte für das eingesetzte Gerät geeignet, ausreichend qualifiziert und betrieblich eingewiesen ist. Hinzu kommt bei bestimmten Flurförderzeugen die schriftliche Beauftragung.

Mit der neuen Modulstruktur soll diese Unterscheidung künftig noch deutlicher werden. Für Unternehmen dürfte deshalb wichtiger werden, nicht nur zu fragen, ob ein Mitarbeiter einen Staplerschein besitzt, sondern für welchen Gerätetyp seine Qualifikation tatsächlich gilt.

Mehr echte Fahrpraxis statt Schnellkurs?


Interessant ist auch eine weitere Neuerung. Für die praktische Qualifizierung sollen erstmals Richtzeiten festgelegt werden, die sich auf die aktive praktische Ausbildungszeit jedes einzelnen Teilnehmers am Flurförderzeug beziehen.

Das könnte insbesondere bei sehr knapp kalkulierten Gruppenschulungen relevant werden. Entscheidend soll nicht allein sein, wie lange ein Lehrgang insgesamt dauert, sondern wie viel praktische Erfahrung der einzelne Teilnehmer tatsächlich auf dem jeweiligen Gerät sammelt.

Die DGUV stellt allerdings ausdrücklich klar, dass der Qualifizierungserfolg letztlich vom Qualifizierenden festgestellt wird. Die Richtzeiten ersetzen also nicht die Beurteilung der tatsächlichen Fähigkeiten.

Digitale Theorie soll eine größere Rolle spielen


Der Entwurf trägt auch der Entwicklung digitaler Schulungsformen Rechnung. Nach veröffentlichten Fachauswertungen sollen theoretische Ausbildungsbestandteile künftig unter bestimmten Voraussetzungen per E-Learning oder Live-Online-Unterricht vermittelt werden können.

Auch elektronische Lernsysteme und Online-Theorieprüfungen werden berücksichtigt. Simulatoren können die praktische Qualifizierung unterstützen, ersetzen die tatsächliche praktische Ausbildung am Flurförderzeug aber nicht vollständig.

Für Speditionen und Logistikunternehmen mit Mitarbeitern an verschiedenen Standorten könnte diese Entwicklung organisatorisch interessant werden. Theorie lässt sich möglicherweise flexibler planen, während die praktische Qualifizierung weiterhin am jeweiligen Gerät stattfinden muss.

Mitgängergeräte rücken stärker in den Fokus


Besonders aufmerksam sollten Unternehmen werden, in denen sogenannte Mitgänger-Flurförderzeuge eingesetzt werden – beispielsweise elektrische Hoch- oder Niederhubwagen.

Solche Geräte gehören in vielen Speditionen, Umschlaghallen und Lagern praktisch zur Grundausstattung und werden teilweise von zahlreichen Mitarbeitern genutzt.

Der neue Grundsatz nimmt verschiedene dieser Geräte stärker und systematischer in die Qualifizierung auf. Damit dürfte die Frage wichtiger werden, ob die bisherigen Unterweisungen und Qualifikationsnachweise für die tatsächlich eingesetzten Geräte ausreichend dokumentiert sind.

Gerade der scheinbar harmlose Elektrohubwagen sollte deshalb nicht übersehen werden.

Müssen vorhandene Staplerscheine jetzt neu gemacht werden?


Nach dem derzeit bekannten Entwurfsstand ist keine pauschale Neuqualifizierung sämtlicher Staplerfahrer vorgesehen. Bestehende Qualifikationen werden also nicht einfach über Nacht wertlos.

Das bedeutet aber nicht, dass Unternehmen das Thema ignorieren sollten.

Entscheidend ist vielmehr, ob die vorhandene Qualifikation zum tatsächlich eingesetzten Gerät und zur Tätigkeit passt. Gerade wenn Mitarbeiter im Laufe der Jahre unterschiedliche Staplertypen oder andere Flurförderzeuge übernommen haben, lohnt sich ein Blick in die vorhandenen Ausbildungsnachweise und Beauftragungen.

Der Unternehmer bleibt verantwortlich


Auch ein Fahrausweis allein berechtigt einen Mitarbeiter nicht automatisch zum selbstständigen Einsatz eines Staplers im Betrieb.

Nach der DGUV Vorschrift 68 dürfen Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur von Personen selbstständig gesteuert werden, die dafür geeignet und ausgebildet sind, ihre Befähigung nachgewiesen haben und vom Unternehmer mit dem Führen des Fahrzeugs beauftragt wurden.

Zusätzlich müssen die betrieblichen Besonderheiten und das konkrete Gerät berücksichtigt werden.

Das wird manchmal unterschätzt: Der Staplerschein nimmt dem Unternehmer die Verantwortung für Auswahl, Einweisung und Beauftragung des Mitarbeiters nicht ab.

Was sollten Transportunternehmer jetzt prüfen?


Noch besteht kein Grund, sämtliche Mitarbeiter vorsorglich auf neue Lehrgänge zu schicken. Eine Bestandsaufnahme im eigenen Betrieb ist aber sinnvoll.

  • Welche Flurförderzeuge werden im Betrieb tatsächlich eingesetzt?
  • Welche Mitarbeiter bedienen welche Geräte?
  • Für welche Gerätetypen liegen Ausbildungs- oder Qualifikationsnachweise vor?
  • Sind die Mitarbeiter auf das konkrete Gerät und die betrieblichen Bedingungen eingewiesen?
  • Sind erforderliche schriftliche Beauftragungen vorhanden und aktuell?
  • Werden Elektrohubwagen und andere Mitgängergeräte ausreichend berücksichtigt?
  • Sind die jährlichen Unterweisungen durchgeführt und dokumentiert?


Gerade in kleineren Transportbetrieben wachsen solche Strukturen häufig über Jahre. Ein Fahrer hilft im Lager aus, ein Mitarbeiter übernimmt irgendwann zusätzlich den Schubmaststapler oder auf dem Hof steht plötzlich ein anderes Gerät als noch bei der ursprünglichen Ausbildung.

Genau solche Konstellationen sollte man jetzt einmal sauber überprüfen.

Noch ist es ein Entwurf


Bei aller Aktualität darf ein entscheidender Punkt nicht untergehen: Die derzeit diskutierte Fassung des DGUV Grundsatzes 308-001 ist noch nicht die endgültige Ausgabe.

Die Kommentierungsphase lief bis zum 22. August 2026. Nach Angaben der DGUV soll die zuständige Arbeitsgruppe die eingegangenen Hinweise im September auswerten und anschließend eine Endfassung erstellen. Die Veröffentlichung ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen.

Bis dahin gilt weiterhin die derzeitige Fassung des DGUV Grundsatzes 308-001.

Fazit: Für viele Transportbetriebe näher am Alltag als gedacht


Auf den ersten Blick klingt eine Neufassung der Staplerfahrer-Qualifizierung nach einem Thema für große Logistikzentren. Tatsächlich betrifft es aber auch viele klassische Transportunternehmen.

Stapler, Mitnahmestapler, elektrische Hubwagen und andere Flurförderzeuge gehören auf zahlreichen Betriebshöfen und in Umschlaghallen zum Alltag.

Die geplante Neuregelung verfolgt dabei einen nachvollziehbaren Ansatz: Weniger pauschaler „Staplerschein“, stärker auf das tatsächlich eingesetzte Fahrzeug zugeschnittene Qualifikation.

Für Unternehmer heißt das vor allem: Jetzt noch keine hektischen Schulungsmaßnahmen auslösen – aber vorhandene Qualifikationen, Geräte, Einweisungen und Beauftragungen einmal sauber gegenüberstellen.

Spätestens wenn die endgültige Fassung des DGUV Grundsatzes 308-001 veröffentlicht wird, werden wir uns die konkreten Vorgaben und mögliche Auswirkungen auf den betrieblichen Alltag noch einmal genau ansehen.

Quellen und weitere Informationen


Die DGUV informiert hier über den Entwurf, die vorgesehenen Änderungen und das weitere Verfahren:
DGUV – Entwurf des neuen Grundsatzes 308-001

Der derzeit noch gültige DGUV Grundsatz 308-001:
DGUV Publikationen – Grundsatz 308-001

Informationen der DGUV zu Ausbildung, Befähigung und Einsatz von Staplerfahrern:
DGUV – Fragen und Antworten zu Flurförderzeugen

Stand: 23. August 2026. Die Neufassung des DGUV Grundsatzes 308-001 befindet sich noch im Entwurfsstadium. Änderungen bis zur endgültigen Veröffentlichung sind möglich.

Gruß vom Arndt


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24.08.2026 11:56 (zuletzt bearbeitet: 25.08.2026 15:42)
#2 Zum Thema Hubwagen und E-Ameise (Mitgänger-Flurförderzeug ohne und mit Hebefunktion)
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Uto

Zum Thema Entwurf

In aller Regel werden Entwürfe von DGUV-Vorschriften (egal ob neu oder überarbeitet) auch so als finale Version übernommen. Ist wie bei anderen Vorschriften - man kann kommentieren, aber meist ohne Erfolg.


Zum Thema Gültigkeit der neuen Vorschriften

Vorgesehen ist der 1. April 2027 - man kann aber bereits jetzt nach den neuen Vorschriften schulen. Ausbilder müssen, sofern sie die neuen geplanten Vorschriften nicht erfüllen können, schnell nachschulen.
Die neuen Vorschriften gelten für ALLE gewerblichen und privaten Tätigkeiten.

Im Schadenfall (Person): Haftung der BG bei gewerblicher Tätigkeit, Privat-Haftpflicht Verursacher bei privater Tätigkeit. In jedem Fall sind die entsprechenden gültigen Fahrausweise vorzulegen.


Zum Thema Hubwagen und E-Ameise (Mitgänger-Flurförderzeug ohne und mit Hebefunktion)

Das ist tatsächlich die größte Änderung für viele Betriebe im Groß- und Einzelhandel, bei Baumärkten und in der Logistik im Kommissionierbereich. Bisher sind die geplanten Änderungen fast völlig unbekannt. Da gibt es noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten. Neben dem betroffenen Personal kommt hier auch noch einige Mehrarbeit auf die entsprechenden Sachbearbeiter hinzu.


Bitte nicht vergessen:
Bei Audits von zertifizierten Firmen werden auch die Schulungsunterlagen zu allen eingesetzten FFZ abgefragt. Vor allem bei den jährlichen Auffrischungsschulungen entstehen die meisten Defizite.

Natürlich müssen auch für Hubwagen und E-Ameise jährliche Auffrischungsschulungen absolviert werden - ebenso wie allen anderen FFZ.


TIPP:
Wer Mitarbeiter für Hubwagen und E-Ameise schulen muss - der sollte überlegen, dass das Personal bis zum regulären Inkrafttreten des Entwurfs als Vorschrift (vermutlich ab 01.04.2027) einen Basiskurs Flurförderzeuge (Stapler) nach den alten Regeln absolviert. Danach hat man Bestandschutz und der reguläre Flurförderzeugausweis schließt Hubwagen und E-Ameise mit ein.

Grüße
Uto


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