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Krank nach dem Urlaub: Wann Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln dürfen

12.09.2026 13:31 (zuletzt bearbeitet: 12.09.2026 13:31)
#1 Krank nach dem Urlaub: Wann Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln dürfen
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Arndt

Krank nach dem Urlaub: Wann Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln dürfen


Wer sich Jahr für Jahr direkt nach dem Erholungsurlaub krankmeldet, muss mit kritischen Fragen des Arbeitgebers rechnen. Das Arbeitsgericht Heilbronn hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils nach seinem Jahresurlaub krankgeschrieben wird und zuvor vergeblich versucht hat, den Urlaub zu verlängern (Arbeitsgericht Heilbronn, 27.3.26, Az.: 7 Ca 314/25).

Bild: Imagesines auf Canva

Der Sachverhalt: Urlaub, Krankschreibung und Streit um die Entgeltfortzahlung


Ein Arbeitnehmer hatte vom 28.07.25 bis 15.08.25 genehmigten Erholungsurlaub. Während des Urlaubs bat er telefonisch um eine Verlängerung bis zum 22.08.25, da seine Freundin im Krankenhaus liege – der Arbeitgeber lehnte dies aus betrieblichen Gründen ab. Kurz darauf, am 18.08.25, meldete sich der Arbeitnehmer für genau diesen Zeitraum arbeitsunfähig krank und legte eine vom Hausarzt ausgestellte AUB vor. Bereits im Vorjahr 2024 hatte er sich nach dem Urlaub auf identische Weise krankgemeldet.

Warum das Gericht den Beweiswert der Krankschreibung verneinte


Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung und berief sich auf den erschütterten Beweiswert der Bescheinigung. Das Arbeitsgericht Heilbronn folgte dieser Argumentation: Die Kombination aus abgelehnter Urlaubsverlängerung und dem sich wiederholenden Muster genügte für ernsthafte Zweifel. Auch die Zeugenaussage des Hausarztes half dem Arbeitnehmer nicht – der Arzt konnte sich an die konkrete Behandlung nicht erinnern und wusste nicht einmal mehr, ob er den Patienten persönlich untersucht hatte. Da der Arbeitnehmer seine Erkrankung daraufhin nicht weiter substanziieren konnte, verlor er den Prozess um die Entgeltfortzahlung.

Wann Arbeitnehmer ihre Arbeitsunfähigkeit zusätzlich beweisen müssen


Grundsätzlich gilt die AUB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer (BAG, 01.10.1997, Az.: 5 AZR 726/96; BAG, 15.07.1992, Az.: 5 AZR 312/91). Gelingt es dem Arbeitgeber jedoch, konkrete Umstände darzulegen, die gegen eine echte Krankheit sprechen, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss dann detailliert erklären, welche Erkrankung vorlag, welche Einschränkungen bestanden und welche Behandlung erfolgte (BAG, 17.06.2003, Az.: 2 AZR 123/02). Das Bundesarbeitsgericht stellt zudem klar, dass Arbeitgeber sich dabei nicht auf die Regelbeispiele in § 275 Abs. 1a SGB V beschränken müssen – auch andere Auffälligkeiten reichen aus.

Wann Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln dürfen


Die Rechtsprechung hat über die Jahre mehrere Konstellationen entwickelt, in denen der Beweiswert einer AUB kippen kann:

• Krankschreibung passgenau zur Kündigungsfrist – etwa bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers (BAG, 08.09.2021, Az.: 5 AZR 149/21)
• Wiederholte Krankmeldung am Anfang oder Ende des Erholungsurlaubs (BAG, 20.02.1985, Az.: 5 AZR 180/83)
• Vorherige, abgelehnte Bitte um Urlaubsverlängerung für denselben Zeitraum (Arbeitsgericht Heilbronn, 27.03.2026)
• Auffällig häufige oder kurze Arbeitsunfähigkeiten, insbesondere zu Wochenbeginn oder -ende (§ 275 Abs. 1a SGB V)

Krankschreibung nach dem Urlaub: Das sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten


Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Wiederkehrende Krankmeldungen im direkten Anschluss an den Urlaub bergen ein erhebliches Risiko, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert und vor dem Arbeitsgericht Recht bekommt.

Arbeitgeber sollten Auffälligkeiten wie abgelehnte Urlaubsverlängerungen und wiederholte Muster dokumentieren, um sich im Streitfall auf eine Erschütterung des Beweiswerts berufen zu können. Bei Unsicherheiten zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall empfiehlt sich frühzeitig die Einschaltung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Ihr Ansprechpartner


Rechtsanwalt Carsten Fleischer
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0351 80718-80
E-Mail: mailto:info@dresdner-fachanwaelte.de)">[info@dresdner-fachanwaelte.de](mailto:info@dresdner-fachanwaelte.de)

Kanzlei-Kontakt


KUCKLICK Rechtsanwälte eGbR
Palaisplatz 3
01097 Dresden

Telefon: 0351 80718-0
E-Mail: info@dresdner-fachanwaelte.de
www.dresdner-fachanwaelte.de

Gruß vom Arndt


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12.09.2026 14:12
#2 RE: Krank nach dem Urlaub: Wann Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln dürfen
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Arndt

Bei der Eingabe dieses Artikels musste ich tatsächlich ein wenig schmunzeln.
Wir hatten bis vor etwa fünf Jahren einen Mitarbeiter, der sich viermal unmittelbar nach seinem Urlaub krankschreiben ließ. Beim fünften Mal folgte schließlich die Kündigung – aus taktischen Gründen allerdings auf Grundlage eines anderen Sachverhalts.

Gruß vom Arndt


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