Folgt man dem Artikel der Zeitschrift TRUCKER, dann könnte durchaus der Eindruck erweckt werden, dass auch Weiterbildungen nach dem BKrFQG nunmehr auch als Online-Schulungen mittels SmartPhone, Tablets oder PCs absolviert werden können. Im Artikel tauchen verschiedene Begriffe wie "Fahrerschulung, Pflicht-Unterweisung, Online-Unterweisung, gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildung" auf. Für mich ist es klar, daß hier mit der Unwissenheit mancher TU/Kraftfahrer gespielt wird, um Abo(s) zu verkaufen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Aus- und Weiterbildungen nach dem BKrFQG sind zwar auch gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen, allerdings sind diese bislang (zumindest in Deutschland) nur als Präsenzschulung zulässig. Dass sich das in Zukunft vielleicht ändern könnte, war bereits im Newsletter 2017/2017 "Neues aus Brüssel" vom 02.02.2017 nachzulesen. Bislang handelt es sich dabei aber nur um einen Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG, Informations- und Kommunikationstechnologien, wie z. B. E-Learning, ergänzend einsetzen zu dürfen. Es wird bis auf weiteres bei den Präsenzschulungen bleiben.
Der eine Anbieter nimmt die Software von X, der nächste Anbieter die von Y, die Bescheinigungen sind nicht einheitlich. Es kommt zu Verwirrungen welche Module noch belegt werden dürfen oder sollen. Grad auch bei einem Mitarbeiter gehabt. 3 Schulungen bei Anbieter X, jetzt eine bei Y, der hat gesagt ja passt rein. Nun passt es doch nicht rein.
Es müsste doch ein einheitliches Formular geben in dem die Anbieter ein Modul bescheinigen.
So ein Durcheinander. Bin froh das die Bescheinigungen nicht mehr an die Arbeitgeber sondern direkt an die Lehrgangsteilnehmer ausgehändigt werden müssen. Da bin ich dann schon mal fein raus und hab anschließend nicht den schwarzen Peter.
Der Fuhrmann
*********************************** Welchen Tag haben wir denn? Es ist heute! Das ist mein Lieblingstag! Tun, was du magst, ist Freiheit. Mögen was du tust, ist Glück.
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #2Und bei Präsenzschulungen gibt es schon Probleme. Grad auch bei einem Mitarbeiter gehabt. 3 Schulungen bei Anbieter X, jetzt eine bei Y, der hat gesagt ja passt rein. Nun passt es doch nicht rein. Es müsste doch ein einheitliches Formular geben in dem die Anbieter ein Modul bescheinigen.
Ralf,
es gibt 3 große Anbieter von Schulungsliteratur, die ihre Module von der Bezeichnung der Inhalte und der Nr. zu den anderen abgrenzen. Wenn du nun den Anbieter 'mittendrin' wechselst oder einen neuen AN einstellst, der die Module teilweise woanders absolviert hat, lass dir bitte die Bescheinigungen der anderen Bildungsinstitute in Kopie geben. Danach ist zu prüfen, was bereits absolviert wurde. Du bist als Chef auch dabei, wenn auf dem Landratsamt unter Zeitdruck festgestellt wird, daß vielleicht ein- oder mehrere Kenntnisbereiche fehlen.
Die Bescheinigungen sind einheitlich gesetzlich geregelt und seit 22.12.2016 max. 5 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig: 1) bis zum 22.12.2016 2) ab 22.12.2016 bis heute Es hält sich nur nicht jeder Anbieter an diese Vorschriften. Spätestens beim LRA wird es dann Probleme geben.
Zitat von Der Fuhrmann im Beitrag #2Und bei Präsenzschulungen gibt es schon Probleme. Grad auch bei einem Mitarbeiter gehabt. 3 Schulungen bei Anbieter X, jetzt eine bei Y, der hat gesagt ja passt rein. Nun passt es doch nicht rein. Es müsste doch ein einheitliches Formular geben in dem die Anbieter ein Modul bescheinigen.
Ralf,
es gibt 3 große Anbieter von Schulungsliteratur, die ihre Module von der Bezeichnung der Inhalte und der Nr. zu den anderen abgrenzen. Wenn du nun den Anbieter 'mittendrin' wechselst oder einen neuen AN einstellst, der die Module teilweise woanders absolviert hat, lass dir bitte die Bescheinigungen der anderen Bildungsinstitute in Kopie geben. Danach ist zu prüfen, was bereits absolviert wurde. Du bist als Chef auch dabei, wenn auf dem Landratsamt unter Zeitdruck festgestellt wird, daß vielleicht ein- oder mehrere Kenntnisbereiche fehlen.
Die Bescheinigungen sind einheitlich gesetzlich geregelt und seit 22.12.2016 max. 5 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig: 1) bis zum 22.12.2016 2) ab 22.12.2016 bis heute Es hält sich nur nicht jeder Anbieter an diese Vorschriften. Spätestens beim LRA wird es dann Probleme geben.
Uto, ich meinte in der Form das ich nicht mehr dabei bin, das ich nicht die Mütze dafür auf haben will, wenn ein Mitarbeiter beim Landratsamt steht und die ihm sagen er bekommt seinen Führerschein nicht verlängert.
Mein Problem dann das ich einen Fahrer weniger habe, aber der Fahrer kann nicht kommen und sagen der Chef ist Schuld. Ich nehme mir da nix von an.
Was soll ich als Chef noch alles überwachen und kontrollieren? Ich hab den Jungs frei gestellt wo die ihre Module machen, und dann sollen die selbst sehen wie sie das hinternander kriegen. Da häng ich mich nicht rein.
Der Fuhrmann
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Es kann doch nicht sein das jeder Schulungsanbieter das Rad neu erfindet, bzw. jeder Hersteller von Schulungsunterlagen. Das hätte doch einheitlich kompatible definiert werden müssen.
Der Fuhrmann
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