Bitte geben Sie einen Grund für die Verwarnung an
Der Grund erscheint unter dem Beitrag.Dieser Beitrag enthält unerwünschte Werbung.
Dieser Beitrag verstößt gegen die Netiquette des Forums.
Beiträge, die IN GROßBUCHSTABEN oder fett geschrieben sind bitte vermeiden.
{[userwarning_empty_error]}
Es wird der oben genannte Grund verwendet. Klicken Sie hier, um den Inhalt der privaten Nachricht anzupassen
Legen Sie hier den Inhalt der PN-Benachrichtigung fest.
Hinweis: Dieses Mitglied wurde bereits 4 Mal verwarnt.
Bei einer weiteren Verwarnung wird das Mitglied automatisch gesperrt.
Bei einer weiteren Verwarnung wird das Mitglied automatisch gesperrt.
WACKEN 2015 live auf 3 Sat, Arte
Gr
Grani
(
gelöscht
)
Details
Für die Heavy Metal Fans auch als Live Stream am PC oder Handy!
77.000 Fans vor Ort!
Aber 120.000 bei Robby Williams war Bärenstark!
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
http://widget.homewizard.com/block/4746_32d4367d.png
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
http://widget.homewizard.com/block/4746_32d4367d.png
To
Tomdiesel
(
gelöscht
)
Details
Hatten noch im Mai über wacken nachgedacht. Wenn ich aber die schlamm Schlacht sehe,bin ich froh dass es sich zerschlagen hat. Ich werden zu alt für sowas.Party machen bis zu den waren im modder muss ich nicht mehr haben. Bei nassen kalten Füßen fällt mir die Stimmung auf unter null.
Gr
Grani
(
gelöscht
)
Details
Ja bei uns am Silbersee tanzt auch der Bär wieder!
http://osthessen-news.de/n11507791/12-00...derserie-3.html
Da sind dann am Tag über jede Menge Schnecken am See zu checken!
Die haben auch mehr Schlammschlachten hinter sich all die Jahre wie so schöne Wetter wie an diesem WE!
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
http://widget.homewizard.com/block/4746_32d4367d.png
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
http://widget.homewizard.com/block/4746_32d4367d.png
- 🟢 Öffentlicher Bereich
- Aktuelles aus Transport + Logistik
- Lager + Umschlag
- NFZ + Fuhrpark
- Trailer, Aufbauten + Ladehilfen
- Recht + Geld
- §- Der Rechtsanwalt informiert -§-
- §- Götz Bopp - Logistikberatung -§-
- Ausbildung + Karriere
- Vermischtes
- Fragen & Antworten
- Unser Gästeforum - hier könnt ihr Euch beteiligen
- Verhaltensregeln für das Gästeforum
- Anmeldung zum Forum
- Die Politikecke
- Die Blödelecke
- EU-Ausland - Neue Vorschriften
- Selbstfahrer: Wo gehts hin oder stehe ich (vielleicht trifft man sich ja)
- Raststätte/Autohof/Waschanlagen/aktuelle Dieselpreise
- Autohof
- Neben der Autobahn
- Raststätte
- Empfehlenswerte LKW-Waschanlagen
- Aktuelle Dieselpreise
- Fragen & Antworten
- 🟡 Interner Bereich (für Mitglieder auf Probe)
- Schnackecke (teiloffen - Gäste können mitlesen)
- Brandaktuelle Nachrichten
- 🔴 Interner Bereich (für Mitglieder)
- Alles zu Anmeldungen bzw. Löschungen
- Technikbereich
- Fahrzeughersteller - Transporter (Diesel und Elektro)
- Fiat Ducato
- Ford Transit
- Mercedes-Benz
- Streetscooter
- VW Crafter
- Andere Hersteller
- Fahrzeughersteller - LKW über 3,5to zGM (Diesel)
- DAF
- Ford
- IVECO
- MAN
- Mercedes-Benz
- Renault
- Scania
- Volvo
- Andere Hersteller
- Fahrzeughersteller - Alternative und NEUE Antriebstechniken
- LNG und CNG
- IVECO
- Scania
- Volvo
- Hybrid mit Dieselmotor
- Elektro-Transporter und LKW
- EVCO (Electric Vehicles Company) - Ex-Nikola
- IVECO
- MAN
- Mercedes-Benz
- Renault
- Scania
- Tesla
- Volvo
- Andere Hersteller
- Brennstoffzelle (Wasserstoff-Antrieb)
- DAF
- Hyundai
- Mercedes-Benz
- Nikola
- Andere Hersteller
- Ältere Nutzfahrzeuge (LKW, SZM, Transporter)< EZ 05/2006 und noch kein...
- Anhänger und Auflieger
- Wechselbrücken & Anhänger
- (Sattel)Anhänger mit e-Achse
- Rückrufaktionen der Hersteller
- Treibstoffe und Öle
- Benzin
- Diesel
- CNG
- LNG
- Alternative Kraftstoffe
- Motoröle
- Getriebeöle
- Reifen
- Allgemeine Technikfragen
- Historische Nutzfahrzeuge
- Anhänger und Auflieger
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Traktoren, Kommunalfahrzeuge, Krane e...
- Suche und Biete
- LKW und Zugmaschinen
- DAF
- IVECO
- MAN
- Mercedes-Benz
- Renault
- Scania
- Volvo
- Andere Marken
- Flurförderzeuge aller Art (Ameise, Mitgänger-Flurförderzeug, Gabelstap...
- Schwerlast-Transport und (Mobil)Krane
- Schwerlast-Transport
- (Mobil)Krane
- Berichte und Publikationen
- Alles was Computer, Internet, Smartphone, Apps usw. betrifft
- Modellbau - die Transport-Welt in kleinerem Maßstab
- LKW und Anhänger
- Bilder der kleinen 'Schätzchen'
- Schwertransport und Kran
- Zusammenarbeit unter Mitglieder
- Behörden
- Alles bezüglich diverser Karten
- Fahrerkarte
- Führerschein
- Ladestellen
- Frachtenbörsen und Frachtvermittler
- interne Tipps & Tricks für die Unternehmensführung
Ähnliche Themen
Thema | Antworten | Aufrufe | Letzte Aktivität | |||
---|---|---|---|---|---|---|
![]() |
Frankreich: Aufhebung der Wochenendfahrverbote für schwere Lkw an den November-Wochenenden 2015 wegen WahlenFrankreich: Aufhebung der Wochenendfahrverbote für schwere Lkw an den November-Wochenenden 2015 wegen Wahlen
erstellt von:
Tomdiesel
(
Gast
)
27.10.2015 18:42
|
3
(
gelöscht
)
27.10.2015 |
920 |
|
Das Thema ist geschlossen
Sie haben keine Rechte zu antworten
Bereits Mitglied?
Jetzt anmelden!
Jetzt anmelden!
Mitglied werden?
Jetzt registrieren!
Jetzt registrieren!
×
×