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Geschäftsessen - Risiken und "Fallstricke"
25.07.2025 18:51 (zuletzt bearbeitet: 25.07.2025 18:52)
#1 Geschäftsessen - Risiken und "Fallstricke"
Geschäftsessen auf Kosten des Finanzamts?
So kommst du der Sache näher:
Wer als Unternehmer Geschäftspartner ins Restaurant einlädt, kann einen Großteil der Kosten steuerlich geltend machen.
Aber nur, wenn ein paar Spielregeln beachtet werden:
→ Bewirtungskosten werden aufgeteilt:
Ein unangemessener Teil ist vollständig nicht abzugsfähig.
Der angemessene Teil kann zu 70 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
→ Was ist angemessen?
Das richtet sich nach Branche, Anlass und allgemeinen Maßstäben.
Es gibt keine festen Grenzen, aber Champagner im 5-Sterne-Hotel bei jedem Treffen wird in der Regel schwer zu begründen sein.
→ Mehrwertsteuer zurück?
Ja. Auch wenn nur 70 % ertragsteuerlich abziehbar sind, ist die Mehrwertsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar.
Ein Rechenbeispiel:
Rechnung im Restaurant: 119 € brutto
→ 19 € Vorsteuer zurück
→ 70 % von 100 € = 70 € als Betriebsausgabe
→ Bei 30 % Steuersatz = 21 € Rückerstattung
→ Insgesamt 40 € zurück
→ Wichtig ab 250 € brutto: Die Rechnung muss auf das Unternehmen ausgestellt sein. Handschriftlich vom Wirt reicht nur ausnahmsweise.
Besser: vor Ort darum bitten, dass der Name gleich in den Beleg gedruckt wird.
→ Der Anlass muss konkret sein. "Geschäftsfreundebewirtung" reicht nicht. Was wurde besprochen? Welcher Geschäftsanlass? Ohne nachvollziehbaren Grund ist der Abzug gefährdet.
→ Alle Teilnehmer müssen genannt werden. Auch der Unternehmer selbst gehört mit auf den Beleg. Vollständige Namen sind Pflicht.
→ Rechtsgrundlage: Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 regelt alle Details. Wer regelmäßig bewirtet, sollte es kennen.
Fazit: Geschäftsessen können steuerlich attraktiv sein.
Wer aber die Dokumentationspflichten und Details missachtet, riskiert den kompletten Abzug. Es lohnt sich also, bei jeder Einladung auf saubere Belege und genaue Angaben zu achten.
☕️ Speichere dir den Beitrag ab, damit du beim nächsten Geschäftsessen nicht selbst auf allen Kosten sitzen bleibst.

Kopiert by Steuerfabi
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So kommst du der Sache näher:
Wer als Unternehmer Geschäftspartner ins Restaurant einlädt, kann einen Großteil der Kosten steuerlich geltend machen.
Aber nur, wenn ein paar Spielregeln beachtet werden:
→ Bewirtungskosten werden aufgeteilt:
Ein unangemessener Teil ist vollständig nicht abzugsfähig.
Der angemessene Teil kann zu 70 % als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
→ Was ist angemessen?
Das richtet sich nach Branche, Anlass und allgemeinen Maßstäben.
Es gibt keine festen Grenzen, aber Champagner im 5-Sterne-Hotel bei jedem Treffen wird in der Regel schwer zu begründen sein.
→ Mehrwertsteuer zurück?
Ja. Auch wenn nur 70 % ertragsteuerlich abziehbar sind, ist die Mehrwertsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar.
Ein Rechenbeispiel:
Rechnung im Restaurant: 119 € brutto
→ 19 € Vorsteuer zurück
→ 70 % von 100 € = 70 € als Betriebsausgabe
→ Bei 30 % Steuersatz = 21 € Rückerstattung
→ Insgesamt 40 € zurück
→ Wichtig ab 250 € brutto: Die Rechnung muss auf das Unternehmen ausgestellt sein. Handschriftlich vom Wirt reicht nur ausnahmsweise.
Besser: vor Ort darum bitten, dass der Name gleich in den Beleg gedruckt wird.
→ Der Anlass muss konkret sein. "Geschäftsfreundebewirtung" reicht nicht. Was wurde besprochen? Welcher Geschäftsanlass? Ohne nachvollziehbaren Grund ist der Abzug gefährdet.
→ Alle Teilnehmer müssen genannt werden. Auch der Unternehmer selbst gehört mit auf den Beleg. Vollständige Namen sind Pflicht.
→ Rechtsgrundlage: Das BMF-Schreiben vom 30.06.2021 regelt alle Details. Wer regelmäßig bewirtet, sollte es kennen.
Fazit: Geschäftsessen können steuerlich attraktiv sein.
Wer aber die Dokumentationspflichten und Details missachtet, riskiert den kompletten Abzug. Es lohnt sich also, bei jeder Einladung auf saubere Belege und genaue Angaben zu achten.
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25.07.2025 18:59
#2 RE: Geschäftsessen - Risiken und "Fallstricke"
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