Hallo Kollegen, im Nachbarort ist eine ukrainische Familie und der Mann möchte in D als Fahrer arbeiten. Was kann er hier mit dem Führerschein fahren? Und wie machen die Polen das mit der “95”, gibt es in der UA nicht.FC688A48-D4F1-4BF1-B6D0-D2E39F105C11.jpeg - Bild entfernt (keine Rechte)
Ich habe das gelesen, aber trotzdem nicht kapiert.
Klartext: Muß der ukrainische Flüchtling, der hier für einige Monate als Fahrer tätig werden will die "95" nachweisen bzw. braucht er die? Falls er die braucht, muss er in D die 35 Stunden machen und in welcher Sprache? Einfach reinsetzen obwohl er nichts versteht und danach mit den 5 Modulen fahren?
Zitat von Beetlejuice im Beitrag #3Ich habe das gelesen, aber trotzdem nicht kapiert.
Klartext: Muß der ukrainische Flüchtling, der hier für einige Monate als Fahrer tätig werden will die "95" nachweisen bzw. braucht er die? Falls er die braucht, muss er in D die 35 Stunden machen und in welcher Sprache? Einfach reinsetzen obwohl er nichts versteht und danach mit den 5 Modulen fahren?
Er braucht die '95' ab dem ersten gewerblichen Einsatz, sofern er nicht unter eine Ausnahme fällt. Ist im gewerblichen Güerverkehr normalerweise nicht der Fall. Er muss in D die Grundqualifikation mit IHK-Prüfung in deutscher Sprache erfolgreich absolvieren. Erst danach kann er fahren. Ergänzend dazu noch Theorie und Praxis incl. Prüfung bei Umschreibung von Führerscheinen der Kl. C und D.
Priva kann er nur mit seinem PKW-FS Kl. B und int. Führerschein max. 6 Monate ein Auto in D bewegen. Wenn er länger in D bleiben will, muss er auch hier ab dem 1. Tag über 6 Monaten Theorie und Praxis incl. Prüfung für Kl. B nachweisen und erfolgreich absolviert haben! Theorieprüfung in russisch möglich, Praxisprüfung nur in deutsch.
So muss das auch in Polen laufen - es sei denn, dass die national bei Führerscheinen eine Ausnahme haben wie z.B. bei uns die Staatenliste der FeV für andere Länder.
Bei der erforderlichen Quali gibt es keine Ausnahmen, da EU-VO. Selbst bei einer größeren Anzahl von geflüchteten Männern wird es keine Ausnahmen zur '95' geben können. Siehe auch Asylbewerber aus 2015.
Wolfgang, gib ihm den Tipp, sich bei einer Baufirma (z.B. Garten und Landschaftsbau) zu bewerben. Die suchen immer und dort benötigt er nur den Führerschein, sofern er überwiegend handwerklich tätig ist. Und die zahlen nach meiner Erfahrung oftmals den Führerschein nach der Probezeit. Als reiner Fahrer benötigt er dort wieder die '95'.
Meine Lesweise ist: privat darf der Ukrainer 6 Monate fahren, gewerblich nicht. @Stahli Torsten, hast du schon mal einen ukrainischen Lkw-Fahrer kontrolliert? Wenn ja, was hatte er für einen Führerschein?
Die Leute sagen immer: Die Zeiten werden schlimmer. Die Zeiten bleiben immer. Die Leute werden schlimmer. - Joachim Ringelnatz
Falls Ein Unternehmer diesen Einstellen will, kann er es machen. In der Folge muss der Unternehmer eine Fahrerbescheinigung nach VO(EU)1072/2009 beantragen. Diese wird längstens für 5 Jahre erteilt. Mit dieser wird auch die 95 erteilt und in der Bescheinigung eingetragen. Die Frage ist jetzt aber eben das Wohnsitzrecht. Da der UA-Fahrer ja jetzt hier einen Aufenthalt hat, darf er mit seiner Fahrerlaubnis maximal 185 Tage fahren (bei ununterbrochenem Aufenthalt). In dieser Frist muss er die FE in Deutschland neu beantragen. Ob es in naher Zukunft eine Möglichkeit zur Umschreibung geben wird, kann ich leider nicht voraussehen sonst dann wahrscheinlich nur über Fahrschule und ggf beschleunigte Grundqualifikation. Ich denke mal, Uto sitzt da näher an den Quellen, wir sind leider meist die letzten, die was erfahren, wenn wir es nicht zufällig selbst finden.
Zitat von Stahli im Beitrag #6schon mehrfach kontrolliert.
Falls Ein Unternehmer diesen Einstellen will, kann er es machen. In der Folge muss der Unternehmer eine Fahrerbescheinigung nach VO(EU)1072/2009 beantragen. Diese wird längstens für 5 Jahre erteilt. Mit dieser wird auch die 95 erteilt und in der Bescheinigung eingetragen.
Bei Beförderungen, die dem BKrFQG unterliegen, ist eine EU-Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 VO (EG) Nr. 1072/2009 erforderlich. Die Ausstellung dieser Fahrerbescheinigung setzt jedoch voraus, dass der Fahrer im Besitz einer Grundqualifikation gemäß § 2 BKrFQG ist.
Sofern ukrainische Fahrer im Besitz einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Berufskraftfahrer sind, können diese in einen deutschen Berufsabschluss anerkannt werden. In diesem Fall wäre nur die Absolvierung einer 35-stündigen Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG erforderlich, sofern der Abschluss der Berufsausbildung länger als fünf Jahre zurückliegt. Für die Anerkennung von Berufsabschlüssen ist die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) zuständig, Ansprechpartner ist aber erst einmal für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige IHK.
Fahrerbescheinigung m.E. nur möglich, wenn er z.B. in PL angestellt war und dort die GQ oder WB erfolgreich absolviert hat. Dafür müsste entweder einen FQN oder eine Fahrerbescheinigung aus PL nachweisen. Anderes EU-Land geht auch.
Aktuell erhalte ich vermehrt von Arbeitgebern auch Anfragen wegen Fahrern aus Belarus und Russland, die hier tätig werden wollen. Für diese gelten dieselben Voraussetzungen.
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