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Mitführungspflicht
Habe mal wieder eine interessante Frage und will nicht erst stundenlang googeln:
Muß man einen Personalausweis nach deutschem Recht eigentlich ständig mitführen oder reicht es, wenn man einen besitzt. Habe letztens mal gelesen, das man den nicht mit sich führen muß.
gruß lotte
#3 RE: Mitführungspflicht

Meine zu Wissen, das man zwar einen Ausweis besitzen muss, aber nicht mitführen.
Mitführungspflicht ergibt aber teilweise aus anderen Rechtsverordnungen z.B. ADR
Teilweise möchten auch verschieden Institutionen und Firmen wissen, wer Sie besuchen will z.B. Bundeswehr oder Landeskriminalämter.... Stand schon mal der ein oder andere an der Pforte und wurde nicht reingelassen....
Erleichtert das Leben also schon ein wenig, wenn man einen mitführt.
Ob man Ihn allerdings dann immer vorzeigt, ist ein anderes Thema.
es reicht der Besitz seit 1951
Nur Berlin war ein Sonderstatus, da konnte man erschossen werden ohne.
Allgemeines[Bearbeiten]
Deutsche Staatsangehörige müssen ab Vollendung des 16. Lebensjahrs einen Ausweis zur Feststellung der Identität besitzen (Ausweispflicht § 1 PAuswG). Diese Pflicht kann durch einen Personalausweis oder einen Reisepass erfüllt werden, wobei der gleichzeitige Besitz beider Dokumente zulässig ist. Wer einen Reisepass besitzt, muss also keinen Personalausweis besitzen.
Besitzen bedeutet allerdings nicht, dass man den Personalausweis in der Öffentlichkeit immer bei sich tragen muss. Eine Mitführungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise beim Führen bestimmter Waffen.[7] Das Lichtbild unterliegt nach § 7 der Personalausweisverordnung bestimmten Vorgaben. In Deutschland sind das Personalausweisgesetz (PAuswG) und die landesrechtlichen Ausführungsgesetze einschlägig.
Siehe auch: Passbild
NUR; EXCUTIVE kann sich Zeit lassen wenn man ihn nicht dabei hat,
Habe ich einen ohne Perso an der innerdeutschen an getroffen der mir nicht bekannt war, gab es das volle Programm!
Zitat von da_Strizzi im Beitrag #3
Meine zu Wissen, das man zwar einen Ausweis besitzen muss, aber nicht mitführen.
Mitführungspflicht ergibt aber teilweise aus anderen Rechtsverordnungen z.B. ADR
Teilweise möchten auch verschieden Institutionen und Firmen wissen, wer Sie besuchen will z.B. Bundeswehr oder Landeskriminalämter.... Stand schon mal der ein oder andere an der Pforte und wurde nicht reingelassen....
Erleichtert das Leben also schon ein wenig, wenn man einen mitführt.
Ob man Ihn allerdings dann immer vorzeigt, ist ein anderes Thema.
Das steht wieder auf einem anderen Blatt.
Es ist auch verboten zu kopieren nur wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter.
A gehört der Pass der BRD GmbH und B Datenschutz.
Auf den letzten Tagen werde ich das mal angehen und heimlich filmen das kopieren vom Pass!

Zitat von AndreasRudolph im Beitrag #6
Wenn der Perso der BRD gehört, warum muss ich dann dafür löhnen?
BEARBEITUNGSGEBÜHREN!!!
Raus mit eurer Kohle!!!
Zitat von AndreasRudolph im Beitrag #6
Wenn der Perso der BRD gehört, warum muss ich dann dafür löhnen?
Das frage ich mich schon lange! Auch der Reisepass und da hat man ja dann die Seiten für Visum und Einträge!
Z.B. Im Land Israel nicht erwünscht und schon bist du ausgeschlossen und andere werden hellhörig!

Den Perso können andere Länder nur bei einer Straftat vorläufig einbehalten!
Meiner läuft noch bis 2017, vielleicht brauche ich keiner mehr und es wird nur noch eine Urkunde ausgestellt!

#9 RE: Mitführungspflicht

Hallo Thommy,
klare Antwort für das Fahrpersonal und die Mitführpflichten gem. VO (EG) 561/2006:
Seit 01. Januar 2009 sind bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2a SchwarzArbG) die im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Darüber hinaus gilt nach § 28a Absatz 4, Nummer 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für Arbeitgeber, die Personen im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe beschäftigen, die Sofortmeldepflicht an die Einzugsstelle der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung.
Die Bundesfinanzdirektion weist ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Ausweismitführungspflicht Personen im Sinne des SchwarzArbG nicht nur Arbeitnehmer sind, sondern auch mit der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen beauftragte Selbstständige, im Ausland sozialversicherte, entsandte Arbeitnehmer und Beamte. Fahrerkarten und Führerscheine werden aufgrund der mangelnden Fälschungssicherheit nur in eingeschränktem Maße zur Identitätsfeststellung herangezogen und können daher Ausweisdokumente nicht ersetzen (Aussage Bundesfinanzdirektion).
Der Sozialversicherungsausweis wird weiterhin ausgestellt; die Mitführpflicht entfällt aber. Ausländische Arbeitnehmer haben ferner ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung den Behörden auf Verlangen vorzulegen (§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG).
Ich empfehle das Mitführen des Sozialversichrungsausweises für alle Kraftfahrer, die Baustellen beliefern, da hier oftmals Kontrollen durch den Zoll stattfinden.
Grüsse
Uto
Danke für die Antwort, aber mir ging es nicht um BKF. Mir ging es um einen privaten Spaziergang und ob ich mich dann ausweisen können muß.
Also ich habe meinen nie dabei.
Wenn dann sollen Sie mit mir direkt reden und ich erzähle denen alles, was sie wissen müssen.
Ich mag die direkte Kommunikation.
Somal bei einem Verlust ja auch imense Kosten auf einen zukommen und das will ich vermeiden.
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