In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 1664 eingetragenen Albert Klink GmbH, Reutherstraße 40, 53773 Hennef, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Zimmermann, Zeithstraße 125, 53819 Neunkirchen-Seelscheid
ist am 30.07.2014, um 13:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Steuerberater Thomas Steger, Kölnstraße 135, 53757 Sankt Augustin bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 159/14 Amtsgericht Bonn, 30.07.2014
Erare humanum est
Das maximale Volumen subterrarer Agrarproduktivität steht im reziproken Verhältnis zur intellektuellen Kapazität ihrer Produzenten.
Zitat von AndreasRudolph im Beitrag #11Das waren die ersten, die mir jemals aufgefallen sind, da von denen immer einer zum Freitag vor meiner Schule stand.
Du hast ne Schule besucht und dann nix besseres gelernt ???
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