Hallo , schön dass Du wieder vorbei schaust, wie schon User in 2025 vor Dir.

Mindestgewicht auf der Antriebsachse in der Schweiz Art.67 Abs. 4 , VRV

08.03.2015 16:17 (zuletzt bearbeitet: 08.03.2015 16:18)
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#1 Mindestgewicht auf der Antriebsachse in der Schweiz Art.67 Abs. 4 , VRV
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Grani ( gelöscht )

Also die Antriebsachse muss 25 % des jeweiligen Betriebsgewicht haben und im Ösiland auch, wird teuer wenn man erwischt wird!

Also Wechselbrücken Fahrzeug ohne Brücke und Anhänger dran geht nicht!


In Deutschland gibt es auch das Gesetz aber in einer Bananen Republik wird so was nicht mal bei einem Unfall geahndet, man holt lieber LKW raus die mit 90 km/h einen im Überholverbot überholen ohne einen Verkehrsteilnehmer zu behindern oder Gefährten!

Ach so, früher hat die Polizei einen Unfall aufgenommen und geklärt und heute braucht man einer von der Dekra!

Ihr zweifelt (kritisch-konstruktiv) an Wissenschaftlichem. ihr zweifelt (kritisch-destruktiv) an Religiösem, aber eigenartigerweise zweifelt ihr nicht an der 'Realität', wie sie uns dargebracht wird.

Deutschland hatte 29,7 Millionen Beschäftigte 2014

3,7 Millionen fallen unter das Milog.

Also ist es nur ein Bruchteil von Vollpfosten die den Arbeitnehmer Lohn vor enthalten!


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08.03.2015 19:56 (zuletzt bearbeitet: 08.03.2015 19:57)
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#2 RE: Mindestgewicht auf der Antriebsachse in der Schweiz Art.67 Abs. 4 , VRV
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Zitat von Grani im Beitrag #1

In Deutschland gibt es auch das Gesetz aber in einer Bananen Republik wird so was nicht mal bei einem Unfall geahndet,




Irrtum


der § 34 StVZO sagt im Absatz 8 nur

Zitat
Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.




Das einzige was es noch gibt, ist eine Mindestachslast der gelenkten Achse bei Abschleppfahrzeugen. Die findet man aber in den Tiefen der Komentare zur STVZO

Stahlkutscher ............

------------------------------------------
Sachkundiger LASI
Sachkundiger NFZ-Technik
Sachkundiger LuRz
------------------------------------------

neee, für n Verstand reichts nicht


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08.03.2015 20:15
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#3 RE: Mindestgewicht auf der Antriebsachse in der Schweiz Art.67 Abs. 4 , VRV
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Grani ( gelöscht )

Zitat von Stahli im Beitrag #2
Zitat von Grani im Beitrag #1

In Deutschland gibt es auch das Gesetz aber in einer Bananen Republik wird so was nicht mal bei einem Unfall geahndet,




Irrtum


der § 34 StVZO sagt im Absatz 8 nur

Zitat
Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.



Das einzige was es noch gibt, ist eine Mindestachslast der gelenkten Achse bei Abschleppfahrzeugen. Die findet man aber in den Tiefen der Komentare zur STVZO



Warum im grenzüberschreitenden Verkehr und nicht generell!

Du weist doch wie sich Fahrzeuge verhalten wenn man diese unter den 25 % fährt und hinten voll!

Ich stelle mal in Raum, ein Teil die einen Mitnahmestapler an einem normalen Auflieger mit nehmen, sind beladen ilegal!

Vernünftige Firmen haben extra da für gebaute Auflieger, die Achsen versetzt!

Ihr zweifelt (kritisch-konstruktiv) an Wissenschaftlichem. ihr zweifelt (kritisch-destruktiv) an Religiösem, aber eigenartigerweise zweifelt ihr nicht an der 'Realität', wie sie uns dargebracht wird.

Deutschland hatte 29,7 Millionen Beschäftigte 2014

3,7 Millionen fallen unter das Milog.

Also ist es nur ein Bruchteil von Vollpfosten die den Arbeitnehmer Lohn vor enthalten!

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08.03.2015 21:38 (zuletzt bearbeitet: 08.03.2015 21:39)
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#4 RE: Mindestgewicht auf der Antriebsachse in der Schweiz Art.67 Abs. 4 , VRV
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ich weiß es, aber solange es nicht im Gesetz steht, können ich und meine Kollegen nix dagegen machen. Im Falle eines Unfalles wird kaum ein Kutscher sagen, ich fuhr um die Kurve, musste Bremsen und plötzlich klappte der Zug zusammen. wers macht ......................


Es ist aber in jedem Falle nicht vorwerfbar aber........................ die Versicherung kann sagen nix da, wir zahlen nix....................

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