Zitat von Skydiver im Beitrag #31Anke und ich planen jetzt mal 3 Wochen im September, davon sind aber 1-2 für Renovierungsarbeiten im Haus.
Dann kann Beppo vorher seine Flieger ordentlich anwärmen, bei gutem Wetter geht da noch einiges.
Da bin ich ja nicht alleine der im Urlaub was arbeitet!
Und jeden Abend in ein anderes Restaurant und Winterspeck angehäuft!
Ihr zweifelt (kritisch-konstruktiv) an Wissenschaftlichem. ihr zweifelt (kritisch-destruktiv) an Religiösem, aber eigenartigerweise zweifelt ihr nicht an der 'Realität', wie sie uns dargebracht wird.
Bis 1908 durften keine Frauen in die Politik und Verrückte, heute haben wir beides!
Amis lernen bis zum 12 Lebensjahr und dann wachsen sie nur noch!
Zitat von Skydiver im Beitrag #37Vielleicht lasse ich auch arbeiten und gucke nur zu.
Hab ich die letzten 2 Wochen so gemacht. Ich hab zwar nicht zugeguckt , aber ich war,wegen Stau und Verzögerungen an den Be-und Entladestellen,soo spät, dass ich keine Hand mehr anlegen musste. Haben meine Frau und mein Stiefsohn auch ohne mich gut hin bekommen. Wahrscheinlich besser, als wenn ich mit gemischt hätte....
Geht nicht,gibt`s nicht! Weil,wo ein Wille ist,da ist auch ein Gebüsch!
Mut ist, wenn man Durchfall hat und trotzdem bläht!
Glaube wenn ich morgen Mittag in EF leer bin, werfen wir den Riemen runter.
Seit dieser Woche sind die Preise nicht mehr so fett!
Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
Zitat von Grani im Beitrag #41Der Juli war Spitze dieses Jahr!
Stimmt Hermann. Habe eigentlich nur bis zur Frankreichtour gearbeitet, aber richtig !!!, danach überwiegend Ruhe. Habe bis zum 20.07. meinen Monatsumsatz gemacht. Danach nur noch ein wenig Taschengeld. Erstaunlich ruhig Schlagartig.
Bei uns war der Juli auch spitze, da gibt es nichts zu meckern.
Ist doch jedes Jahr das gleiche letzte Woche vom Juli bis Mitte August tote Hose. Timocom kannste total in die Tonne kloppen fast nur noch Vollidioten und Frachtgauner zur Zeit dort. Habe heute noch 3 Meter in 48374 Reken dazu gesucht, da fahr ich lieber ohne und muss mich nicht mit Discountern oder sonstwas für Leute rum machen
Dann sieht man was und klickt an und die Überraschung kommt!
Fixermer, BTK und wie die ganze Bande heißt!
Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
Mai auf Juni sind die Umsätze im Einzelhandel um 0,6 % in der Eurozone zurück gegangen, am meisten in Deutschland!
Von den Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, wurden die stärksten Rückgänge des Einzelhandelsvolumens insgesamt in Deutschland (-2,3%), Slowenien (-1,6%) und Polen (+1,4%) verzeichnet, die höchsten Zuwächse in Rumänien (+1,7%), Österreich (+1,3%) und Dänemark (+1,1%).
Quelle: Eurostat.
Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
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