Nun darf der Christian bald nicht mehr zu den Franzmännern ...

29.07.2015 12:16
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#1 Nun darf der Christian bald nicht mehr zu den Franzmännern ...
Gast
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Erare humanum est

veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es

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29.07.2015 12:46
avatar  Grani ( gelöscht )
#2 RE: Nun darf der Christian bald nicht mehr zu den Franzmännern ...
Gr
Grani ( gelöscht )

Was bedarf es da ein Gesetz?

Kontrollieren, Kontrollieren und nochmals kontrollieren!

Bei Überladung gleich die Abschröpfprämie, da verschwinden die von alleine und wenn man den Verlader wegen der Überladung mit in das Boot nimmt, passt doch alles!

Bis jetzt sitzen noch keine Osteuropäer auf Franz LKW national, glaube da ist der Frans TU nicht so blöde wie der Deutsche!

Ihr zweifelt (kritisch-konstruktiv) an Wissenschaftlichem. ihr zweifelt (kritisch-destruktiv) an Religiösem, aber eigenartigerweise zweifelt ihr nicht an der 'Realität', wie sie uns dargebracht wird.

Bis 1908 durften keine Frauen in die Politik und Verrückte, heute haben wir beides!

Amis lernen bis zum 12 Lebensjahr und dann wachsen sie nur noch!

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29.07.2015 13:04
avatar  Cristof ( gelöscht )
#3 RE: Nun darf der Christian bald nicht mehr zu den Franzmännern ...
Cr
Cristof ( gelöscht )

Die kriegen das auch bestimmt durch.

Nur die harten kommen in den Garten

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29.07.2015 13:35
avatar  expressprofi ( gelöscht )
#4 RE: Nun darf der Christian bald nicht mehr zu den Franzmännern ...
ex
expressprofi ( gelöscht )

Leider sind in der Bananenrepublik die Kontrollen in dieser Klasse , auch bei Kastenwagen, immer noch viel zu Selten !!!

Dayne Aussdruxwayse ys ygndwi comysh!

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30.07.2015 01:57
#5 RE: Nun darf der Christian bald nicht mehr zu den Franzmännern ...
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Christian

Zitat:"In den Augen der französischen Behörden verstießen deren Besitzer oder Fahrer gegen zahlreiche Vorschriften. Unter anderem werde häufig die erlaubte Zuladung überschritten oder Bestimmungen der heimischen Straßenverkehrsordnung „code de la route“ missachtet ebenso wie die Auflagen für Kabotage."
Da wüsste ich gerne, gegen welche Bestimmungen insbesondere Kleintransporter verstoßen. Das ist dort ja so formuliert asl wären die Fahrer der Kleinlaster ganz besondere Schwerenöter.

Zitat:"Wie das Transportministerium auf VR-Nachfrage präzisierte, zielten die Pariser Bemühungen auf Fahrer, die zu Hause über keinen regulären Beruf verfügten und mit auf 3,5 Tonnen Nutzlast begrenzten Transportern Dienstleistungen ausübten, die denen von Lastkraftwagen ähnelten"
Aha. Das ist also die Präzisierung.

Ich sehe das ähnlich wie Hermann. Tageskontrolblätter haben/verlangen unsere linksrheinischen Erbfreunde nicht. Auf Lasi stehen sie nicht so fetischmäßig wie bei uns. Kabotagevergehen sind wohl eher schwieriger nachzuweisen in der 3,5t Klasse.
Bleibt also die Überladung und der allgemine technische Zustand des Fahrzeuges. Und das ist ja auch bei Kontrollen in D das Hauptspielfeld.
Mein Tip: Weniger Ankündigung und weniger Beschäftigung für Bürokraten, dafür einfach mal loslegen.

Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.

Gustav von Rochow

(1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

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30.07.2015 10:33
avatar  Grani ( gelöscht )
#6 RE: Nun darf der Christian bald nicht mehr zu den Franzmännern ...
Gr
Grani ( gelöscht )

Der Franzose drückt das durch, der war bei den Fahrzeiten auch der Vorreiter!

Bei dem großen Streik damals wurden Forderungen gestellt und nach und nach kamen sie!

Frankreich war mal das Schlaraffenland für LKW Fahrer.

Beim Essen ging es los!

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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