Hallo , schön dass Du wieder vorbei schaust, wie schon User in 2025 vor Dir.

Fax Irrläufer kam gestern aus Malaysia

18.08.2015 06:51 (zuletzt bearbeitet: 18.08.2015 07:01)
avatar  Grani ( gelöscht )
#1 Fax Irrläufer kam gestern aus Malaysia
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Grani ( gelöscht )

jetzt im inneren!

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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18.08.2015 07:02
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#2 RE: Fax Irrläufer kam gestern aus Malaysia
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( gelöscht )

Das ist kein Irrläuferr Hermann. Sowas bekomme ich regelmäßig.

Erare humanum est

veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es

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18.08.2015 07:47
avatar  Bärenbruder ( gelöscht )
#3 RE: Fax Irrläufer kam gestern aus Malaysia
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Bärenbruder ( gelöscht )

Ich erbe immer in Africa und eine nette Spanische Anwältin will mir die Kohle holen


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18.08.2015 08:19
avatar  Grani ( gelöscht )
#4 RE: Fax Irrläufer kam gestern aus Malaysia
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Grani ( gelöscht )

Zitat von Bärenbruder im Beitrag #3
Ich erbe immer in Africa und eine nette Spanische Anwältin will mir die Kohle holen

Handgeschriebenes Fax hatte ich noch nie!

Werde heute abend mal die Fritzbox auf machen für Auslandstelefonate und was hin faxen und sehen ob eine Antwort kommt!

Spam bekomme ich nicht mehr, habe alles so dicht gemacht das ich manchmal im Spam Ordner nach schauen muss ob nicht eine wichtige Mail da ist!

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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