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Insolvenzmeldungen
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die rechtlichen gründe würden mich brennend interessieren
es hzandelt sich ja um eine ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ähnlich wie sterbefälle,geburten oder Eheschließungen. das antragsannehmende gericht ist dazu verpflichtet Insolvenzen in welcher form auch immer öffentlich anzuzeigen.
daher gibt es auf amtliche Mitteilungen weder Copyright noch Urheberrecht.
hat wohl eher jemand angst sich selbst wiederzufinden. oder beim nächsten versuch seiner masche keine doofen mehr zu finden.
Zitat von Tomdiesel im Beitrag #2
die rechtlichen gründe würden mich brennend interessieren
es hzandelt sich ja um eine ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ähnlich wie sterbefälle,geburten oder Eheschließungen. das antragsannehmende gericht ist dazu verpflichtet Insolvenzen in welcher form auch immer öffentlich anzuzeigen.
daher gibt es auf amtliche Mitteilungen weder Copyright noch Urheberrecht.
hat wohl eher jemand angst sich selbst wiederzufinden. oder beim nächsten versuch seiner masche keine doofen mehr zu finden.



(...) Auf diesem Portal veröffentlichen die Insolvenzgerichte die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 9 der Insolvenzordnung sowie der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet. (...)
§ 9InsO
Öffentliche Bekanntmachung
.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet*); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/hinweise.html
Wenn ich das richtig verstehe steht bei Quellenangabe der Verbreitung nichts im Wege.
Verlinken geht auch.
Alle meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder. Annahme von Ratschlägen oder Nachahmungen auf eigenes Risiko.
Alle von mir hier geposteten Erfahrungsberichte, Dokumente und Fotos sind nur zu Informationszwecken für die hier zugelassenen Mitglieder bestimmt. Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Verbreitung oder Speicherung ist von mir nicht gewollt und nicht gestattet!
Tomdiesel
(
gelöscht
)
#6 RE: Insolvenzmeldungen

ist in dem fall egal,da durch das veröffentlichtende gericht sowie der inso-nr. die quelle quasi direkt enthalten ist...
Veröffentlichen muss es ja das gericht und ab da ist es raus. Einen Steckbrief darfst du auch beliebig kopieren und verteilen solange du den behördlichen Inhalt nicht veränderst.
Und in unserem Fall liegt sowieso eine interne Verwendung vor,da sie nur einem gewissen Personenkreis zugänglich gemacht werden.
Eine Insolvenzbekanntmachung hat aber eine etwas andere Intention als eon Steckbrief und die Tatsache das wir die Information hier intern handeln wird der Grund sein warum wir keine Probleme bekommen.
Was niemand weiss macht niemand heiss.
Wird schon seinen Grund haben wenn an anderer, vermutlich öffentlicher Stelle, zurückgerudert wird.
Wieder ein Grund mehr für einen gut behüteten internen Bereich.
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