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Unwetterkatastrophe NRW, RP, Bayern und Sachsen - Vorschriften für Hilfstransporte
#1 Unwetterkatastrophe NRW, RP, Bayern und Sachsen - Vorschriften für Hilfstransporte

Die Naturkatastrophen durch Starkregen in Teilen von NRW (Raum Eifel, Vorland Köln, Sauerland, Westerwald), in Rheinland Pfalz (Raum Eifel, Trier), in Bayern (Raum Berchtesgaden) und in Sachsen (sächsische Schweiz) haben eine beispiellose Hilfsbereitschaft aller Bevölkerungsschichten in ganz D ausgelöst. Darunter gibt es viele Privatinitiativen, die mit Sachspenden helfen wollen und auch LKW-Transporte zusammen mit privaten Unternehmen, gewerblichen TU und Logistikern organisieren. Ebenso finden zahlreiche Transporte von Räumgeräten durch Privatinitiativen statt.
Da ich über das Wochenende mehrere Anfragen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen von privaten Initiativen erhalten habe...
Hier eine Übersicht über die zu beachtenden Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen und Kombinationen bis 3,5 to zGM
Sozialvorschriften Tageskontrollblatt (TKB)
Die Sozialvorschriften sind gem. VO (EG) 561/2006 Art. 3 d nicht anzuwenden
Es muss gem. § 1 FPersV ein TKB ausgefüllt werden, sofern die Haupttätigkeit des Fahrers das Lenken des Fahrzeugs ist. Keine Befreiung bei Hilfstransporten!
Sozialvorschriften analoger Fahrtenschreiber
Die Sozialvorschriften sind gem. VO (EG) 561/2006 Art. 3 d nicht anzuwenden
Es muss kein Schaublatt eingelegt werden und der Fahrtenschreiber muss nicht aktiv bedient werden
Die Regelungen zu den Ruhezeiten gem. Arbeitszeitgesetz (ArbzG) müssen beachtet werden
Sozialvorschriften digitaler Fahrtenschreiber
Die Sozialvorschriften sind gem. VO (EG) 561/2006 Art. 3 d nicht anzuwenden
Der Fahrer muss eine gültige Fahrerkarte mitführen gem. Art. 36 Abs. 2 Kontrollgeräte VO (EU) 165/2014
Es muss keine Fahrerkarte gesteckt werden - diese kann jedoch auch gesteckt werden (Nachtrag)
Der Fahrtenschreiber muss aktiv bedient werden (auf OUT bei Last- und evtl. dazugehöriger Leerfahrt stellen).
Ergänzend dazu wäre es bei Fahrzeugen des gewerbl. Güterverkehrs sinnvoll, einen Ausdruck für die Last- und Leerfahrt anzufertigen und mitzuführen.
Die Regelungen zu den Ruhezeiten gem. Arbeitszeitgesetz (ArbzG) müssen beachtet werden.
Hier eine Übersicht über die zu beachtenden Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen und Kombinationen über 3,5 to zGM
Fahrzeuge des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie von Lohnunternehmen (LU):
nationale Lizenz (gelb): Lizenzpflicht entfällt gem. § 2 Abs. 5 GüKG für die Last- und die unmittelbar dazugehörige Leerfahrt.
EU-Lizenz: Lizenzpflicht entfällt gem. § 2 Abs. 5 GüKG für die Last- und die unmittelbar dazugehörige Leerfahrt.
Fahrzeuge des Werkverkehrs sowie von nichtgewerblichen Organisationen und Unternehmen:
Erlaubnis Werknah- und -fernverkehr: Erlaubnispflicht entfällt gem. § 2 Abs. 5 GüKG für die Last- und die unmittelbar dazugehörige Leerfahrt.
Fahrzeuge von Ausbildungsstätten mit Aufbauten zur Güterbeförderung:
Befreiung von Lizenz- und Erlaubnispflicht: bleibt bestehen gem. § 2 Abs. 5 GüKG für die Last- und die unmittelbar dazugehörige Leerfahrt.
Sozialvorschriften analoger Fahrtenschreiber
Die Sozialvorschriften sind gem. VO (EG) 561/2006 Art. 3 d nicht anzuwenden
Es muss kein Schaublatt eingelegt werden und der Fahrtenschreiber muss nicht aktiv bedient werden
Die Regelungen zu den Ruhezeiten gem. Arbeitszeitgesetz (ArbzG) müssen beachtet werden.
Sozialvorschriften digitaler Fahrtenschreiber
Die Sozialvorschriften sind gem. VO (EG) 561/2006 Art. 3 d nicht anzuwenden
Der Fahrer muss eine gültige Fahrerkarte mitführen gem. Art. 36 Abs. 2 Kontrollgeräte VO (EU) 165/2014
Es muss keine Fahrerkarte gesteckt werden - diese kann jedoch auch gesteckt werden (Nachtrag)
Der Fahrtenschreiber muss aktiv bedient werden (auf OUT bei Last- und evtl. dazugehöriger Leerfahrt stellen).
Ergänzend dazu wäre es bei Fahrzeugen des gewerbl. Güterverkehrs sinnvoll, einen Ausdruck für die Last- und Leerfahrt anzufertigen und mitzuführen.
Die Regelungen zu den Ruhezeiten gem. Arbeitszeitgesetz (ArbzG) müssen beachtet werden.
Mautpflicht
Für Fahrzeuge und Kombinationen zur Güterbeförderung über 7,5 to zGM gilt auch für nichtgewerbliche Transporte die Mautpflicht mit Bezahlungsmöglichkeit über Mautgerät, Internet oder Terminal.
Ausnahme: Fahrzeugkombinationen von Lohnunternehmen (LU) sind von der Mautpflicht befreit.
Für alle Fahrzeuge und Kombinationen
Fahrerlaubnisse (Führerscheine)
Hier sind Ablauffristen sowie eingetragene Schlüsselzahlen bis auf die Ziffer 95 (Berufskraftfahrerqualifikation siehe unten) zu beachten.
Achtung alter FS Kl. 3
Lebensalter > 50 Jahre und kein Gesundheitscheck/kein Eintrag Ablauffrist im Papier-FS -> nur noch solo LKW bis 7,5to zGM und Anhänger bis 4,5to zGM erlaubt.
Erlaubte Gesamtmasse des Zuges max. 11,99 to (Kl. 3 -> Kl. C1E)
Fahrzeuge
Die Vorschriften zu Abmessungen und Gewichten gem. § 32, 32e und 34 StVZO müssen eingehalten werden
Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen versteuert und versichert sein. Beförderungen mit historischen Kfz mit H-Kennzeichen sind erlaubt.
Fahrzeuge und (Sattel)Anhänger mit roten oder Ausfuhr-Kennzeichen sind nicht für den Gütertransport zugelassen.
Grünes Kennzeichen (Befreiung Kfz-Steuerpflicht): bei Zugfahrzeugen muss die Kfz-Steuer eingedeckt sein. Beim Einsatz eines (Sattel)Anhängers muss das Zugfahrzeug mit einem Kfz-Anhängerzuschlag eingedeckt sein.
Ausnahme: selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Traktor oder lof Zugmaschinen mit grünem Kennzeichen) mit Anbaugeräten für den Arbeitseinsatz ohne/mit Anhänger, wenn die Ladung aus Räumgeräten besteht.
Hier besteht keine Kfz-Steuerpflicht, jedoch Versicherungspflicht.
Sonn- und Feiertagfahrverbot sowie Ferienreise-Verordnung (FerReiseV) für LKW und Kombinationen über 7,5 to zGM
Es gibt für private Hilfstransporte keine allgemeine Ausnahme von den o.g. Regelungen beim Einsatz der o.g. Fahrzeuge und Kombinationen. Last- und unmittelbar daraus resultierende Leerfahrten dürfen nur mit einer individuellen behördlichen Ausnahmegenehmigung oder nach der Verkündung einer Allgemeinverfügung der Landesregierung(en) durchgeführt werden.
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Es gibt den § 14 Abs. 1 ArbZG, der für besondere Notfälle vorgesehen ist. Diesen könnte man evtl. bei Überschreiten der Arbeitszeiten anwenden.
Beförderungspapier
Hier gibt es keine Vorschriften.
Vor allem beim Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal des gewerblichen Güterverkehrs und des Werkverkehrs wird dennoch die Erstellung eines Beförderungspapieres (z.B. 1 Partie Hilfsgüter) incl. den üblichen Angaben (Absender, Empfänger etc.) empfohlen, das beim Beladen und beim Entladen vor Ort unterschrieben und mitgeführt wird.
Miet-LKW
Bei der privaten Anmietung und Übernahme von Miet-LKW bis 7,5 to zGM den Vermieter bitte auf seine Pflichten gem. Kontrollgeräte VO (EU) 165/2014 hinweisen:
- Anmeldung des Unternehmens des Vermieters
- Unterweisung des Fahrers und Stellen des digitalen Fahrtenschreibers auf OUT, sofern der private (Nichtberufs-)Kraftfahrer die Vorschriften dazu nicht kennt
Lohnunternehmen (LU)
Für alle Fahrzeugkombinationen, die zur Güterbeförderung geeignet sind (konventionelle Anhänger, Tandem- oder Tridem-Anhänger mit Kippmulde, Tieflade- oder Tiefbett-Anhänger etc.) gelten dieselben Ausnahmen wie bei den Transportern, LKW und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung - unabhängig von der für die Fahrzeugkombination zulässigen Vmax. bis 40 km/h oder schneller.
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Fahrer von nichtgewerblichen Hilfstransporten zu privaten Zwecken - unabhängig vom Gesamtgewicht der gefahrenen Fahrzeuge und Kombinationen - benötigen keine Qualifikation gem. § 1 Abs. 2 BKrFQG. Dies gilt sowohl für die Lastfahrt als auch die dazugehörige Leerfahrt.
Achtung: es handelt sich hier nur um unverbindliche und durch den Verfasser rechtlich nicht geprüfte Ratschläge, die nach bestem Wissen erstellt wurden.
Der Thread wird in den Gästebereich gestellt, damit dann auch Fragen von Gastlesern gestellt werden können.
Werde versuchen, diese dann zeitnah zu beantworten.
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