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Zusatzschilder Sprachverständlichkeit

Moin liebe Gemeinde,
ich habe da eine Frage bezüglich der beliebten Zusatzschilder.
Bspw. "Anlieger frei". Für deutschsprachige Verkehrsteilnehmer aus Fahrschulwissen heraus klar.
Für Ausländer? Eher weniger klar.
Das gilt auch für mich in EU Nachbarnationen.
Jede Tütensuppe benötigt eine Bedienungsanleitung und Inhaltsbeschreibung in Landessprache lt. EU Vorgabe auf der Verpackung.
Frage:
Darf (nicht kann) die Rennleitung, einen ausländischen Kraftfahrer dafür sanktionieren, daß er über ein Zusatzschild gestolpert ist, dessen Text er garnicht verstehen kann?
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
Denk ich an Deutschland in der Nacht,
Dann bin ich um den Schlaf gebracht
Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte
We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars.
Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
#2 RE: Zusatzschilder Sprachverständlichkeit


Ich wiederhole meine Frage, genau deswegen.
Inwieweit sind diese Zusatzschilder, die ja leider, obwohl tw. offensichtlich fragwürdig https://debeste.de/38721/Befahren-nur-mi...hritt-gestattet, rechtlich verbindlich sind, bspw im Wiener Übereinkommen von 1968 geregelt?
Und als kleiner Praxishinweis. Die Realitäten in einer Kontrollsituation im Ausland sind mir klar.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister
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Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde
#4 RE: Zusatzschilder Sprachverständlichkeit

#5 RE: Zusatzschilder Sprachverständlichkeit

#6 RE: Zusatzschilder Sprachverständlichkeit

Quelle: --> Wikipedia <--
Ordnungswidrigkeitenrecht
Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht schützt der Irrtum (die Unwissenheit) nicht vor der Ahndung mit einer Geldbuße. Fehlt dem ordnungswidrig Handelnden das Unrechtsbewusstsein, befindet er sich im Verbotsirrtum. Nach § 11 OWiG liegt ein Irrtum nicht nur bei einer falschen Vorstellung, sondern auch beim Fehlen jeglicher Vorstellung vor. Ein ordnungswidriges Verhalten wird mangels Vorwerfbarkeit nur dann nicht geahndet, wenn der Irrtum nicht zu vermeiden war.[9] Ordnungswidriges Handeln ist vermeidbar, wenn unter Anspannung aller geistigen Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen[10] Verbotenheit und Erlaubtheit abgegrenzt werden können. Es kommt darauf an, ob der Täter nach seinen individuellen Fähigkeiten[11] und nach objektiv zu fordernder Sorgfalt (notfalls durch Prüfung und Erkundigung) zur Unrechtseinsicht hätte kommen können.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht beinhaltet keine dem § 17 Abs. 2 StGB entsprechende Milderungsvorschrift. Im Falle eines vermeidbaren Verbotsirrtums ist jedoch die vorsätzliche Bußgelderfüllung milder zu beurteilen. Wer ohne Unrechtsbewusstsein handelt, verhält sich nicht vorwerfbar, wenn er die mangelnde Unrechtseinsicht nicht vermeiden konnte (§ 11 Abs. 2 OWiG). Das Unrechtsbewusstsein fehlt, wenn der Täter die Bußgeldnorm nicht kennt. Wer in unvermeidbarer Unkenntnis etwas Unerlaubtes tut, handelt ohne Unrechtsbewusstsein und damit insgesamt nicht vorwerfbar.[9] Wenn dem ordnungswidrig Handelnden jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt, befindet er sich im Verbotsirrtum. War der Verbotsirrtum nicht zu vermeiden, wird die Tat mangels Vorwerfbarkeit nicht geahndet. Das Gesetz geht allerdings davon aus, dass bei einem einsichtsfähigen Täter (§ 12 OWiG) das Vorhandensein von Unrechtsbewusstsein die Regel und sein Fehlen die Ausnahme darstellt.

Fein. Besten Dank. Jetzt ist alles unklar.
Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
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