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Ex-Arbeitgeber muss für missbräuchliche Nutzung von Fotos und Video 10.000 Euro Schadenersatz zahlen
13.11.2023 08:20 (zuletzt bearbeitet: 13.11.2023 08:25)
#1 Ex-Arbeitgeber muss für missbräuchliche Nutzung von Fotos und Video 10.000 Euro Schadenersatz zahlen

Ex-Arbeitgeber muss für missbräuchliche Nutzung von Fotos und Video 10.000 Euro Schadenersatz zahlen
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat einem auf Schadenersatz klagenden Arbeitnehmer wegen Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen seiner Person zu Werbezwecken 10.000,00 Euro zugesprochen.

Der seitens des Landesarbeitsgerichtes zu beurteilende Sachverhalt war stark verkürzt folgender: Der Kläger war für die Beklagte vormals als Werbetechniker und Schulungsleiter in der Werbetechnikbranche tätig. Bei von der Beklagten veranstalteten Schulungen hat der Kläger sein Wissen und Knowhow an die Schulungsteilnehmer weitergegeben. Die Beklagte ließ während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und mit Einverständnis des Klägers zahlreiche Fotos sowie ein Werbevideo anfertigen, welche im Internet zu Werbezwecken für die Beklagte veröffentlicht wurden.
Der Kläger wechselte im Mai 2019 zu einem Mitbewerber der Beklagten und forderte die Beklagte mehrmals auf, die Fotos und das Video mit ihm zu löschen, da er nicht mehr mit der Beklagten in Verbindung gebracht werden wollte. Die Beklagte ignorierte seine Aufforderungen und nutzte das Bildmaterial weiterhin, um ihre Schulungen zu bewerben. Erst im Februar 2020 entfernte sie die Fotos und das Video vollständig aus ihren Werbemedien.
Der Kläger klagte auf Schadenersatz wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die unerlaubte Verwendung seiner Abbildungen. Das Arbeitsgericht gab ihm Recht und sprach ihm Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro zu. Das Landesarbeitsgericht erhöhte die Summe auf 10.000 Euro, da es eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers annahm. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass die Beklagte mit der Rechtsverletzung eigene kommerzielle Interessen verfolgte und dass der Kläger zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt war. Das Gericht betonte, dass die Geldentschädigung einen echten Hemmungseffekt haben müsse, um solche Rechtsverletzungen zu vermeiden.
Mit freundlicher Genehmigung von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
Detailinformationen: Rechtsanwalt Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, info@dresdner-fachanwaelte.de
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