Arbeitgeber kann Entfernung negativer Bewertungen auf kununu verlangen
In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) entschieden, dass Arbeitgeber die Entfernung von negativen Bewertungen auf kununu verlangen können, wenn die Identität des Verfassers nicht bekannt ist. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Recht des Arbeitgebers auf Meinungsfreiheit und sein Persönlichkeitsrecht durch die anonyme Bewertung verletzt werden kann.
kununu: Plattform für Arbeitgeberbewertungen kununu ist eine Online-Plattform, auf der Arbeitnehmer und ehemalige Mitarbeiter ihre Arbeitgeber bewerten können. Die Bewertungen sind anonym, d. h. die Verfasser der Bewertungen sind nicht erkennbar. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass Arbeitgeber von negativen Bewertungen betroffen waren, ohne sich gegen die Verfasser wehren zu können.
OLG Hamburg: Anonymität schützt nicht vor Rechtsverletzungen Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass die Anonymität der Verfasser von Bewertungen nicht dazu führen darf, dass Arbeitgeber in ihren Rechten verletzt werden. Das Gericht stellte fest, dass Arbeitgeber die Entfernung von negativen Bewertungen auf kununu verlangen können, wenn die Identität des Verfassers nicht bekannt ist. Der Arbeitgeber muss dazu glaubhaft darlegen, dass er durch die Bewertung in seinen Rechten verletzt wird.
Auswirkungen der Entscheidung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Die Entscheidung des OLG Hamburg hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen. Arbeitgeber haben nun ein wirksames Mittel gegen negative Bewertungen, die sie in ihren Rechten verletzen. Arbeitnehmer müssen hingegen damit rechnen, dass ihre Identität als Verfasser einer negativen Bewertung offengelegt werden kann.
Die Entscheidung des OLG Hamburg ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Arbeitgebern. Sie stellt aber auch eine Herausforderung für die Anonymität von Arbeitnehmern dar, die sich negativ über ihren Arbeitgeber äußern möchten. Es handelt sich derzeit um einen Beschluss des OLG im sog. einstweiligen Rechtschutzverfahren, sodass das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2024, Az. 7 W 11/24).
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