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Förderperiode 2025 Umwelt und Sicherheit

#2 RE: Förderperiode 2025 Umwelt und Sicherheit

Keine neue Regierung = kein neuer Haushalt = keine neuen Fördermittel = so einfach ist das.
Hauptsache du bezahlst pünktlich deine Maut, damit die Bahn saniert werden kann.

#4 RE: Förderperiode 2025 Umwelt und Sicherheit

Ich schau mal in die Glaskugel: Wahlen sind Ende Februar, 8 Wochen Koalitionsverhandlungen, vielleicht 12, eh die Minister vereidigt sind und die Verwaltungen anfangen zu arbeiten, ist Sommerpause und das Jahr gleich rum.
Wenn ich Politiker wäre, würde ich die Fördermittel ganz streichen. So uneins und unorganisiert die Transportbranche ist, ist mit Unmut oder gar Protest nicht zu rechnen. Von daher...?! ( Nachdenkzwinker)
Gruß vom Arndt
#5 RE: Förderperiode 2025 Umwelt und Sicherheit

Die Förderrichtlinie 2025 wurde im Bundesanzeiger vom 10.03.2025 veröffentlicht.
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amt...effentlichung?4
Dann dürfte beim BALM bald etwas erscheinen
#6 RE: Förderperiode 2025 Umwelt und Sicherheit

Steht unter 10.03.2025 bei Bekanntmachung der dritten Änderung der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.
Wenn es denn einen TU noch interessiert...
für Digitales und Verkehr
Bekanntmachung
der dritten Änderung der Richtlinie
über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen
des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 17. Februar 2025
Artikel 1
Die Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren
Nutzfahrzeugen vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 05.01.2016 B4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom
25. November 2022 (BAnz AT 15.12.2022 B6), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift und der Präambel werden die Wörter „der Sicherheit und Umwelt“ durch die Wörter „des Umweltschutzes und der Sicherheit“ ersetzt.
2. Die Nummern 1 bis 14 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 13 ersetzt:
„1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
§§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes
und der Sicherheit in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.
Ziel dieses nationalen Förderprogramms ist es,
1.1.1 die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf die Umwelt zu reduzieren, indem Emissionen gesenkt und Materialverbräuche reduziert werden, und
1.1.2 die Sicherheit im Straßengüterverkehr mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft zu erhöhen, indem die
sicherheitsbezogene Ausstattung von Fahrzeugen quantitativ und qualitativ verbessert wird.
1.2 Die Zuwendung ist eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom
13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2381 vom 15.12.2023). Die in dieser Verordnung genannten
Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Das elektronische Antragsportal wird
geschlossen, sobald keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, das
elektronische Antragsportal wieder zu öffnen, wenn erneut Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden nachfolgende Maßnahmen nach Maßgabe der Anlage zu dieser Richtlinie:
2.1 Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen;
2.2 sonstige Maßnahmen im Bereich Umweltschutz und Sicherheit sowie
2.3 Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung.
Die Miete von Ausrüstungsgegenständen oder Einrichtungen ist nicht zuwendungsfähig. Die Bewilligungsbehörde
stellt eine nicht abschließende Liste förderfähiger Maßnahmen auf den internetbasierten Projektseiten zur Verfügung.
Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben
sind, sowie Fahrzeugkomponenten oder Maßnahmen, die bereits zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehören,
sind nicht förderfähig
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes
(GüKG) durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie
gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren technisch zulässige
Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,
3.2.1 über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder
gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;
3.2.2 an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind.
Nummer 3.2.1 gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen
wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern
den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.
3.3 Unternehmensbegriff
3.3.1 Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Alle Einheiten, die rechtlich oder tatsächlich von ein
und derselben Einheit kontrolliert werden, sind als ein einziges Unternehmen anzusehen.
3.3.2 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden
Beziehungen stehen, als ein einziges Unternehmen:
3.3.2.1 ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen
Unternehmens;
3.3.2.2 ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
3.3.2.3 ein Unternehmen ist nach einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund
einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
3.3.2.4 ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt nach einer
mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die
alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der
Beziehungen im Sinne des Satzes 1 stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.
3.4 Durchführungsort
Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, müssen die
Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 bei dem Unternehmen oder Unternehmensteil des Verbunds vorliegen, bei dem die Maßnahmen durchgeführt werden (Durchführungsort). Die Nummern 3.2 und 4.1 gelten sowohl
für das beherrschende Unternehmen als auch für die Durchführungsorte.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendung darf in keinem Fall den in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 genannten
Schwellenwert von 300 000 Euro in insgesamt drei Jahren zugunsten eines einzigen Unternehmens überschreiten.
4.2 Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Bewilligung des Antrags auf Förderung noch nicht begonnen
worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrags.
4.3 Förderfähig sind nur Maßnahmen, die spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheids durchgeführt werden.
5 Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses gewährt. Die maximale Förderquote beträgt 80 Prozent der Ausgaben der Maßnahme. Zu den weiteren
Details wird auf Nummer 6.1.2 verwiesen.
5.2 Die Zuwendung erfolgt im Rahmen eines maximalen absoluten Zuwendungshöchstbetrages pro Unternehmen. Der Zuwendungshöchstbetrag ist abhängig von der Unternehmensgröße. Als Kriterium für die Unternehmensgröße wird die Anzahl der auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge herangezogen.
5.3 Kumulierung
Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern
unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten diese Maßnahme betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die
einem einzigen Unternehmen von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland gewährten De-minimisBeihilfen den in Nummer 4.1 genannten Schwellenwert nicht übersteigen.
6 Höhe der Zuwendung und Bemessungsgrundlage
6.1 Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Zuwendung
6.1.1 Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach Nummer 2 förderfähigen Maßnahmen notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben. Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.
6.1.2 Die Förderquote gibt an, in welcher prozentualen Höhe die Ausgaben der Maßnahme als Zuwendung gewährt werden können. Die maximale Förderquote je Maßnahmenkategorie ergibt sich aus der nicht abschließenden
ausführlichen „Liste der förderfähigen Maßnahmen“, die auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter
www.balm.bund.de zur Verfügung gestellt wird.
6.1.3 Bei Anschaffung von Gegenständen nach Nummer 2.1 sind die Ausgaben basierend auf einem etwaigen
Erwerb durch Kauf zuwendungsfähig, unabhängig von der Art der Finanzierung. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 ergeben die Raten im Bewilligungszeitraum die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 6.1.
6.2 Unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag
6.2.1 Der maximale Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Zuwendungshöchstbetrag) ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 2 000 Euro multipliziert
mit der Anzahl der zum 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren
Nutzfahrzeuge.
6.2.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, werden
die nach Nummer 6.2.1 anrechenbaren schweren Nutzfahrzeuge der zuwendungsberechtigten Unternehmen entsprechend dem Antrag nach Nummer 8.1.2.2 in Verbindung mit Nummer 8.1.5.2 addiert.
6.3 Absoluter Zuwendungshöchstbetrag
Die jährliche Zuwendung je Unternehmen nach dieser Richtlinie ist auf 33 000 Euro je Unternehmen begrenzt
(absoluter Zuwendungshöchstbetrag).
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Allgemeine Nebenbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden zum Bestandteil
der Zuwendungsbescheide.
7.2 Zweckbindung
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind innerhalb der
Zweckbindungsfrist für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zweckbindungsfrist
beginnt mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet ein Jahr nach dem Abschluss der Maßnahme, soweit im
Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes geregelt ist. Bei einer Veränderung ist die Bewilligungsbehörde umgehend zu informieren. Eine Verwendung entgegen der Zweckbindung kann zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids und zur Rückzahlung der gewährten Zuwendung führen.
8 Verfahren
8.1 Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform
8.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM)*.
8.1.2 Antragsberechtigung
8.1.2.1 Antragsberechtigt sind die in Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung
8.1.2.1.1 bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder
8.1.2.1.2 bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG
nachweisbar sein.
8.1.2.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, muss
das beherrschende Unternehmen Antragsteller sein. Liegt der Sitz des beherrschenden Unternehmens außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, so ist durch dieses ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges verbundenes – zuwendungsberechtigtes – Unternehmen, bei welchem Maßnahmen durchgeführt werden sollen, für
die Abwicklung des Zuwendungsverfahrens zu benennen und zu bevollmächtigen.
8.1.2.3 Im Fall der Nummer 8.1.2.2 müssen die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3.1 nicht notwendigerweise beim beherrschenden Unternehmen vorliegen, aber am Durchführungsort nach Nummer 3.4 gegeben
sein.
8.1.3 Antragsfrist, Antragseingang
8.1.3.1 Die Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind ab Start des Antragszeitraums und
spätestens bis zum Ablauf des 31. August des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme begonnen
werden soll. Nach Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gibt die Bewilligungsbehörde
jedes Jahr mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen auf ihrer Internetseite das Datum bekannt, ab dem
Anträge nach dieser Richtlinie gestellt werden können.
8.1.3.2 Fällt das Ende der Antragsfrist nach Nummer 8.1.3.1 auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
8.1.3.3 Für den Zeitpunkt der Antragstellung und die Reihung der Anträge ist der Eingangszeitpunkt des vollständigen Antrags nach Nummer 8.1.4.1 bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich. Unvollständige oder fehlerhafte
Anträge führen nicht zur Frist- und Rangwahrung nach Satz 1. Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs bearbeitet.
8.1.4 Antragstellung
8.1.4.1 Je Unternehmen sind innerhalb der Antragsfrist nach Nummer 8.1.3.1 maximal drei Anträge zulässig.
Dabei werden nur die Anträge gezählt, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben.
8.1.4.2 Förderanträge sind ausschließlich auf elektronischem Wege bei der in Nummer 8.1.1 genannten
Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür bereitgestellten Portals zu stellen. Die für die Bearbeitung
erforderlichen Anlagen sind ausschließlich über das Portal zu übermitteln. Die Bewilligungsbehörde stellt dem
Antragsteller ein Kontrollformular zur Verfügung, das als Pflichtanlage zum Antrag unterschrieben und mit Firmenstempel versehen auf elektronischem Wege mit dem Antrag an die Bewilligungsbehörde zurückzusenden ist. Ist der
Antrag nicht vollständig oder fehlerhaft, lehnt die Bewilligungsbehörde den Antrag ab.
8.1.4.3 Die im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portalseite für die elektronische Antragstellung ist über
die Internetadresse https://antrag.gbbmdv.bund.de/ erreichbar.
8.1.5 Erklärungen zur Verordnung (EU) 2023/2831
8.1.5.1 Der Antrag hat eine Erklärung zu enthalten, dass die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 als
Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten
werden.
8.1.5.2 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, sind im
Antrag die Unternehmen zu benennen, die nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 8.1.2.1 zuwendungsberechtigt sind und bei denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Anzahl der höchstens möglichen Durchführungsorte wird durch die Anzahl der nach Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 6.3 anrechenbaren schweren
Nutzfahrzeuge begrenzt.
8.1.5.3 Bei einer Mehrzahl von Unternehmen, die nach Nummer 3.3 als ein einziges Unternehmen gelten, ist dem
Antrag eine Erklärung beizufügen, in der sämtliche De-minimis-Zuwendungen für alle nach Nummer 3.3 zum
antragstellenden Unternehmen gehörenden Unternehmen aufgeführt sind, die
8.1.5.3.1 von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den drei Jahren vor dem Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 an diese Unternehmen ausgezahlt wurden,
8.1.5.3.2 von staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland in den drei Jahren vor dem Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt wurden sowie
8.1.5.3.3 für den Bewilligungszeitraum nach Nummer 8.2.2 bei staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurden.
8.1.6 Fahrzeugnachweis
8.1.6.1 Mit seinem ersten Antrag im jeweiligen Bewilligungszeitraum hat der Antragsteller die Anzahl der zum in
Nummer 6.2.1 genannten Stichtag zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
8.1.6.2 Zum Nachweis werden folgende Unterlagen als elektronische Kopie anerkannt:
a) Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde oder
b) Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Ab elf nachzuweisenden Fahrzeugen ist der Nachweis durch elektronische Kopie der Fahrzeugaufstellung der
Straßenverkehrsbehörde zu erbringen.
8.1.6.3 Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:
a) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
b) die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs,
c) die Art des Fahrzeugs,
d) der Tag der Zulassung und
e) der Fahrzeughalter.
Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem ersten Antrag im jeweiligen Bewilligungszeitraum der
Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen, beispielsweise in Form einer elektronischen Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
8.1.6.4 Nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesene Fahrzeuge werden auch bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Zuwendungshöchstbetrages nach Nummer 6.2 nicht berücksichtigt.
8.1.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Zuwendung, insbesondere deren Höhe, führen können.
8.2 Bewilligungsverfahren
8.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
8.2.2 Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Datum des jeweiligen Zuwendungsbescheids und endet fünf
Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids, spätestens jedoch zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
9 Verwendungsnachweis
9.1 Vorlage des Verwendungsnachweises
9.1.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist der
Bewilligungsbehörde gemeinsam mit dem unterschriebenen und mit Firmenstempel versehenen Kontrollformular
innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf
den Bewilligungszeitraum folgenden Monats auf elektronischem Wege unter Verwendung des dafür bereitgestellten
Portals zu übermitteln. Bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Bewilligungsbehörde abweichende Fristen im
Zuwendungsbescheid festlegen; diese gehen Satz 1 vor.
9.1.2 Pro Zuwendungsbescheid können maximal zwei Verwendungsnachweise eingereicht werden. Dabei werden
nur Verwendungsnachweise gezählt, die auch zu einer Auszahlung geführt haben.
9.2 Das im Rahmen dieser Richtlinie zu verwendende Portal für die Vorlage der elektronischen Verwendungsnachweise ist über die Internetadresse https://antrag.gbbmdv.bund.de/ erreichbar.
10 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Vorlage des Verwendungsnachweises nach Nummer 9.
11 Allgemeine Bestimmungen
11.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung
der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die
hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100
BHO zur Prüfung berechtigt.
11.2 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht der Bewilligungsbehörde. Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, ist die
Zuwendung zurückzufordern. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
11.3 Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach
anderen Vorschriften.
11.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und
sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen.
11.5 Ab dem 1. Januar 2026 gewährte De-minimis-Beihilfen werden durch die Bewilligungsbehörde in einem
zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst. Nachfolgende Informationen werden in dem Register
festgehalten: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
in der Union („NACE-Klassifikation“).
12 Subventionserheblichkeit
12.1 Bei den im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im
Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuchs (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt
zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des
Subventionsgesetzes. Der Antragsteller wird vor der Bewilligung über die subventionserheblichen Tatsachen und
die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend
erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.
12.2 Nach § 3 des Subventionsgesetzes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde
unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, für die Gewährung oder für die Rückforderung
der Zuwendung erheblich sind.
13 Geltungsdauer
13.1 Diese Richtlinie tritt am 13. Januar 2016 in Kraft.
13.2 Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Verordnung (EU) 2023/2831
zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031 befristet.“
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage zu Nummer 2
Auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.balm.bund.de wird eine nicht abschließende ausführliche
„Liste der förderfähigen Maßnahmen“ zur Verfügung gestellt.
Hauptkategorie Unterkategorie
1 Umwelt 1.1 Emissionsreduzierung
1.2 Senkung des Materialverbrauchs
1.3 Energieeffizienz
1.4 Nachhaltige Logistikprozesse
1.5 Beratung und Zertifizierung Umwelt- und Energiemanagement
2 Sicherheit 2.1 Arbeitsplatzsicherheit und Komfort
2.2 Diebstahlschutz und Vandalismusprävention
2.3 Verkehrssicherheit
2.4 Beratung und Zertifizierung für Betriebs- und Transportsicherheit“
Artikel 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 2025
StV 10/3153.1/5-02
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Iris Reimold
Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder!

#7 RE: Förderperiode 2025 Umwelt und Sicherheit

#8 RE: Förderperiode 2025 Umwelt und Sicherheit

Wichtiger Hinweis für die Förderperiode 2025
Angefügt noch die Liste Fahrzeugaufstellung. Mann sollte ja vorbereitet sein, wenn es dann mal losgeht...
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