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Frage an Torsten ...

http://www.otz.de/startseite/detail/-/sp...ollte-785571600
darf der mit dem Zeugs im Wohngebiet am WE abstellen oder untersagt das StVO §12 abs. 3a bzw. Abschnitt 8.4.1 ADR i.V.m. Anlage 2 Nr. 3.3 zur GGVSEB
100 Meter weiter ist ein Kindergarten
@Stahli Deine Profis im Verkehrsforum haben dazu ja auch schon fleisiig geschrieben

Du erwischts mich auch immer wieder auf dem falschen Bein, Bin zu Hause und habe eigentlich kein ADR zur Verfügung.
aber mit eigentlich muss ich reduzieren auf keine aktuelle Version, da ich hier auf ner Festplatte noch ne Sicherheist von Fischers Gefahrgut..... habe. Die Version ist von 2009.
also gesucht.
Calciumcarbid UN 1402 gibt es zwei Varianten. in beiden steht die S 20
genauer dazu:
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 hierauf verwiesen wird, gelten zusätzlich zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4 die folgenden Vorschriften für die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände. Stehen sie im Widerspruch zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4, gehen die Vorschriften dieses Kapitels vor.
S20
Die Vorschriften des Kapitels 8.4 über die Überwachung der Fahrzeuge gelten, wenn die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen dieser Stoffe im Fahrzeug bei verpackten Gütern 10000 kg oder 3000 Liter in Tanks überschreitet.
also bei nem voll ausgeladenen Zug würde die Überwachungspflicht gelten.
dazu
8.4.1
Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen befördern, die in den besonderen Vorschriften S1 (6) und S14 bis S24 des Kapitels 8.5 für ein bestimmtes Gut gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 19 angegeben sind, müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den nachstehenden Absätzen a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht:
a)
ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird;
b)
ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden; oder
c)
eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Die Parkplätze nach Absatz b) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) nicht vorhanden sind; die nach Absatz c) dürfen nur benutzt werden, wenn solche nach Absatz a) und b) fehlen.
und zu § 12 Abs 3a StVZO habe ich nur gefunden:
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.in Kurgebieten und
4.in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
dazu muss man aber wissen, ob es sich hier um ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet ( gewidmet ) handelt. Falls produzierendes Gewerbe zugelassen ist ................................
Das kann aber ein Streifenhörnchen vor Ort nicht prüfen.
An die ADR-Geschichte kommt auch nur der Fachdienst rann, ggf auch noch das LAgezentrum der Polizei, wenn jemand Ahnung hat und die Lektüre vorliegt. Ob die Feuerwehr was anderes als Sicherheitsdatenblätter hat, weiss ich nicht.
Also Zusammenfassung:
Nach STVO vorläufig JA, da vor Ort nicht nachprüfbar und nur das regelmäßige Parken Nachts und an den Wochenenden verboten ist
Nach ADR nein da ja Überwachungspflicht besteht.
Mhh ich glaube ich kenne auch schon die Ursache.
Tautliner, Plane geschwitzt, Feuchtigkeit gebildet, das Zeug gegast und dann reicht ein kleiner Funke, den Rest mit dem Gasnachschub macht dann die Feuerwehrt.
Im Verkehrsportal habe ich nix gefunden
Ach so, die ERI-Cards sagen auch nichts dazu

und jetzt mal weitergedacht
irgendwie wünsche ich mir mal sowas als Einsatz, aber noch vor dem Feuer.
Man kann wunderbar Kosten produzieren, welche der Halter bzw. sein Versicherer übernehmen muss.
1. Funkwagen vors Auto, Blaulicht und dann mal die Sirene laufen lassen, Fahrer erscheint oder nicht,
2. Halter aufsuchen lassen ( Fahrerermittlung ) _ Wochenende nicht erreichbar oder einfach Feierabend
3. Feuerwehr zur Ladungskontrolle ( Gefahrgutzug wird aufgerufen )
4. Bergedienst und Umsetzung zu einem Unternehmen wo die Überwachung stattfinden kann
bei Punkt 4 wird die Kardanwelle nicht wieder angebaut !

mal sehen, was sich hier http://www.verkehrsportal.de/board/index...st&p=1057797179
entwickelt

Das gleiche ist doch,wenn du einen Tankwagen mit 30,000 ltr.Benzin fährst,das ist dann Gefahrgut und muss ausgeflaggt sein.Hast du 30,000 ltr.in 1ltr.Flaschen auf dem LKW dann nicht.Verrückte Welt.

Zitat von Isegrim im Beitrag #10
Das gleiche ist doch,wenn du einen Tankwagen mit 30,000 ltr.Benzin fährst,das ist dann Gefahrgut und muss ausgeflaggt sein.Hast du 30,000 ltr.in 1ltr.Flaschen auf dem LKW dann nicht.Verrückte Welt.
Bei 30000 Litern in einem Mehrkammerauflieger brauchst Du sogar den Tankschein.
Bei LQ null.
ADR-Recht ist echt PANNE !!!


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