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Interessanter Ansatz..... Oder nur Blödsinn??
Bin da auf einen Post von einem Anwalt Gestoßen:
Peter Möller Rechtsanwalt -Verkehrsrecht
"Ich war gestern mal wieder auf dem alten Autohof in Berg. Ernst (Auhuber) und ich haben ein ganz spannendes Gespräch geführt. Er hat mir dann einen Lkw, den er gerade total scharf innen ausbaut, gezeigt. Nach allem, was ich in diesem Fahrerhaus so fand, kamen wir dann auf das digitale Kontrollgerät. Das Ding habe ich mir etwas genauer angeschaut. Dabei fiel mir auf, dass es zwar plombiert ist und die Voraussetzung von § 57 b StVZO erfüllt, aber keine Eichmarke hat. Der Tachograf und das digitale Kontrollgerät können meiner Ansicht nach durchaus als Messeinheit, also Messgerät, angesehen werden. Da die Aufzeichnungen von der Polizei besonders gerne ausgelesen werden, soll diese Messeinheit auch dem öffentlichen Interesse, nämlich der Verkehrssicherheit dienen. Dann aber muss es geeicht sein. Deswegen meine ich, dass ausgelesene Geschwindigkeitswerte aus einem digitalen Kontrollgerät nicht nur mit einer Toleranz von 6 km/h, sondern mit 20 % berechnet werden müssen. Ich bin mal gespannt, ob die Oberlandesgerichte das tragen.
Gute Fahrt
Peter"
Meinungen???
War auch mein Erster Gedanke, aber der Prüfaufkleber ist Tatsächlich kein Eichsiegel...
Jetzt lass den damit durchkommen, Du ballerst mit 100 -20% Also bist Du vorbildliche 80 Gefahren...
#4 RE: Interessanter Ansatz..... Oder nur Blödsinn??

Anwälte wollen doch Geld verdienen.
Hier das Gesetz zur Prüfung des Fahrtenschreibers
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__57b.html
§ 57b StVZO Abs. 4
Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
Zur Eichung
https://de.wikipedia.org/wiki/Eichung
Jetzt wäre die Frage zu klären: ist ein Fahrtenschreiber ein Messmittel im gesetzlich geregelten Bereich und im öffentlichen Interesse?
Meine Interpretation:
Da ein Fahrtenschreiber als Kombigerät sehr viele Daten aufzeichnet, die auch dem Datenschutz unterliegen (z.B. persönliche Daten), besteht kein öffentliches Interesse -> keine Eichpflicht nötig.
Öffentliches Interesse besteht z.B. an der Einhaltung der Sozialvorschriften und des ArbZG - dann müsste man ein separates Gerät dafür verwenden.
Die Eichung oder Nicht-Eichung des Fahrtenschreibers nützt Dir auch recht wenig wenn sie dich mit 100 blitzen.
Das Blitzgerät ist garantiert geeicht
#6 RE: Interessanter Ansatz..... Oder nur Blödsinn??

Zitat von Franz_Meersdonk im Beitrag #5
Die Eichung oder Nicht-Eichung des Fahrtenschreibers nützt Dir auch recht wenig wenn sie dich mit 100 blitzen.
Das Blitzgerät ist garantiert geeicht
Hast du nur eine Chance über das Meßprotokoll beim Aufstellen des mobilen Meßgeräts, wenn es einen handwerklichen Fehler bescheinigt oder nicht vorhanden ist. Geht nur über den Anwalt.
Fest installierte Blitzer der neuesten Bauart (in den bekannten Säulen seit ca. 2017) benötigen kein Meßprotokoll mehr.
Ich denke, dass der Anwalt das v-Diagramm des Fahrtenschreibers (Aufzeichnung der gefahrenen Geschwindigkeiten) meint.
#7 RE: Interessanter Ansatz..... Oder nur Blödsinn??

In Schwäbisch Gmünd (B29) war auch ein fester Blitzer installiert und es galt dort 60 km/h. Irgendwann wurden die Schilder dann durch 80 km/h ersetzt, nur der fest installierte Blitzer wusste davon nix.
Über 2 Jahre wurden etliche Verkehrsteilnehmer geblitzt und haben brav bezahlt, erst nach über 2 Jahren wurde der Fehler entdeckt...
Der Fuhrmann (gesperrt)
(
gelöscht
)
#8 RE: Interessanter Ansatz..... Oder nur Blödsinn??

Meiner Meinung nach ist dieser Rechtsverdreher ein Dummschwätzer mit 0 Ahnung.
Die Tachoprüfung wird gemeinhin als Eichung anerkannt. Das Prüfsiegel befindet sich in der Tür.
Die über mehr oder weniger abgefahrenen Reifen möglichen Differenzen sind bei einer korrekt ausgeführten Tachoprüfung zu vernachlässigen.
Umgekehrt wird doch ein Schuh draus.
Fahrer von mir soll mal mit gut 80 auf einer Strecke unterwegs gewesen sein wo 70, für ihn 60, erlaubt sind. Damit war er im Bereich Punkte.
Einspruch eingelegt weil nach unseren ausgelesenen Geschwindigkeitsdaten grad über 70 gefahren ist.
Bussgeldstelle wollte Geschwindigkeitsdaten nicht anerkennen weil sie aus der Telematik kommen und als GPS-Geschwindigkeitsdaten ohne nachgewiesene Genauigkeit zu bewerten sind.
Hab dann in einem Schriftstück versichert das die Daten aus dem Tachodownload des geeichten Tachographen kommen.
Wollte die Bussgeldstelle immer noch nicht akzeptieren. In der Gerichtsverhandlung wurde das Verfahren eingestellt. Fahrer musste 30 Euro zahlen und fertig.
Wäre schön wenn Rechtsanwälte sich wieder mehr darauf konzentrieren dem zum Recht zu verhelfen der Recht hat, und nicht das Recht passend zu biegen für Mandantschaften die sich nicht rechtskonform verhalten haben.
Würd mich schämen wenn ich mit solchen Taschenspielertricks mein Geld verdienen müsste.
Gibt's für Anwälte eigentlich sowas wie einen Ehrenkodex?
Der Fuhrmann (gesperrt)
(
gelöscht
)
#10 RE: Interessanter Ansatz..... Oder nur Blödsinn??

Bei Radarfallen und roten Ampeln die überfahren werden hat ein guter Anwalt für Verkehrsrecht einige Möglichkeiten.
Nicht um das Recht zu biegen, sondern um die Rechtmässigkeit der festgestellten Verstösse zu hinterfragen. Man soll es nicht glauben, aber bei Ampeln mit Rotlichtblitzen und Geschwindigkeitsmessanlagen liegt oft einiges im Argen.
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