CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020

09.09.2020 08:36 (zuletzt bearbeitet: 09.09.2020 09:42)
#1 CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Uto

Ein CB-Funk System besteht üblicherweise aus einem im Fahrzeug fest verbauten Gerät und einem Handmikrofon, das zur Bedienung in der Hand gehalten werden muß.


Seit 01.07.2020 gilt in Deutschland die Vorschrift im § 23 Abs. 1a StVO, dass das Mikrofon während der Fahrt nicht mehr in der Hand gehalten werden darf.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html


Ausnahme gem. § 35 Abs. 9 StVO:
Unbeschadet des Absatzes 1 und Absatz 5a dürfen abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufgenommen und gehalten werden, wenn ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) von einem Berechtigten des BOS-Funks ohne Beifahrer geführt wird.“

https://dejure.org/gesetze/StVO/35.html


Dagegen darf z.B. bei genehmigungspflichtigen Schwertransporten, bei denen das Mitführen von Funkgeräten für Fahrer und Begleitfahrer zwingend vorgeschrieben sind, die bisherige Vorgehensweise nicht mehr angewandt werden.

Die Industrie bietet entsprechende Nachrüstsätze an - z.B. Stabo https://stabo.de/fileadmin/BdA/BdA_stabo_voxmic100_A6.pdf

Wichtig für Betriebsverantwortliche:
Die Fahrer müssen bei bisherigen konventionellen Geräten schriftlich zur Umrüstung angewiesen werden und eine Kontrolle der Fahrzeuge und Dokumentation des Umbaus muss vorgenommen werden.

Grüße
Uto


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09.09.2020 09:05 (zuletzt bearbeitet: 09.09.2020 09:25)
#2 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Arndt

Einige Bundesländer wollen bis zum 31.01. bzw. 30.06.2021 dies nicht kontrollieren bzw. sanktionieren. Trotzdem besteht für uns alle Handlungsbedarf, da die Bußgelder zwischen 100 und 200 Euro liegen werden. Darüber hinaus muss der Fahrer damit rechnen, dass ihm der Führerschein für einen Monat entzogen wird, wenn die Verwendung eines dieser Geräte zu einem Unfall und Sachschäden führt.
--> Stellungnahme der Bundesländer <--

Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der Andere könnte am Ende vielleicht doch Recht haben.


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09.09.2020 09:22 (zuletzt bearbeitet: 09.09.2020 11:05)
#3 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Uto

Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #2
Einige Bundesländer wollen bis zum 31.01. bzw. 30.06.2021 dies nicht kontrollieren bzw. sanktionieren. Trotzdem besteht für uns alle Handlungsbedarf, da die Bußgelder zwischen 100 und 200 Euro liegen werden. Darüber hinaus muss der Fahrer damit rechnen, dass ihm der Führerschein für einen Monat entzogen wird, wenn die Verwendung eines dieser Geräte zu einem Unfall und Sachschäden führt.

Glatter Widerspruch in sich selbst.

Die Bundesländer können individuell ihre Kontrollregelung bestimmen - der Entzug des Führerscheins im Falle eines Unfalls oder eines Schadensereignisses ist bundesweit bereits seit 01. Juli 2020 ein gesetzliches MUSS, wenn die Polizei dies anordnet.

Geregelt in der BKatV - siehe 246.1-3 http://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html

Zitat von Kipper-Spedition im Beitrag #2

....................

wenn die Verwendung eines dieser Geräte zu einem Unfall und Sachschäden führt.

Und die Versicherungen werden sicher nach Gründen suchen, Schadensregulierungen zu minimieren bzw. ganz zu verweigern.

Dann könnte ganz schnell § 823 BGB (persönliche Haftbarhaltung) für Unternehmensverantwortliche und/oder den Fahrer ins Spiel kommen.

Grüße
Uto


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09.09.2020 09:32 (zuletzt bearbeitet: 10.09.2020 10:40)
#4 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Arndt

= sofort handeln! Die Kosten pro Fahrzeug halten sich mit 35 € in Grenzen. Die Einstellung und Handhabung der "Automatik-Mikrofone" ist zwar äußerst gewöhnungsbedürftig, da wird man sich aber dran gewöhnen.

Toleranz ist das unbehagliche Gefühl, der Andere könnte am Ende vielleicht doch Recht haben.


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14.07.2022 09:42
#5 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Uto

Update

mail der IHK Bielefeld - gültig nur in NRW


NRW-Erlass zum Einsatz von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung

Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 für die Verwendung eines Funkgerätes gemäß § 23 Absatz 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte aus § 23 Absatz 1a StVO gilt ab dem 01.07.2021 auch für Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung.

Insbesondere Fahrzeuge des Straßenbetriebsdienstes (z.B. Straßenmeistereien, Bauhöfe oder Winterdienst) sind auf die Verwendung von Funkgeräten zur Kommunikation und Koordination angewiesen. Im Bereich der Großraum- und Schwertransporte ist die Nutzung von Funk nach den Auflagen der Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST) zur Kommunikation zwischen Transport und Begleitfahrzeug bzw. Polizei häufig sogar ausdrücklich vorgeschrieben. Daneben werden Funkgeräte auch von Fahrschulen bei der Ausbildung oder von Fahrern im Güterkraftverkehr zur Warnung vor Gefahrensituationen genutzt. Seitens der Wirtschaft konnten teilweise wegen Lieferproblemen keine tauglichen Lösungen für Funk-Freisprecheinrichtungen beschafft werden. Die Verwendung elektronischer Geräte stellt grundsätzlich ein Risiko für die Verkehrssicherheit dar, die Nutzung eines Funkgerätes entgegen § 23 Absatz 1a StVO muss daher gerade mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu verbessern, erfolgen. Mithilfe einer letztmaligen Ausnahme bis zum Jahresende, wird der Wirtschaft die Möglichkeit gegeben eine taugliche Lösung für Funk-Freisprecheinrichtungen zu beschaffen.

Vor diesem Hintergrund wird hiermit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen letztmalig eine generelle Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Verbot der Verwendung eines Funkgerätes ohne Freisprecheinrichtung gemäß § 23 Absatz 1a StVO erteilt, soweit der Verwender das Funkgerät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzt und nicht auf andere im Sinne von § 23 StVO zulässige Kommunikationsmittel zurückgreifen kann.

Diese Ausnahmegenehmigung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2022. Der Erlass (Az.: 58.88.05.10-000001) vom 16.12.2021 wird hiermit aufgehoben.

Die getroffene Ausnahmeregelung unterliegt dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Quelle:
Erlass vom 29. Juni 2022 des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen: 58.88.05.10-000001


Meine Interpretation:
die verlängerte Ausnahmeregelung gilt nicht für den Betrieb von normalen CB-Funkanlagen ohne Freisprechanlagen, sondern nur für Handfunkgeräte und CB-Funkanlagen in Verbindung z.B. bei einem Schwertransport und verkehrssichernden Maßnahmen.

Grüße
Uto


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14.07.2022 19:03
#6 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Thomas

Also nicht nur das Tempo 60 km/h auf dem Berliner Ring so überhaupt keinen Interesseiert, funken alle ganz normal weiter, interessiert hier niemanden...

Wer zu spät kommt...

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15.07.2022 08:30
#7 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Patrick

Wir haben keine mehr drin, wollte kein Fahrer mehr da eh nur blödes gequatsche

Ich bleibe so wie ich bin. Schon alleine, weil es andere stört....


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15.07.2022 12:46
avatar  Egon
#8 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Eugen

Ich lasse es manchmal laufen im Sendersuchlauf
Manchmal trifft man da auch hobbyfunker
Mich würde nur mal interessieren wie ich es richtig einstellen kann und mit ordentlich Reichweite


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15.07.2022 18:37
#9 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Thomas

Naja ist bei den Kippern relativ wichtig, oftmals musst du bei den Deponien oder Ladestellen mit dem Radladerfahrer sprechen wo gekippt oder geladen werden soll, oder viel wenn du auf die Waage fährst.
Viel in so Splitt/Schotterwerke!

Wer zu spät kommt...

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18.07.2022 12:08
#10 RE: CB Funk - Vorschriften seit 01. Juli 2020
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Christian

Ich denke es geht um den E i n s a t z im öffentlichen Straßenverkehr.
Das Mitführen eines Funkgerätes sollte aus meiner Sicht daher kein Problem sein, der Einsatz im ruhenden Verkehr ebenfalls nicht.
Und in Kiesgruben, auf Deponien oder anderen Geländen wo Du mit der Waage oder dem Radladeronkel sprechen willst, befindest Du Dich ja auf Privatgelände.

Es ist dem Untertanen untersagt, den Maßstab seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen.
Gustav von Rochow (1792 - 1847), preußischer Innenminister und Staatsminister

Denk ich an Deutschland in der Nacht,
Dann bin ich um den Schlaf gebracht
Heinrich Heine; 1844 Zyklus Zeitgedichte

We are all in the gutter, but some of us are looking at the stars.
Oscar Fingal O'Flahertie Wills Wilde


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