Von 100 Jahren liegt sie bestimmt 99,7 Jahre unter Wasser. das letzte mal war der Edersee so weit runter mit dem Wasserstand, 2003 und damals habe ich auch mal drauf gestanden!
Gast
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urn-newsml-dpa-com-200901
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Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
Aber,wieso hat man da eine Brücke gebaut, wenn die sowieso in 100 Jahren nur 3 Monate begehbar ist. Fragen über Fragen. Alles sehr seltsam in Hessen....
Geht nicht,gibt`s nicht! Weil,wo ein Wille ist,da ist auch ein Gebüsch!
Mut ist, wenn man Durchfall hat und trotzdem bläht!
Zitat von Schrotti im Beitrag #2Aber jetzt nicht, weil man sieht dich nicht....
Aber,wieso hat man da eine Brücke gebaut, wenn die sowieso in 100 Jahren nur 3 Monate begehbar ist. Fragen über Fragen. Alles sehr seltsam in Hessen....
Hast du schon mal was vom Edersee gehört?
Da haben sie vor 100 Jahren eine Staumauer gebaut und das Tal gestaut!
Wenn es noch weniger wird, kommt die Kirche und der Friedhof zu Tageslicht!
An der Mauer haben sie die Thommys die Zähne ausgebissen im WK 2!
Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
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