Vorsicht bei der Lohnbuchhaltung! BGH stellt Pflichten klar!

06.05.2025 07:47 (zuletzt bearbeitet: 06.05.2025 08:33)
#1 Vorsicht bei der Lohnbuchhaltung! BGH stellt Pflichten klar!
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Arndt

Hohe Nachforderungen bei Betriebsprüfungen
Betriebsprüfungen der Sozialversicherung führen häufig zu erheblichen
Nachforderungen an Beiträgen zur Sozialversicherung, die allein vom
Arbeitgeber zu tragen sind. Eine nachträgliche Geltendmachung des
hälftigen Beitragsanteils gegenüber dem Arbeitnehmer ist
grundsätzlich nicht möglich, sodass der Arbeitgeber allein den
unterbliebenen Beitragsabzug zu tragen hat.


Mit freundlicher Genehmigung von KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
Detailinformationen: Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht / Medizinrecht
Telefon 0351 80718-56, info@dresdner-fachanwaelte.de




Typische Fehler in der LohnbuchhaltungHäufig ist offensichtlich, dass hier zu Unrecht eine Beitragsfreiheit im Rahmen der Lohnbuchhaltung angenommen wurde. Oft wird fehlerhaft eine selbstständige Tätigkeit unterstellt oder eine Beitragsfreiheit allein in der gesetzlichen Krankenversicherung angenommen. Ein Widerspruchsverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist deshalb oft wenig erfolgversprechend.

Haftung der Lohnbuchhaltung – Was sagt der BGH?Es stellt sich daher die Frage, ob möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber der Lohnbuchhaltung geltend gemacht werden können. Grundsätzlich ist die Lohnbuchhaltung im Rahmen des Dienstvertrages zur Meldung zur Sozialversicherung verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 08.02.2024 (Az.: IX ZR 137/22; juris) grundlegende Ausführungen zur Haftung der Lohnbuchhaltung gemacht. Demnach umfasst das Lohnbuchhaltungsmandat zunächst keine Verpflichtung, die Frage der Sozialversicherungspflicht eigenständig zu klären. Grundsätzlich hat der Lohnbuchhalter nach den verbindlichen Vorgaben durch den Auftraggeber zu verfahren.

Pflichten des Lohnbuchhalters bei unklarer SozialversicherungspflichtHäufig fehlen jedoch solche verbindlichen Vorgaben, und die statusrechtliche Einordnung eines Mitarbeiters ist nicht anderweitig geklärt oder zweifelsfrei einzusehen. In der Praxis tritt dieser Fall häufig auf. In einer solchen Situation hat der Lohnbuchhalter darauf hinzuwirken, dass der Auftraggeber die Statusfrage klärt.

Es ist die Verpflichtung des Lohnbuchhalters, dem Mandanten die Möglichkeit einer rechtssicheren Klärung aufzuzeigen. Dies kann durch die Einholung anwaltlichen Rats oder durch die Klärung der Statusfrage im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erfolgen

Schutz vor SchadensersatzansprüchenDer Lohnbuchhalter ist angehalten, vom Arbeitgeber eine Entscheidung über das weitere Vorgehen und die statusrechtliche Behandlung des Mitarbeiters im Rahmen der Lohnbuchhaltung einzufordern.

Angesichts der klaren Ausführungen des BGH sollte jeder Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung bei Zweifeln hinsichtlich einer unterlassenen Anmeldung zur Sozialversicherung dokumentieren, dass diese Zweifel bestehen und der Arbeitgeber zur Klärung aufgefordert wurde. Sollte es dann später bei einer Betriebsprüfung dennoch zu einer Nachforderung kommen, weil der Arbeitgeber eine fehlerhafte Weisung erteilt oder eine Klärung unterlassen hat, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen die Lohnbuchhaltung nicht in Betracht.

Unterstützung in sozialversicherungsrechtlichen BetriebsprüfungenWir sind spezialisiert auf die Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund fehlerhaft unterlassener Meldungen.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine Beratung.

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