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Innere Sicherheit. Versagt?
Erst grosskotzig plärren das Spiel findet statt. Und nun??
Man wusste was in Paris passierte. Man wusste dass man ein Länderspiel in Hannover hat.
Warum bin ich nicht in der Lage ein auf ein Stadion aufzupassen?
Man hatte Tage Zeit sich vorzubereiten.
Zitat von Tomdiesel im Beitrag #1
Erst grosskotzig plärren das Spiel findet statt. Und nun??
Man wusste was in Paris passierte. Man wusste dass man ein Länderspiel in Hannover hat.
Warum bin ich nicht in der Lage ein auf ein Stadion aufzupassen?
Man hatte Tage Zeit sich vorzubereiten.
Bei der kriminellen Energie hast keine Chance sich darauf vorzubereiten.
Da gibt's jetzt eigentlich nur einen Weg aber da hat in der EU keiner den arsch in der Hose dazu.
Und ich meine nicht Krieg mit unzähligen Bodentruppen.
Die hätten ganz andere Möglichkeiten.
Dem Papst passiert nix, dem ami Hampelmann passiert nix, unserer politischen trampeltruppe passiert nix - gilt da keine kriminelle Energie?
In den Vatikan oder ins weisse Haus schmuggelte du keine Büroklammer rein.
In drei tagen Krieg ich auch ein Stadion sicher. Wenn ich das will.
Denke das heute ist eine false-flag Mission. Mit der Begründung der direkten Bedrohung lassen sich so einige Gesetze aushebeln.und wenn alles in Angst und schrecken versetzt ist,wer stellt sich da dann noch dagegen??
Gegen was stellen? Wenn sich die die richtigen Gesetze aushebeln lassen dann bin ich dafür.
Hab zwei kleine Kinder, neu gebaut und hab keinen Bock auf das was da auf uns zu kommt. Lieber rechtzeitig die Reisleine ziehen und dagegen angehen. So geht's nicht weiter. Und nicht mit Lichterketten oder sonstigen Firlefanz.
Da lacht doch der is bloß drüber. Dem geht's um was ganz anderes.
Grani
(
gelöscht
)
#6 RE: Innere Sicherheit. Versagt?

Sämtliche Live Stream sind tot von der Presse Konferenz!
Der IM will Vertauensvorschuß, ah ha!
In Zukunft sollten sie erst 2000 Klatscher durch ein Stadion schicken und die Terorristen erschrecken!
Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
DER LETZTE DEUTSCHE KANZLER VOR WK 2, HATTE AUCH KEINE KINDER1
Der sitzt da wie ein dummer Schulbub. Vertrauensvorschuss? Sind offene grenzen für massen Einwanderer nicht vertrauensvorschuss genug?
Jetzt haben sie den Hauptbahnhof gesperrt!
Ich glaube der Seehofer liegt zu Hause und strahlt über alle Backen!
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
DER LETZTE DEUTSCHE KANZLER VOR WK 2, HATTE AUCH KEINE KINDER1
Konzert Söhne Mannheims auch abgebrochen!
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
DER LETZTE DEUTSCHE KANZLER VOR WK 2, HATTE AUCH KEINE KINDER1
22:27 Uhr - Hannover
Durchsuchungen auch bei Journalisten am Stadion
Twitter
ZDF heute
@ZDFheute
.@ZDFsport-Reporter: Unser Übertragungswagen wurde beschlagnahmt und durchsucht. #GERNED
17.11.2015 22:06 Uhr via Twitter Folgen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
DER LETZTE DEUTSCHE KANZLER VOR WK 2, HATTE AUCH KEINE KINDER1

Wie ZFD-Ü-Wagen durchsucht? So ein Ding ist doch Teil der GEZ-Haushofberichterstattung....von dort darf doch, dem Medienrat sei Dank, nichts allzu kontroverses berichtet werden. Wie könnte man denn dort eine Durchsucheung begründen?
Nur so neben bei!
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
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