Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG

27.11.2015 08:43
avatar  Grani ( gelöscht )
#1 Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gr
Grani ( gelöscht )

Der topt BTK im Ladung ein geben.

Dem müsste man mal erklären, das die Leute auf Schweine Preise nicht innerhal 30 sec. an rufen.

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


DER LETZTE DEUTSCHE KANZLER VOR WK 2, HATTE AUCH KEINE KINDER1

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27.11.2015 09:37
avatar  Jupiter ( gelöscht )
#2 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Ju
Jupiter ( gelöscht )

60 eigene Fahrzeuge mit 4-10 Mitarbeitern,

das nenne ich mal effektiv !

Zudem 2 mal Mitglied bei TC , ob der auch 2 mal zahlt ?


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27.11.2015 09:59
avatar  Grani ( gelöscht )
#3 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gr
Grani ( gelöscht )

inerhalb von 15 MINUTEN 150 lagungen rein gehauen!

Was ist los, Marken DIESEL bei BI schon auf 1,06 !

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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27.11.2015 10:12
avatar  Jupiter ( gelöscht )
#4 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Ju
Jupiter ( gelöscht )

sonst hier 1,04-1,06, ist normal hier.


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27.11.2015 10:20 (zuletzt bearbeitet: 27.11.2015 10:22)
avatar  Grani ( gelöscht )
#5 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gr
Grani ( gelöscht )

Will von BI nach Nordwalde, am besten über Warendorf, oder?


Hast du deinen Kunden den Blackfreitag Rabatt von 20 % eingeräumt?

Gerade ein Mail von Italien bekommen von Carrera Jeans, 50 % heute, muss ich heute Nachmittag gleich mal zu schlagen!

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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27.11.2015 10:50
#6 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Sk
Frank

In deinem Alter würde ich nicht mehr ganz so viele kaufen.


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27.11.2015 10:59
avatar  Grani ( gelöscht )
#7 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gr
Grani ( gelöscht )

Zitat von Skydiver im Beitrag #6
In deinem Alter würde ich nicht mehr ganz so viele kaufen.


Werde erst mal so alt. Ich wollte H. Schmidt toppen.

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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27.11.2015 11:01
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#8 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gast
( gelöscht )

Zitat von Skydiver im Beitrag #6
In deinem Alter würde ich nicht mehr ganz so viele kaufen.

Fehler sind was für Anfänger; Könner produzieren Katastrophen

veni, vidi, violini : ich kam, sah und vergeigte es

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27.11.2015 11:02
avatar  Jupiter ( gelöscht )
#9 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Ju
Jupiter ( gelöscht )

Würde B64 bis Telgte, von Da über Westbevern und Greven nach Nordwalde, durch MS kannst immer vergessen


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27.11.2015 11:28
avatar  Grani ( gelöscht )
#10 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gr
Grani ( gelöscht )

Zitat von Jupiter im Beitrag #9
Würde B64 bis Telgte, von Da über Westbevern und Greven nach Nordwalde, durch MS kannst immer vergessen



jau mache ich.

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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27.11.2015 12:24
avatar  Grani ( gelöscht )
#11 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gr
Grani ( gelöscht )

Das war ein Schuß in OFEN! GREVEN AUF 2,20 m gesperrt.

Jetzt FELDWEGE1

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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27.11.2015 12:51
avatar  Jupiter ( gelöscht )
#12 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Ju
Jupiter ( gelöscht )

Oha ....wußte ich so auch nicht.

Aber kannst doch normal B 481 bis Ende greven, dann auf B219 von Saerbeck kommend und dann in greven wieder rechts nach Nordwalde über die Ems ...


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27.11.2015 12:54
avatar  Grani ( gelöscht )
#13 RE: Ein neuer Stern am Logistig Himmel DSL NBG
Gr
Grani ( gelöscht )

Bin ein Stück weiter gefahren und in Emstetten durch das Gewerbegebiet!

Bildung krimineller Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.


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