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Achslast Antriebsachse zu gering
Joernontour
(
gelöscht
)
#1 Achslast Antriebsachse zu gering

Servus zusammen,
Ich bin ja zur Zeit für einen Seecontainer Fuzzi unterwegs.
Jetzt gab es folgendes Problem...
Ich hatte auf einem Standart Chassis nur einen kleinen 20" Container mit 20to Ladung geladen,
Hinten bündig, direkt auf dem Achsagregat.
In einer Kontrolle wurde festgestellt dass die Antriebsachse nicht mit min. 25% belastet wird !!
Geldbuße...
Das Problem ist mir bekannt und habe auch schon davon gehört, gerade im Süddeutschen Raum sollen sie scharf darauf sein.
Jetzt erzählt mir ein Kollege dass dies im Container Bereich nicht gelten würde...
Die Chassis seinen nun mal so gebaut .... Bla Bla Bla
Weiß da jemand besser Bescheid ,
Vielleicht der Torsten ??
Danke
So sehe ich das auch,
Er hat mir das mit voller Überzeugung erzählt
Deshalb war ich etwas verwirrt...
Die Polizei hat dann noch den Vermerk " nicht geeignetes Fahrzeug" angegeben.
Für die 20er Box gibt es die kurze Chassis und fertig!
Dr. Merkel ist eine kleine, sie hat dicke Beine!
Ihre Haut ist wie Rinde, ein Top Model für Blinde!
NO RHOENWURZ TO DAY
Oder Teilbare wo man gleich 2 Boxen jeweils an der Rampe entladen kann!
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Zitat von Joernontour im Beitrag #1
In einer Kontrolle wurde festgestellt dass die Antriebsachse nicht mit min. 25% belastet wird !!
Ich lerne immer gern dazu : So eine Regelung gibt es wirklich ??? Heute ist nicht der 1. April Jungs

(
gelöscht
)
#12 RE: Achslast Antriebsachse zu gering

Soweit stimmt fast alles mit der Mindestachsast. ( siehe Edit )
aber seit wann sind Dosen kabotagefrei ?
Es gibt nen grenznahen Bereich, welcher Kabotagefrei ist. Deswegen haben se ja in Grenznähe also Cottbus und FFO große poln. Probleme. Aber die anderen Terminals und Häfen ist die Kabotage zu beachten. Das heißt, mit leerer Dose rein ( ist keine Ladung ) nix Kabotage nur wieder Ausreise mit Ladung.
Es gibt da in der StVZO ne Legaldefinition wo auch erklärt wird, das Dosen und WB Ladungsträger sind.
Siehe § 42(3) StVZO
Zitat
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Diese Legaldefinition wird dann z.B. auch im § 32 STVZO angewendet, wo es um die Abmessungen geht. Aus diesem Grunde ist bei dem Transport eines 45Ft Containers, wenn "ungünstig geladen wird" und die max. Fahrzeuglänge eines Sattel-KFZ von 16.50 m überschritten wird eine Ausnahme nach § 70 StVZO sowie ne Erlaubnis nach § 29 StVO notwendig.
Edit: zur Mindestachslast :
der § 34 Abs 8 StVZO sagt
Zitat
Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.
Damit ist es im innerdeutschen Verkehr nicht verboten !
Zitat von Stahli im Beitrag #12
Soweit stimmt alles. mit der Mindestachsast.
aber seit wann sind Dosen kabotagefrei ?
Es gibt nen grenznahen Bereich, welcher Kabotagefrei ist. Deswegen haben se ja in Grenznähe also Cottbus und FFO große poln. Probleme. Aber die anderen Terminals und Häfen ist die Kabotage zu beachten. Das heißt, mit leerer Dose rein ( ist keine Ladung ) nix Kabotage nur wieder Ausreise mit Ladung.
Es gibt da in der StVZO ne Legaldefinition wo auch erklärt wird, das Dosen und WB Ladungsträger sind.
Siehe § 42(3) StVZOZitat
Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Diese Legaldefinition wird dann z.B. auch im § 32 STVZO angewendet, wo es um die Abmessungen geht. Aus diesem Grunde ist bei dem Transport eines 45Ft Containers, wenn "ungünstig geladen wird" und die max. Fahrzeuglänge eines Sattel-KFZ von 16.50 m überschritten wird eine Ausnahme nach § 70 StVZO sowie ne Erlaubnis nach § 29 StVO notwendig.
was Du nicht alles weißt.
Zitat von Grani im Beitrag #7
Oder Teilbare wo man gleich 2 Boxen jeweils an der Rampe entladen kann!
Habe einen Kollegen und guten Trinkfreund, der hat einen Containerzug für 3 x 20 Fuß Container.
3 Achs SZM, 2 Achs Chassi, 2 Achs Dolly und 5 Achser Chassis bzw. 3 Achser Chassis, sieht geil aus das Auto, hat Zulassung für NL/B und bestimmte Strecken hier in Deutschland
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